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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2010 E-7539/2006

18. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,407 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Widerruf Asyl und Aberkennung der Flüchtlingseigen...

Volltext

Abtei lung V E-7539/2006/rim {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Oktober 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Reto Leiser, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 28. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7539/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Mai 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 anerkannte ihn das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Am 10. November 2003 wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder C._______ und D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie am 6. Oktober 2004 der in der Schweiz geborene Sohn E._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, und es wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 31. Mai 2006 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, einem Rapport der Flughafenpolizei Zürich vom 3. März 2006 sei zu entnehmen, dass er mit dem Schweizer Reiseausweis Nr. (...) und einem auf ihn lautenden irakischen Reisepass von Syrien her kommend in die Schweiz eingereist sei. In beiden Ausweisen seien Stempel der irakischen Behörden angebracht worden. Im Reiseausweis seien zudem Spuren vorhanden, die darauf hindeuten würden, dass er diese Stempel habe kaschieren wollen. Zudem sei er im Besitz eines irakischen Führerausweises. Ferner habe die Flughafenpolizei in seinem Gepäck ein (...) Autonummernschild gefunden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Flughafenpolizei ausgesagt, er habe ein Auto in den Irak bringen und verkaufen wollen. Das Bundesamt hielt dazu fest, es bestehe der dringende Verdacht, dass er schon mehrmals Autos in den Irak verschoben habe. Es räumte ihm im Hinblick auf die allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. C. Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2006 fest, er sei nie in den Irak gereist, habe aber dorthin reisen wol len, um sein todkrankes Kind aus erster Ehe zu besuchen. Er sei dafür nach Syrien gereist. Nachdem die syrische Grenzwache seinen Pass abgestempelt habe, hätten ihm amerikanische Soldaten auf der iraki schen Seite die Einreise verweigert, da sie ihn als Inhaber eines E-7539/2006 schweizerischen Reiseausweises hätten schützen wollen. Er sei zur syrischen Grenzwache zurückgekehrt, um nach Syrien einzureisen. Dort habe man ihm erklärt, eine Einreise nach Syrien sei nur mit einem irakischen Reisepass möglich, der von der irakischen Grenzwache abgestempelt sei. Deshalb sei er während mehreren Tagen zwischen der syrischen und der irakischen Grenze festgesteckt. Schliesslich habe er an der irakischen Grenze einen ihm bekannten irakischen Grenzwächter um die Ausstellung eines auf den Namen F._______ lautenden irakischen Reisepasses ersucht. Dieser habe einen solchen ausgestellt und den Ausweis aus Gefälligkeit abgestempelt. In der Folge sei der Beschwerdeführer nach Syrien gereist. Es sei im Übrigen nicht relevant, ob er Autos in den Irak ver schoben habe. Dies wäre ihm eh nicht möglich gewesen, da er sich nie habe dorthin begeben können. D. Mit Verfügung vom 28. November 2006 - eröffnet am 31. November 2006 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt und dieser sei ihm auch gewährt worden. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Bestätigungsschreiben der irakischen Behörden in Aussicht gestellt. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK hängigen Verfahren. E-7539/2006 G. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 26. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Bei Nichtbezahlens innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingegangen. H. Am 7. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der irakischen Behörden samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Februar 2007 ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Sozialhilfebestätigung vom 5. Februar 2007 zu den Akten. