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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 E-7541/2025

19. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,365 Wörter·~27 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7541/2025

Urteil v o m 1 9 . Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (…).

E-7541/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 27. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 vertieft zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]35). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde und wies sie am Folgetag dem Kanton C._______ zu. C. C.a Mit Eingaben vom 15. Juli 2024 sowie vom 26. November 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin jeweils nach dem Stand des Asylverfahrens und ersuchte um Priorisierung desselben. C.b Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 2024 respektive vom 3. Dezember 2024 darüber, dass ihr Asylgesuch infolge der hohen Geschäftslast noch hängig sei und gemäss interner Prioritätenordnung so bald als möglich darüber entschieden werde. D. Am 3. April 2025 erfolgte die ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren (A66). E. E.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie sei in D._______ geboren und habe von 1994 bis zu ihrer Ausreise in E._______ gelebt. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und verfüge über eine Ausbildung als Modedesignerin und Schneiderin. Im Jahr 2013 sei sie zum Christentum konvertiert, weswegen sie Probleme gehabt habe. Ihre Familie sei sodann als politische Familie gebrandmarkt. Zwei ihrer Onkel seien Guerilla-Kämpfer gewesen. Einer davon habe eine lange Haftstrafe verbüsst und sei jetzt wieder auf freiem Fuss. Der andere verbüsse eine lebenslängliche Gefängnisstrafe. Ihr Vater habe Folter erlebt und ihr Bruder F._______ sei am

E-7541/2025 (…) 2025 festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis. Zudem habe sie Freunde, die als Märtyrer gefallen seien. Nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann im (…) 2014, aufgrund häuslicher Gewalt, habe sie eine einjährige Beziehung mit einem anderen Mann, namens G._______ geführt. Sie habe durch ihren neuen Partner ebenfalls Gewalt, Drohungen, Erpressungen und Tötungsversuche erfahren und befürchte, von ihm ermordet zu werden, weshalb sie in der Türkei mehrere Verfahren gegen ihn eingeleitet habe. Zwischen 2013 und 2023 habe sie unter dem Schutz gemäss Gesetz Nummer 6284 gestanden. Dabei habe sie ihre offizielle Adresse im Frauenhaus H._______ in E._______ registrieren lassen, habe jedoch mit ihrer Tochter an einer anderen Adresse in E._______, im Stadtteil I._______, gelebt. Ihre Tochter würde aktuell noch in E._______ leben und werde nach wie vor durch ihren Ex-Partner bedroht. In Zusammenhang mit den Vorfällen mit ihrem Ex-Partner habe sie im Jahr 2019 auf dem Schweizer Konsulat in E._______ für sich und die Tochter ein Asylgesuch aus humanitären Gründen eingereicht. Das Gesuch sei jedoch abgelehnt worden. In der Türkei sei sie politisch aktiv gewesen. In den 2000er-Jahren sei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden, weil sie gegen die schlechten Bedingungen in türkischen Gefängnissen protestiert habe. Wegen der Verjährung sei sie in diesem Verfahren freigesprochen worden. Später sei sie bei Frauenorganisationen aktiv gewesen und habe an Aktionen teilgenommen. In diesem Zusammenhang sei es mehrmals zu Vorfällen mit der Polizei gekommen. Da sie aktiv gewesen und in den Medien aufgetaucht sei, habe dies dazu geführt, dass Verfahren wegen ihrer politischen Identität gegen sie eingeleitet worden seien. Am (…) 2022 sei sie mit einem Visum in die Schweiz gereist, um ihren damaligen Partner zu treffen. Nach ihrer Rückkehr habe ihr Anwalt ihr geraten, illegal auszureisen, da sie gesucht werde. Derzeit seien Verfahren wegen Propaganda für die Terrororganisationen PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) gegen sie hängig. Es gebe einen Haftbefehl sowie drei Ermittlungen gegen sie. Sie habe die Türkei deshalb am (…) 2023 illegal verlassen. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr eine Gefängnisstrafe sowie die Ermordung durch ihren Ex-Partner oder durch ihre Familie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum.

E-7541/2025 E.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, und jeweils in Kopie die erste Seite ihres türkischen Reisepasses sowie ihren Nüfus auf Französisch und Türkisch ein. E.c Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel (insbesondere türkische Justizdokumente) wird auf Ziff. I/4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. F. Mit Verfügung vom 29. August 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. G.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar bzw. nicht möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. G.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. August 2025, die dazugehörige Abholquittung sowie eine Vollmacht vom 11. September 2025 bei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin bis zum 22. Oktober 2025 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’000.– an. H.b Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2025 fristgerecht bezahlt.

