Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7552/2014
Urteil v o m 2 7 . Januar 2015 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; Einspracheentscheid des BFM vom 25. November 2014 / (…).
E-7552/2014 Sachverhalt: A. A.a Der in der Schweiz lebende Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 18. November 2013 an die Schweizerische Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) für seine aus Syrien stammenden Verwandten, darunter die Tochter seiner Schwester und deren Familie (Ehemann und Kinder), gestützt auf die Weisung des damaligen BFM vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige um Erteilung von Schengenvisa zwecks Einreise in die Schweiz. A.b Mit Formularentscheid vom 10. Dezember 2013 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa betreffend die Nichte des Beschwerdeführers und deren Familie. A.c Mit E-Mail vom 9. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verweigerung der Visa. A.d Am 7. Februar 2014 teilte das BFM dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) mittels E-Mail unter anderem mit, die Nichte des Beschwerdeführers und deren Familie würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 nicht erfüllen, da sie nicht zum Kreis der Begünstigten gehören würden. A.e Mit E-Mail vom 26. März 2014 führte das BFM gegenüber dem SRK aus, mit dem E-Mail vom 7. Februar 2014 sei das Verfahren abgeschlossen worden. Die Verwandten des Beschwerdeführers hätten nur die Möglichkeit, ein neues Gesuch um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen einzureichen. B. Am 19. Juni 2014 reichten die Verwandten des Beschwerdeführers bei der Botschaft Gesuche um Ausstellung von Schengenvisa aus humanitären Gründen ein. C. Mit Formularentscheid vom 9. September 2014 lehnte die Botschaft die Gesuche ab.
E-7552/2014 D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den Botschaftsentscheid. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 unter Einforderung eines Kostenvorschusses mit, sie beabsichtige die Ablehnung der Einsprache, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. F. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 19. November 2014 vernehmen. G. Mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014 – wies die Vorinstanz die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. H. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der Besuchervisa. I. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler BVGE 2014/1, E. 1.3.2). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E-7552/2014 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2. Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz be-ziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält.
Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien erliess das BFM im Ein-vernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden am 4. September 2013 eine Weisung, welche Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete. Am 29. November 2013 hob das EJPD die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden.
3. Vorgängig ist zu klären, ob das BFM zu Recht nur teilweise auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat.
3.1 In seiner Eingabe vom 19. November 2013 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe vom BFM hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Ausstellung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 nie eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erhalten. Er sei darum davon ausgegangen, dass das Verfahren ent-
E-7552/2014 gegen dem E-Mail des BFM vom 26. März 2014 nicht abgeschlossen, sondern nach wie vor hängig sei. Er beharre mithin auf der Weiterbehandlung des Gesuchs.
3.2 Diesbezüglich führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, das erste Einspracheverfahren sei mit der Ablehnung vom 7. Februar 2014 und dem Umstand, dass keiner der Verfahrensbeteiligten dagegen ein Rechtsmittel ergriffen habe, als rechtskräftig abgeschlossen zu erachten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es diesen damals nicht möglich gewesen sein solle, den Rechtsmittelweg zu beschreiten oder eine neue Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung einzufordern. Dies umso mehr, als das SRK mit Schreiben vom 26. März 2014 selbst davon ausgegangen sei, dass das besagte Verfahren abgeschlossen sei, und sich nach weiteren Einreisemöglichkeiten für die Familie erkundigt habe. Ferner hätten die Gäste des Beschwerdeführers mit der Einreichung neuer Visagesuche am 4. Juni 2014 den Verfahrensabschluss zu erkennen gegeben, weshalb auf ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. November 2014 nicht weiter einzugehen sei.
3.3 Auf Beschwerdeebene wird eingewendet, eine Ablehnung per E-Mail, die dem Beschwerdeführer nicht als solche erschienen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, reiche zur rechtsgültigen Abweisung des Gesuchs nicht aus. Zudem seien die Voraussetzungen für die erleichterte Visumserteilung gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 erfüllt. Im Übrigen sei die aussergewöhnlich lange Verzögerung bei der Behandlung nicht nachvollziehbar.
3.4 Nach Prüfung der Akten ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit die Frage des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Einspracheverfahrens betreffend, vollumfänglich zu folgen.
Zunächst ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2014 gegen den Entscheid der Botschaft vom 10. Dezember 2013 trotz des Vorliegens von Formfehlern (vgl. Art. 21a Abs. 1 und 2 VwVG) ohne Einholung einer Verbesserung entgegennahm. Der Auffassung des BFM, es habe das Verfahren am 7. Februar 2014 rechtsgültig abgeschlossen, ist gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zu widersprechen.
Art. 34 Abs. 1 VwVG sieht vor, dass Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen sind. Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung
E-7552/2014 auch auf elektronischem Weg erfolgen. Dazu müssen die Verfügungen jedoch mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 34 Abs. 1bis VwVG). Schriftliche Verfügungen sind ferner als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG).
Das E-Mail vom 7. Februar 2014 entspricht den genannten Bestimmungen in keiner Weise. Weder ist es an den Beschwerdeführer gerichtet – von welchem keine Vollmacht zu Gunsten des SRK bei den Akten liegt– noch ist es mit einer elektronischen Signatur versehen. Zudem wird das E-Mail nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine hinreichende Begründung, kein Dispositiv und keine Rechtsmittelbelehrung. Von einem rechtsgültigen beziehungsweise rechtskräftigen Verfahrensabschluss kann daher keine Rede sein. Es war für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass mit dem E-Mail, in welchem nebst anderen Ausführungen nur beiläufig auf seine vorliegend in Frage stehenden Verwandten eingegangen wird, das Verfahren zum Abschluss gebracht werden sollte. In diesem Zusammenhang mutet es zynisch an, dem Beschwerdeführer ein Versäumnis hinsichtlich der Bestreitung des Rechtsmittelweges vorzuwerfen. Auch der weiteren Argumentation des BFM kann nicht gefolgt werden. Insbesondere haben die Verwandten des Beschwerdeführers auf Anraten des BFM (vgl. Vi-act. 5/000082) und somit gestützt auf eine Falschauskunft erneut Gesuche um Erteilung von Einreisevisa eingereicht. Damit haben sie weder das ursprüngliche Gesuch noch die damit zusammenhängende Einsprache zurückgezogen. Es ist daher festzuhalten, dass das Einspracheverfahren gegen die Verweigerung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 nicht abgeschlossen, sondern weiterhin vor der Vorinstanz hängig ist.
Bei dieser Sachlage hat das SEM – unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Eingaben vom 6. Oktober und 19. November 2014 – aufgrund der zeitlichen Vorrangigkeit zunächst über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2014 zu befinden, bevor es, allenfalls, die Gewährung von Einreisevisa gestützt auf die Gesuche vom Juni 2014 prüft.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Verfahren betreffend die Ausstellung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 weiterzuführen.
E-7552/2014 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7552/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, das Verfahren betreffend das Gesuch um Ausstellung von Einreisevisa gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 weiterzuführen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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