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2007 wurde in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2007 zur Kenntnis zugestellt. K. Am 27. März 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verwies er unter Beila ge zweier Arztberichte vom 30. November 2006 und vom 12. Dezember 2006, eines Kurzsaustrittberichts der G._______ vom 10. November 2010 sowie eines Kündigungsschreibens vom 28. Januar 2008 auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Dies stehe im Zusammenhang mit seinem kranken Sohn aus erster Ehe. Diese Anfrage wurde am 3. April 2009 beantwortet. L. Mit Eingabe vom 12. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Rückgabe seines Reiseausweises, um seinen kranken Sohn, der in Syrien lebe, besuchen zu können. Diese wurde zuständigkeitshalber an das BFM überwiesen. E-7539/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des E-7539/2006 Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss den Einträgen im irakischen Reisepass des Beschwerdeführers sei dieser am 21. November 2005 aus dem Irak ausgereist und am 19. Januar 2006 wieder in den Irak eingereist. Zudem seien bei der Prüfung des Reiseausweises Nr. (...) zwei weitere irakische Stempeleinträge zum Vorschein gekommen, die in der offensichtlichen Absicht, sie zu kaschieren, überklebt worden seien. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei angegeben, sich zumindest eine Stunde im Irak aufgehalten zu haben mit der Absicht, dort ein Auto zu verkaufen. Ferner habe er sich am 14. November 2005 in H._______, seinem Herkunftsort, einen Pass ausstellen lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach darin nicht sein Name stehe, sei eine Schutzbehauptung. Der Eintrag im Pass erfolge einer von zwei im Irak üblichen Namensgebungsvariante: Vorname, Name des Vaters, Name des Grossvaters. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mit der anderen Variante - Vorname, Sip penname - registriert. Es sei zudem nicht einzusehen, weshalb der angebliche Bekannte die Passausstellung auf den 14. November 2005 datiert habe, die Ausreise aus dem Irak auf den 21. November 2005 und zusätzlich noch zwei weitere Einreisestempel - wovon einer sogar wieder annuliert worden sei - plus einen Vermerk vom 19. Januar 2006 in den Pass eingetragen hätte, wenn es nur darum gegangen wäre, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise nach Syrien zu ermögli chen. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss Passeintrag am 23. Dezember 2005 Syrien auf dem Luftweg verlassen, sodass eine Datierung der Stempeleinträge auf den 19. Januar 2006 keinen Sinn ergebe. Gestützt auf diese Ausführungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mehrmals in den Irak gereist sei und sich dort einen irakischen Reisepass habe ausstellen lassen. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass diese Handlungen nicht freiwillig erfolgt seien. Zwar stehe fest, dass sein Sohn offenbar an einer Thalassämie leide und wegen entzündeter Bronchien im Irak und in Syrien behandelt worden sei. Es gebe jedoch keinen Grund zur Annahme, dass er deswegen in irgendeiner Weise gezwungen gewesen sei, einen irakischen Reisepass zu erwerben, zumal er offensicht lich ohne Weiteres mit dem Schweizer Reiseausweis in den Irak und nach Syrien habe reisen können. Mit der Passannahme habe er die Absicht E-7539/2006 bekundet, sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Dieser sei ihm durch den Heimatstaat auch gewährt worden. Im Übrigen vermöge das eingereichte Sorgerechtsurteil nichts an dieser Beurteilung zu ändern. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe alleine in der Absicht, seinen schwer erkrankten Sohn aus erster Ehe nach Syrien zu bringen, in den Irak reisen wollen. Er habe nicht beabsichtigt, in Kontakt mit den irakischen Behörden zu treten. Er habe seinen Reiseausweis sowie seinen irakischen Führerausweis auf sich getragen, da er im Irak auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen wäre. Erst als er im Gebiet zwischen Syrien und Irak in Schwierigkeiten geraten sei, und eine Einreise nach Syrien nur mit einem irakischen Reisepass möglich gewesen sei, habe er einen gefälschten irakischen Reisepass besorgt. Er sei damit jedoch nie in den Irak gereist. Es habe sich auch nicht um ein von den irakischen Behörden ausgestelltes Dokument gehandelt, sondern um eine Fälschung. Dieses habe ihm ein Grenzbeamte gegen Bezahlung und ohne Registrierung ausgestellt. Die irakischen Behörden hätten schliesslich bestätigt, keinen Reisepass auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt zu haben. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ein Schreiben der Generalpassverwaltung in Diekar vom 18. Oktober 2006 ein, in dem bestätigt wird, dass unter der Nr. (...) und auf den Namen I._______ kein Reisepass ausgestellt worden sei. 5. 5.1 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie die Vorins tanz zutreffend ausgeführt hat - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung in EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen). E-7539/2006 5.2 Gemäss dem soeben Ausgeführten muss der Beschwerdeführer als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommen als Form der Kontaktaufnahme die vom Bundesamt erwähnten Heimatreisen des Beschwerdeführers in Betracht. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz am 3. März 2006 am Flughafen Kloten mit einem schwei zerischen Reiseausweis ausgewiesen hat. Bei der anschliessenden Kontrolle seines Gepäcks fand die Flughafenpolizei einen irakischen Reisepass, einen irakischen Führerausweis sowie ein (...) Autonummernschild. Zudem soll der Beschwerdeführer gegenüber der Flughafenpolizei erklärt haben, er habe ein Auto in den Irak bringen und dort verkaufen wollen sowie er habe sich eine Stunde im Irak aufgehalten, um seinen kranken Sohn zu sehen (vgl. Akte C5). Wie bereits oben erwähnt, geht das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2005 aus dem Irak ausgereist und am 19. Januar 2006 wieder eingereist ist. Dabei stützt es sich auf den Rapport der Flughafenpolizei und die Feststellungen der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich (vgl. C4 und C5), welche auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden sind. Insbesondere wurde von der Ausweiseprüfstelle festgehalten, dass mehrere Stempel in den vom Beschwerdeführer benutzten Ausweisen - ein Schweizer Reiseausweis sowie ein auf den Namen J._______ ausgestellter irakischer Reisepass - überklebt worden waren. Im irakischen Reisepass sind u.a. eine Ausreise aus dem Irak am 21. November 2005 sowie eine Einreise in den Irak am 19. Januar 2006 vermerkt (vgl. Akte C4). Im Schweizer Reiseausweis sind nebst Einund Ausreisestempeln nach/aus Syrien zwei irakische Stempel vorhanden, die überklebt wurden (vgl. Akte C3). Der Beschwerdeführer vermochte zu diesen Feststellungen keine Erklärungen abzugeben. Indessen wendete er ein, beim irakischen Pass handle es sich um eine Fälschung. Er sei nie zwecks Ausstellung eines Reisepasses mit den irakischen Behörden in Kontakt getreten. Vielmehr habe ihm ein ihm bekannter irakischer Grenzbeamte einen solchen ausgestellt. In diesem Zusammenhang ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach nicht glaubhaft ist, ein Grenzbeamte hätte dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt und ihn aus Gefälligkeit mehrfach abgestempelt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der E-7539/2006 Grenzbeamte das Ausstellungsdatum auf den 14. November 2005 zurückdatiert, die Ausreise aus dem Irak auf den 21. November 2005 datiert und zwei weitere Einreisestempel einträgt, einen wiederum annuliert und einen Vermerk vom 19. Januar 2006 anbringt, zumal der Beschwerdeführer angab, die Passausstellung hätte ihm lediglich die Wiedereinreise nach Syrien ermöglichen sollen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausreisestempel aus Syrien vom 23. Dezember 2005 nicht eingeordnet werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass von den irakischen Behörden an seinem Wohnsitz am 14. November 2005 legal ausstellen liess. An dieser Schlussfolgerung vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Innenministeriums Generalpassverwaltung vom 18. Oktober 2006 nichts zu ändern, zumal darin bestätigt wird, es sei unter der Nummer (...) und auf den Namen 'I._______' (so wie der Beschwerdeführer in der Schweiz registriert ist) kein Reisepass ausgestellt worden. Der vorliegende Reisepass ist zwar unter der genannten Nummer, jedoch auf den Namen 'J._______' ausgestellt worden (vgl. Akte C4). Dazu ist festzuhalten, dass es sich dabei einfach um eine weitere der im Irak üblichen Namensgebungsvarianten – K._______ (Vorname des Beschwerdeführers) M._______ (für N._______, Name des Vaters) und L._______ (vermutlich Name des Grossvaters) – handelt. Es ist somit von der Echtheit des irakischen Reisepasses auszugehen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer weder eine Begründung für die festgestellten Kaschierungen und Stempelungen in seinen Ausweisen anzugeben noch vermag er den Einreisestempel nach Syrien vom 21. Dezember 2005 noch den Ausreisestempel am Flughafen Damaskus vom 23. Dezember 2005 zu erklären, zumal er sich nur über den Reisezeitpunkt des 3. März 2006 äussert. Auch beschränkt er sich auf Beschwerdeebene auf eine Wiederholung des in der Stellungnahme vom 1. Juli 2006 dargelegten Sachverhalts. Im Übrigen ist zu bemerken, dass im Schweizer Reiseausweis des Beschwerdeführers bei der Einreise nach Syrien zweimal der Vermerk über die Einfuhr eines Autos (im November 2005 und Januar 2006) angebracht worden war (vgl. Akten C3 S. 2 und 4), wobei jeweils dasselbe (...) Nummernschild gebraucht wurde, das bei der Kontrolle des Gepäcks des Beschwerdeführers am 3. März 2006 am Flughafen Kloten aufgefunden wurde. Dieser Umstand sowie die frühere Aussage des Beschwerdeführers bei der Flughafenpolizei Kloten, im Irak Autos verkaufen zu wollen, bestätigt die Vermutung, wonach er Autos in den E-7539/2006 Nahen Osten – vermutlich auch in den Irak – verschoben hat, ansonsten kaum eine Erklärung dafür besteht, weshalb er mit einem Schweizer Nummernschild ins Ausland verreist. Bezeichnenderweise äusserte sich der Beschwerdeführer dazu weder in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2006 noch in seiner Rechtsmitteleingabe. Der Einwand, wonach er seinen irakischen Führerausweis auf sich trug, um im Irak mit dem Auto reisen zu können, ist diesbezüglich unbehelflich. Aufgrund der erwähnten irakischen Stempelungen im Schweizer Reiseausweis und im irakischen Reisepass ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals in den Irak eingereist ist. Seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er habe die irakische Grenze nie überschritten, kann daher nicht geglaubt werden. Ausserdem steht fest, dass er sich durch die irakischen Behörden einen (echten) Reisepass ausstellen liess. 5.3 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerdeführer, der bestreitet, in den Irak gereist zu sein, verweist bezüglich seiner bloss beabsichtigten, jedoch nicht erfolgten Reise in den Irak anfangs 2006 auf die schlechte Gesundheit seines Sohnes aus erster Ehe. Er habe diesen besuchen respektive aus dem Irak nach Syrien bringen wollen, um ihn dort medizinisch versorgen zu lassen. Hingegen ist die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufgrund seiner Angaben bei der Flughafenpolizei am 3. März 2006, wo er seine Reise in den Irak damit begründete, ein Auto in den Irak ausführen und verkaufen zu wollen, stark beeinträchtigt. Daher kann - auch aufgrund der oben erwähnen, tatsächlichen und wiederholten Reisen in den Irak - nicht von einem Aufenthalt gesprochen werden, welcher auf Grund moralischen oder seelischen Drucks zustande kam. Der Beschwerdeführer hat vielmehr durch seine erwiesenermassen wiederholten Reisen (mehrere Stempelungen durch die irakischen Behörden) und das damit verbundene Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich E-7539/2006 freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat. Überdies ist nicht einzusehen, weshalb er gezwungen gewesen sein sollte, einen irakischen Reisepass zu erwerben, obwohl er ohne Weiteres mit dem Schweizer Reiseausweis in den Irak und nach Syrien reisen konnte. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, hat er mit dieser Passannahme die Absicht bekundet, sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. 5.4 Als drittes Kriterium muss dem Beschwerdeführer durch den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betref fende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Dadurch, dass der Beschwerdeführer offenbar problemlos in den Irak einreisen, dort einen Reisepass ausstellen lassen und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. 5.5 Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die vom Bundesamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht und ist angemessen und verhältnismässig. Der angeführte schwierige psychische Zustand des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nicht relevant. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-7539/2006 (Dispositiv nächste Seite) E-7539/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 13

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