E-7541/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-7541/2025 tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Ferner sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da die Beweismittel nicht ernsthaft geprüft und ohne konkrete Begründung entwertet worden seien. 3.4 Aus der Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel (im Verfügungszeitpunkt) nicht als gefälscht eingestuft hat, sondern lediglich auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente verwiesen hat, da diese einfach fälschbar seien. Die Frage nach deren Authentizität hat sie im Lichte der fehlenden Asylrelevanz offengelassen. Angesichts dieser Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Echtheitsprüfung der diesbezüglichen Justizdokumente vorgenommen sowie keine weiteren Abklärungen diesbezüglich getroffen hat. 3.5 Insgesamt wurde der vorliegende Sachverhalt von der Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und mit den eingereichten Beweismitteln, soweit sie für das vorliegende Verfahren relevant sind, auseinander (vgl. a.a.O., Ziff. I/4, Ziff. II/1-2). Der Beschwerdeführerin war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung der Sache (E. 6 ff. unten). 3.6 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht und das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-7541/2025 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E.6.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Parteien DEM (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi) und HDP (Halklarin Demokratik Partisi) seien legale Parteien in der Türkei. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass sie weder in exponierter Stellung für die DEM noch für die HDP tätig gewesen sei. Des Weiteren habe sie angegeben, dass sie von ihrer Agententätigkeit bei der HDP aufgrund der Bedrohungen durch die Polizisten habe zurücktreten müssen. Auch ihre Tätigkeiten innerhalb der Plattform Kadin Cinayetlerini Durduracagiz würden nicht auf ein exponiertes Profil schliessen lassen, bei dem von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Zudem habe sie abgesehen von den Problemen mit Zivilpolizisten keine weiteren Probleme mit den Behörden in Zusammenhang mit ihren politischen und aktivistischen Tätigkeiten geltend gemacht. So habe sie die Frage, ob sie jemals mitgenommen worden sei, verneint. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ihre Befürchtungen, aufgrund ihres politischen Engagements von den Behörden verfolgt zu werden, verwirklichen würden. Die gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei wegen Propaganda und Gewinnung von Sympathisanten für die PKK und MLKP eröffneten Strafverfahren seien diese im Lichte der Kriterien insbesondere gemäss

E-7541/2025 Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 nicht asylrelevant. So sei die Beschwerdeführerin – mit geringem politischem Profil – strafrechtlich unbescholten, die eigereichten, nicht fälschungssicheren Dokumenten hätten geringen Beweiswert, allfällige Freiheitsstrafen würden häufig bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils werde aufgeschoben und es bestehe statistisch ein niedrige Verurteilungswahrscheinlichkeit. Nach gesamter Aktenlage stünden die gegen sie eingeleiteten und derzeit offenen Verfahren nicht in Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder oder ihrer Freunde. Daher sei das Risiko, dass sie bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt werde, als gering einzuschätzen, zumal sie auch im Dezember 2022 mit einem Visum in die Schweiz habe einreisen können. Hätten die Behörden sie bei ihrer damaligen Rückkehr festnehmen wollen, hätten sie dies bereits zu diesem Zeitpunkt getan. Hinsichtlich ihrer Einträge in den sozialen Medien sei festzustellen, dass sie unter anderem Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern der MLKP und der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Strafverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe. Bezüglich der vorgebrachten Drohungen durch private Dritte (ihren Ex- Partner und ihre Familie) sei grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Vorliegend seien die türkischen Behörden in zivil- und strafrechtlichen Belangen aktenkundig tätig geworden. So sei der Ex-Partner mehrmals verurteilt worden und die Beschwerdeführerin habe mehrmals eine Schutzmassnahme gemäss Gesetz Nummer 6284 erstellen lassen. Zudem bestehe für die Tochter weiterhin eine Schutzanordnung nach Gesetz 6284. Entsprechend sei es ihr zuzumuten, auch bei einer künftigen Verfolgung durch den Ex-Partner Schutz beim türkischen Staat zu ersuchen. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen könnte, sei sie gemäss Subsidiaritätsprinzip auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Betreffend die Verfolgung durch die Familie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum mache die Beschwerdeführerin seit ihrer Konversion im Jahr

