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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2018 E-7515/2016

6. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,947 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7515/2016

Urteil v o m 6 . August 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).

E-7515/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______, Region Puntland, und Angehöriger des Clans der Darood – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2014. Danach sei er über verschiedene Länder am 6. Februar 2016 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Eine beim Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Alter von 17 Jahren. Am 19. Februar 2016 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juli 2016 wurde er im Beisein seiner Vertrauensperson durch das SEM vertieft angehört. Er begründete sein Asylgesuch damit, sein Vater sei im Jahre 2011 verschwunden und nach Angaben seiner Mutter getötet worden. Wegen der finanziellen Situation seiner Familie, die sich seither verschlechtert habe, habe er die Schule abbrechen und als (…) zum Unterhalt seiner Familie beitragen müssen. Als solcher sei er von den Kunden schikaniert und beleidigt worden. Einmal sei er gestützt auf ein Missverständnis von den somalischen Behörden festgenommen und eine Nacht und einen Tag inhaftiert worden. Nachdem auch seine Mutter im Jahre 2012 verstorben sei, sei er zu seinem Onkel gezogen. Seine Geschwister seien bei anderen Familienangehörigen aufgenommen worden. Er habe bei seinem Onkel, der ein (…) besessen habe, als (…) gearbeitet. Sein Onkel habe ihn zudem dazu aufgefordert, an einem Clan-Krieg teilzunehmen und ihn beschuldigt, von gewissen Fahrgästen keinen Fahrschein zu verlangen. Da er am Clan- Krieg nicht habe teilnehmen wollen und nur Konflikte mit seinem Onkel gehabt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. B. Das SEM hielt mit Verfügung vom 1. November 2016 – eröffnet am 3. November 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch

E-7515/2016 denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG; SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz liess sich am 20. Dezember 2016 vernehmen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-7515/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vorab damit, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Probleme mit seinem Onkel durchwegs vage und oberflächliche Angaben gemacht, so dass der Eindruck entstehe, dass sich die Ereignisse nicht so ereignet hätten, wie er

E-7515/2016 sie dargestellt habe. Er habe lediglich allgemeine und ausweichende Angaben zum Hintergrund der geltend gemachten Streitigkeiten zwischen den beiden verfeindeten Clans machen können. Auch auf gezielte Nachfrage habe er nur verallgemeinernde respektive ausweichende Aussagen gemacht. Wäre er tatsächlich dazu aufgefordert worden, an einem Streit zwischen zwei verfeindeten Clans teilzunehmen, müsse angenommen werden, dass er substanzieller über den Hintergrund des Streits Auskunft hätte geben können. Auch seine Ausführungen zum angeblichen Clan- Streit seien durchgehend oberflächlich, vage und ausweichend geblieben. Weiter habe er die Planung und Organisation seiner Ausreise nicht mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad schildern können. In seinen Erzählungen komme zu keinem Zeitpunkt der Eindruck auf, als hätte er diese Ausnahmesituation tatsächlich selbst durchlebt. Zudem hielt die Vorinstanz fest, die geltend gemachte Festnahme sei offenbar ein Versehen gewesen und der Beschwerdeführer habe auch keine Verfolgung durch die somalischen Behörden geltend gemacht. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Beleidigungen, denen er als Schuhputzer ausgesetzt gewesen sei, nicht um gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus Gründen nach Art. 3 AsylG. Auch was die fehlenden Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten betreffe, handle es sich dabei nicht um Nachteile, die asylrechtlich relevant seien. Schliesslich hätten sich die geltend gemachten Ereignisse in Libyen, als er von Schleppern festgenommen worden sei, in einem Drittstaat und nicht in seinem Heimatstaat zugetragen, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer habe meist umfassende und detaillierte Angaben gemacht. Er sei zum Zeitpunkt, in welchem der Clankrieg ausgebrochen sei, erst 14 Jahre alt gewesen und daher nicht über alle Hintergründe und seine Rolle im Bild gewesen. Er habe den Ablauf der Geschehnisse in F70 und F71 detailreich und nachvollziehbar geschildert. Er sei aufgrund der Clan-Zugehörigkeit in seiner Heimat einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt gewesen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E-7515/2016 5.1 Insbesondere ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten zahlreichen Fragen hinsichtlich der Hintergründe des geltend gemachten Clan-Streits und zu den Umständen seiner Ausreise durchwegs allgemeine und ausweichende Antworten gegeben hat und auch auf wiederholtes Nachfragen keine weitergehenden Angaben machen konnte (Akte A24 S. 8 ff.). Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Auffassung können dem Anhörungsprotokoll keine umfassenden und detaillierten Antworten auf die Fragen 70 und 71 entnommen werden. Vielmehr sind auch diese ausweichend und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen (Akte A24 F70 und F71). Das Antwortverhalten des Beschwerdeführers kann auch nicht mit seinem damaligen Alter – 14 Jahre – erklärt werden, zumal er sich doch wegen dieser angeblichen Clan-Streitigkeiten und des in diesem Zusammenhang stehenden Konflikts mit seinem Onkel zur Ausreise entschlossen haben will, weshalb von ihm weitergehende Angaben hätten erwartet werden können. Überdies hätte er auch in der Lage sein müssen, zu den Umständen seiner Ausreise mehr Einzelheiten als die von ihm erwähnten oberflächlichen Schilderungen anzugeben (A24 F 102 ff.). Insgesamt kann somit nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Clan- Zugehörigkeit beziehungsweise Verweigerung der Teilnahme an einem Streit zwischen Clans einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. 5.2 Ferner hat die Vorinstanz den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – Festnahme aus Versehen, Beleidigungen aufgrund seiner Tätigkeit als (…), fehlende Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Festnahme durch Schlepper in Libyen – zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen. Es kann – mangels Gegenargumenten seitens des Beschwerdeführers – vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen hingewiesen werden. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-7515/2016 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 1. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 gutgeheissen worden ist und auch heute nicht von genügenden Mitteln auszugehen ist, werden keine Kosten erhoben. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 660.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Linda Keller, Rechtsanwältin, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7515/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin, Linda Keller, Rechtsanwältin, wird ein amtliches Honorar von Fr. 660.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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