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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2016 E-7510/2016

12. Dezember 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7510/2016

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (…).

E-7510/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Aufgrund des Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, er habe nicht nach Italien gewollt, sondern in die Schweiz oder nach Deutschland. B. Am 20. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 21. November 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei von Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen. Zudem sei

E-7510/2016 ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen

E-7510/2016 können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 3.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Anlässlich der BzP habe ihm die Vorinstanz die Möglichkeit nicht gewährt, zur Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe ihm nicht verständlich mitgeteilt, dass voraussichtlich ein Nichteintretensentscheid erfolgen könne. Er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu seiner Situation in Italien zu äussern. Zudem sei er nicht darüber informiert worden, dass dies für einen Selbsteintritt der Schweiz relevant sein könnte, weshalb er sich nicht von sich aus ausführlich geäussert habe. 4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass ihm anlässlich der BzP unter Ziffer 8.01 des Protokolls explizit das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde. Die Vorinstanz hat ihn darauf auf-

E-7510/2016 merksam gemacht, dass unter Umständen auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er nach Italien weggewiesen werde. Der Beschwerdeführer hat sodann Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen und Gründe zu nennen, die gegen eine Zuständigkeit von und eine Wegweisung nach Italien sprechen würden. Dabei hat er zu Protokoll gegeben, er wolle nicht nach Italien, er wolle nach Deutschland oder in der Schweiz bleiben (Akten SEM A9/10 S. 6). Schliesslich bestätigte er am Ende der Befragung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2016 illegal in Italien eingereist sei. Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinem Heimatstaat überstellt würde. Zudem würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz würden keine Gründe vorliegen. Auch in Italien hätten illegal anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sei Italien verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und

E-7510/2016 schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgung erbringen könne und den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin- III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand (Bluthochdruck) und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Die Überstellung nach Italien stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. 5.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2016 in Italien daktyloskopiert wurde. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dabei ist – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – unerheblich, dass Italien innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Mit dem Stillschweigen hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bestreite nicht, dass in Italien merkliche Mängel im Bereich der Aufnahmebedingungen herrschen würden. Sie bezeichne diese als lediglich „nicht systematisch“. Die Vorinstanz könne indes nicht ausschliessen, dass er in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen sein werde. Dies gehe namentlich auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 zur Situation von Asylsuchenden in Italien hervor. Gemäss diesem sei auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt. 5.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

E-7510/2016 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist davon auszugehen, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren und überprüft darüber hinaus die Lage in einem Land laufend. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 zur Situation von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien (vgl. Urteil des BVGer D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016, mit Verweisen), und den Schilderungen zu seiner persönlichen Situation in Italien an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, gemäss dem Bericht drohe in Einzelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK, substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern dies in seinem Fall so sein soll. Auch legt er nicht dar, inwiefern er konkret durch eine Beeinträchtigung des Zuganges zu Gesundheitsorganisation betroffen sein soll. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vor der geplanten Überstellung über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (Bluthochdruck) informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). Dafür, dass Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung – auch gegen die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Rückenschmerzen – verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde.

E-7510/2016 5.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass, namentlich auch nicht aus medizinischen Gründen. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7510/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

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