E-7541/2025 2013 bis zur Ausreise 2023 keine ernsthaften Vorfälle geltend, welche auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hindeuten würden. Ferner sei auch im Falle einer künftigen Verfolgung durch Familienmitglieder vom staatlichen Schutz seitens der türkischen Behörden auszugehen. 5.2 Auf Beschwerdeebene hält die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen entgegen, die türkische Staatspraxis zeige, dass auch einfache Mitglieder oder Unterstützerinnen oppositioneller Parteien wie der HDP oder der DEM regelmässig Ziel von Ermittlungen, strafrechtlicher Verfolgung, Drohungen und Überwachung würden. Auch Personen, welche sich lediglich im Rahmen lokaler Aktivitäten engagierten oder sich in den sozialen Medien regimekritisch äussern würden, würden in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten. Die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren und die Vorführbefehle würden zeigen, dass ihre politischen Aktivitäten und regimekritischen Äusserungen tatsächlich kriminalisiert würden. Diese Verfahren stünden in direktem Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Sichtbarkeit und feministischen Arbeit, nicht mit gewaltsamen oder illegalen Handlungen. Bereits die Eröffnung und das Bestehen von Strafverfahren wegen politisch motivierter Vorwürfe nach dem türkischen Antiterrorgesetz begründe eine reale und ernsthafte Gefährdungslage. Das türkische Antiterrorgesetz werde weit ausgelegt und systematisch zur Kriminalisierung politischer Meinungsäusserungen angewendet. Solche Verfahren seien somit nicht rechtsstaatlich legitim, sondern Ausdruck staatlicher Repression. Bereits das Verfahren selbst sei mit erheblichen Risiken wie Untersuchungshaft, medialer Diffamierung und Folter verbunden. Diese Aspekte würden in ihrer Gesamtheit eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Schliesslich sei auch der Hinweis des SEM auf die angebliche Legitimität solcher Strafverfahren unzutreffend. In der Schweiz seien vergleichbare Handlungen – wie das Teilen von Symbolen und Bildern oppositioneller Gruppen – durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Ferner bedeute alleine die Möglichkeit das Land zu verlassen noch nicht, dass keine Gefahr einer späteren Verfolgung bestehe. In der Türkei würden Aus- und Einreisesperren selektiv und willkürlich verhängt. Massgeblich sei daher nicht die Ausreise, sondern die bei einer Rückkehr drohende Gefahr. Im vorliegenden Fall bestünden hängige Strafverfahren, ein Vorführbefehl sowie eine Anklageschrift, sodass eine Festnahme bei der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe.

E-7541/2025 Schliesslich sei auch die Annahme der Vorinstanz wonach die Türkei über funktionierende und wirksame Schutzstrukturen für Frauen verfüge, nicht haltbar. Zwar bestünden auf dem Papier gesetzliche Schutzinstrumente, jedoch zeige die Praxis, dass deren Umsetzung nur unzureichend erfolge. Die Behörden würden häufig parteiisch und männerdominiert handeln. Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt seien, würden häufig nicht ernst genommen. Auch die Beschwerdeführerin habe trotz 56 Strafanzeigen und 24 gerichtlicher Schutzandrohungen keinen wirksamen Schutz erhalten. Ihr Ex-Partner habe die Schutzandrohungen mehrfach verletzt, ohne dass strafrechtliche Konsequenzen erfolgt seien. Zudem würden zahlreiche Länder -und Medienberichte diese systemischen Mängel im Justizsystem bestätigen. Die Forderung des SEM, die Beschwerdeführerin könne sich im Falle einer erneuten Gefahr wiederum an die türkischen Behörden wenden, sei daher realitätsfern und unzumutbar. Die jahrelange Gewalt und die Bedrohungen hätten bei der Beschwerdeführerin schliesslich zu einer schweren psychischen Traumatisierung geführt und sie befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände seien daher die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt. 6. 6.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In ihrer Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitestgehend darauf, ihre im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräftigen. Damit vermag sie die vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II, zusammengefasst oben in E. 5.1). 6.2 Namentlich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass weder das politische Engagement der Beschwerdeführerin noch ihre Mitgliedschaft und Tätigkeit innerhalb der HDP, der DEM oder der Plattform Kadin Cinayetlerini Durduracagiz auf ein exponiertes politisches Profil schliessen lassen. Auch aus ihrem familiären Umfeld ergibt sich keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Sie brachte zwar im Rahmen der Anhörung vor, einige Verwandte seien bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt worden oder seien im Gefängnis (vgl. A66 F60 und F89). Jedoch macht sie nicht ansatzweise geltend, dass sie vor ihrer Ausreise deswegen in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre. Weshalb dies künftig der Fall sein sollte, erhellt sich nicht. Das SEM wies sodann grundsätzlich zu

E-7541/2025 Recht darauf hin, dass es sich bei der HDP und der DEM um legale Parteien handelt und die Beschwerdeführerin – abgesehen von vereinzelten Vorfällen mit Zivilpolizisten – keine weiteren Probleme mit den Behörden geltend machte (vgl. A66 F61). 6.3 6.3.1 Aus den eingereichten Verfahrensakten der türkischen Justizbehörden ist ersichtlich, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei gegenwärtig zwei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eröffnet worden sind. Davon befindet sich das eine Verfahren in der Ermittlungsphase, das andere ist erstinstanzlich hängig. Zudem wurde ein Vorführbefehl erlassen und Anklage erhoben. 6.3.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann ist ungewiss, ob im Verfahren im Ermittlungsstadium Anklage erhoben wird und ob im Verfahren mit bereits erfolgter Anklage das Verfahren eröffnet wird. Bezüglich beider Verfahren ist sodann offen, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang ferner darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil solcher Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Die von türkischen Gerichten ausgestellten Vorführbefehle dienen dem Zweck der Einvernahme, wobei die Ausstellung solcher Vorführbefehle gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen,

