Abtei lung V E-7523/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Elfenbeinküste, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008/N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7523/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Dioula aus B._______/Abidjan, eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am 19. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und von Marokko her kommend am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 21. Juli 2008 im Empfangszentrum Vallorbe (EVZ) um Asyl nachsuchte, und dass er angab, er sei mit einem gefälschten Pass gereist, dass am 30. Juli 2008 im EVZ die Kurzbefragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen (A5) und am 6. Oktober 2008 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden (A11), dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätspapieren angab, er habe über einen im Jahre 2005 ausgestellten, authentischen Pass mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren verfügt, welchen er in Abidjan zurückgelassen beziehungsweise welchen er verloren habe, dass er angab, er habe auch über eine Identitätskarte, ausgestellt im Jahre 1998 und gültig während zehn Jahren, verfügt, welche er aber vor fünf Jahren verloren habe, dass er sich daraufhin eine Identitätsbestätigung habe ausstellen lassen, welche er jährlich erneuern lassen müsse und die er sich über seinen Freund B. von zu Hause werde zustellen lassen, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eine Telefaxkopie zu den Akten reichte, bei welcher es sich um eine Kopie der angekündigten Identitätsbescheinigung handle, dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, er sei immer in Abidjan gewesen, habe die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht und seit dem Alter von fünfzehn Jahren bis zur Ausreise im Stadtteil D._______ Blumen verkauft und als Gärtner gearbeitet, dass sein Vater gestorben sei, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, und er Mutter und Schwester im Heimatland zurückgelassen habe, dass er auch zwei Töchter im Heimatland zurückgelassen habe, welche in B._______ bei ihrer Mutter lebten, E-7523/2008 dass er zu seinen Asylgründen angab, er sei Zeuge eines Mordes geworden und deswegen in seinem Heimatstaat gefährdet, dass es nämlich in seinem Wohnquartier ein Militärcamp der Groupe Patrotique pour la Paix (GPP) gebe, dass er an einem Samstag im Monat Juni 2008 nachts durch Lärm geweckt worden sei, dass er hinter seinem Fenster fünf Militärpersonen beobachtet habe, die einen Mann geschlagen hätten, und dann wieder eingeschlafen sei, dass das Opfer gestorben sei und am Morgen darauf sechs Kriminalpolizisten zu ihm gekommen seien und ihn ausgefragt hätten, dass er aus Angst vor den Milizen gesagt habe, er wisse nichts, was ihm der Polizeikommissar nicht geglaubt habe, da der Mord unter seinem Fenster passiert sei, dass der Kommissar ihm Probleme in Aussicht gestellt habe, falls er die Aussage verweigere, und ihm gleichzeitig Schutz angeboten habe für den Fall, dass er mit der Miliz Schwierigkeiten bekommen würde, dass er daraufhin ausgesagt habe, fünf Personen hätten das Opfer geschlagen und darunter habe er einen Mann erkannt, welchen man "Rougeau" nenne, dass man den Beschwerdeführer zum GPP-Camp mitgenommen habe, wo er "Rougeau" identifiziert habe, dass der Polizeikommissar und der Militärkommandant "Rougeau" abgeführt hätten, und er nach Hause zurückgekehrt sei, dass er am Montag wieder zur Arbeit gegangen sei und Blumen im Quartier D._______ verkauft habe, dass in seiner Abwesenheit Milizen zu ihm nach Hause gekommen seien, die seine Mutter und seine Schwester nach seinem Aufenthaltsort gefragt und seine Schwester bewusstlos geschlagen hätten, dass ein Freund und Nachbar ihn über dieses Ereignis per Telefon benachrichtigt habe, und er nicht habe nach Hause zurückkehren wollen, E-7523/2008 dass der Freund ihm nicht habe Unterkunft gewähren wollen, da er sich selbst vor den Milizen fürchte, worauf er den Polizeikommissar angerufen und um Schutz gebeten habe, dass dieser ihm jedoch gesagt habe, er könne gegen die Milizen nichts ausrichten und habe selbst eine Familie, weshalb er sich nicht in Gefahr begeben könne, dass er schliesslich einen guten Kunden, einen Weissen namens E._______ angerufen habe und dieser ihm für etwa zwei Wochen Unterschlupf in seiner Garage gewährt habe, dass sich E._______ aber ebenfalls gefürchtet und schliesslich seine Ausreise organisiert und ihn bis in die Schweiz begleitet habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das angekündigte Original der Identitätsbescheinigung noch immer nicht eingetroffen und abgesehen davon nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht bereits bei seiner Ausreise mitgeführt habe, dass angesichts der mit einer illegalen Aus- und Weiterreise verbundenen Risiken auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer sich für seine Reise nicht einen authentischen Pass beschafft habe, zumal er von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weil er sich realitätsfremd und unsubstanziiert geäussert habe, und deswegen seine Vorbringen unglaubhaft seien, E-7523/2008 dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses erforderlich seien, dass sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die Verfügung vom 17. November 2008 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe nie in seinem Leben einen Reisepass besessen und ein gefälschter Pass sei viel schneller erhältlich zu machen als ein echter, dass er angab, sein Freund B. Habe ihm gesagt, er habe die Identitätsbescheinigung kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers geschickt, was leider nicht zugetroffen habe, dass der Freund B. die Bescheinigung inzwischen geschickt habe und sie am Tag der Beschwerdeerhebung eingetroffen sei, zusammen mit einem Auszug aus dem Zivilstandsregisterauszug, welche Papiere er nun einreiche, dass das BFM angesichts der angewendeten Nichteintretensbestimmung zu Unrecht eine materielle Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen habe, dass das BFM ihm zudem zu Unrecht vorwerfe, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, dass die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste unsicher sei, was sich insbesondere aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Januar 2007 ergebe, E-7523/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, soweit die Anträge nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgehen (Ar. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im E-7523/2008 Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, und dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe nichts Entscheidendes dagegen vorbringt, vielmehr mit seiner Behauptung, er habe nie im Leben einen Reisepass besessen, seinen eigenen Angaben anlässlich der Befragungen klar widerspricht (vgl. A5 S. 3, A11 S. 12), dass das Nachreichen der Identitätsbescheinigung auf Beschwerdestufe - nachdem er keine entschuldbaren Gründe, weshalb er innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat - von Vornherein nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, weshalb darauf E-7523/2008 verzichtet werden kann, auf allfällige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit diesem am Tag der Beschwerdeerhebung doch noch eingetroffenen Papier näher einzugehen, dass zwar das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert geschildert, nicht ohne Weiteres teilt, dass aber das Argument des BFM, wonach der Polizeikommissar den Verdächtigen "Rougeau" nicht abgeführt hätte, wenn er sich tatsächlich vor der GPP-Miliz gefürchtet hätte, treffend und wesentlich ist, dass dasselbe für das sinngemässe Argument gilt, die GPP könne kaum ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer haben, nachdem deren Kommandant den Verdächtigen, nach dessen Identifizierung durch den Beschwerdeführer, zusammen mit dem Polizeikommissar eigenhändig festgenommen und abgeführt habe, dass der Schluss der Vorinstanz, die geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, sich insgesamt als zutreffend erweist, dass es im Übrigen in keiner Weise nachvollziehbar und daher auch vollends unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer seit jenem Tag, als er das Haus verlassen hat, seine Mutter und seine zusammengeschlagene Schwester nicht mehr gesehen und nicht einmal mehr kontaktiert hat (A11 S. 4), dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen erübrigt und diese am zutreffenden Schluss des BFM, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, E-7523/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 E-7523/2008 (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen), dass sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Elfenbeinküste seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März 2007 schrittweise verbessert hat, wenn auch diesbezüglich noch Vieles zu tun bleibt (vgl. unten), jedenfalls aber der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006, E. 8.2 f.) verwiesen werden kann, wo das Gericht zum Ergebnis kommt, es sei eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtlage zu verzeichnen und es herrsche weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb es namentlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan für zumutbar erachtet, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer erwähnte Länderanalyse der SFH vom Januar 2007 seither zweimal ein Update erfahren hat, das letzte datierend vom Mai 2008, wobei der Bericht zum Schluss E-7523/2008 kommt, die Sicherheitslage habe sich wesentlich verbessert, insbesondere seien auch die Milizen nicht mehr aktiv, dass in der Elfenbeinküste eine Phase der politischen Entspannung herrsche, der Friedensprozess auf gutem Wege sei und das Risiko bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen Konfliktparteien in naher Zukunft gering sei (vgl. SFH-Update vom Mai 2008), dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer noch relativ jung und aktenkundig gesund ist, dass er aus Abidjan stammt, wo er stets gelebt habe, dort über ein soziales Netz und eine Einkommensquelle verfügt, dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. E-7523/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; Beilage: auf Beschwerdestufe eingereichte Attestation d'identité, Extrait du régistre des actes de l'état civil) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 12