E-7541/2025 dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäterin» gilt; in einem gegen sie angestrengten Verfahren wurde sie wegen Verjährung freigesprochen (Vgl. Sachverhalt Bst. E.a). Zudem verfügt sie – wie oben dargelegt – über kein geschärftes politisches Profil (vgl. E. 6.2 oben). Bei dieser Sachlage kann auch offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und wie sie in deren Besitz gelangt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin eine unbedingte mehrjährige Freiheitsstrafe ausgefällt würde; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 des Türkischen Strafgesetzbuches) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f.). 6.4 6.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, von ihrem Ex-Partner weiterhin verfolgt und umgebracht sowie aufgrund ihrer Konversion von ihrer Familie verfolgt zu werden, spricht – wie sogleich zu zeigen ist – nichts dagegen, dass es ihr möglich und auch zumutbar ist, sich mit ihrem Schutzanliegen an die türkischen Behörden zu wenden. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Das Gericht hat sich auch mehrfach zum Umgang der türkischen Behörden mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert. Dabei stellte es – so auch in jüngster Zeit bestätigt – fest, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen solche Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 6.3; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3).

E-7541/2025 6.4.3 Die Beschwerdeführerin hatte Anzeige gegen ihren Ex-Partner erstattet und damit bewirkt, dass dieser bereits mehrfach verurteilt wurde. Im Weiteren hat sie allen Widrigkeiten zum Trotz mehrmals eine Schutzmassnahme gemäss Gesetz Nummer 6284 erstellen lassen. Für ihre Tochter besteht weiterhin eine solche Schutzanordnung. Sie hat damit gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich zur Wehr zu setzen, und ist ihrem Schicksal nicht hilf- und schutzlos ausgeliefert. Es ist zu erwarten, dass sie – nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe – auch künftig von den türkischen Behörden effektive Schutzmassnahmen verlangen kann (vgl. zur Verpflichtung der türkischen Behörden, gemäss Gesetz Nr. 6284 Schutzmassnahmen zu ergreifen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22. Juni 2021, Ziff. 3.2 m.w.H.). In der Türkei stehen ihr zudem diverse staatliche Stellen und Organisationen – wie etwa Frauenorganisationen – zur Verfügung, welche sie im Bedarfsfall unterstützen können. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UN- HCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ferner ist auch festzuhalten, dass eine behördliche Fernhaltemassnahme gegen eine Drittperson keine hundertprozentige Garantie gegen weitere Übergriffe einer Person geben kann. Kein Staat kann – was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu verkennen scheint – eine Garantie für einen hundertprozentigen Schutz jedes Staatsbürgers gewähren, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2 m.w.H.). 6.4.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung durch ihre Familie wegen ihrer Konversion zum Christentum machte die Beschwerdeführerin – abgesehen von familiären Ausgrenzungen und Diskriminierungen – keine weiteren Vorfälle geltend. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor religiöser Verfolgung. Im Übrigen sind die türkischen Behörden auch in einem solchen Fall als schutzfähig und schutzwillig anzusehen, sodass sie behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

E-7541/2025 6.4.5 Insgesamt kann daher vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugegangen werden und es ist der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, für sich und ihre Tochter in der Türkei um Schutz nachzusuchen.

6.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-7541/2025 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin lebt seit

E-7541/2025 1994 in der Provinz E._______ – eine Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gut ausgebildete Frau, die gemäss eigenen Angaben über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Sowohl ihre Tochter als auch ihre restliche Familie leben ihren Angaben zufolge aktuell noch in der Türkei. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es ihr zumutbar und möglich ist, sich bei einer Rückkehr in die Türkei erneut wirtschaftlich zu integrieren und allenfalls auf die Unterstützung ihrer Familie zählen zu können. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten würde. 8.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.4 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden (s. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an diversen gesundheitlichen Problemen leidet (u.a. Depressionen, Selbstmordgedanken, […], ein "Bein-Syndrom", Probleme mit den Mandeln sowie […]). Von einer medizinischen Notlage im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AIG ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal die medizinische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht und eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D- 1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Es sollte der Beschwerdeführerin mithin möglich sein, in ihrem Heimatstaat bei Bedarf fachärztliche Hilfe zur Behandlung ihrer psychischen und physischen Beschwerden in Anspruch zu nehmen.

E-7541/2025 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 21. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7541/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

E-7541/2025 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2026 E-7541/2025 — Swissrulings