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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2016 E-7502/2014

31. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,235 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 21. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7502/2014

Urteil v o m 3 1 . März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Anna Al Khoory, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).

E-7502/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Aleppo mit letztem Wohnsitz im Quartier B._______ – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2013 und reiste in die Türkei. Von dort aus sei sie mit einem Visum für die Schweiz am 7. Oktober 2013 gemeinsam mit ihren Eltern (E-7499/2014) sowie ihrer Schwägerin und dessen Kind (E-4436/2014) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo sie am 28. Oktober 2013 um Asyl nachsuchte. Am 14. November 2013 wurde sie vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) summarisch und am 14. Mai 2014 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vorerst mit der unsicheren Lage in Syrien. Zudem sei sie wegen ihres Geburtsortes C._______ an der Universität schikaniert worden, weshalb sie im Oktober 2011, noch vor der Registrierung der Studenten, ihr Studium abgebrochen habe. Sie habe sich ausser der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen nicht politisch betätigt. Am 3. Februar 2012 seien ihr Vater und ihr Bruder D._______ von den syrischen Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht, geschlagen und mitgenommen worden. Die Gründe habe sie nicht gekannt. Nach drei Tagen seien sie zurückgekehrt. Ihr Bruder E._______ habe zudem einen Marschbefehl erhalten, worauf ihre Mutter verlangt habe, dass er sofort ausreise, da ein anderer Bruder vor achtzehn Jahren verschwunden sei. Der Krieg habe ihr Leben zerstört. Sie habe ihr Studium aufgeben müssen und Freunde verloren, jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2014 – eröffnet am 24. November 2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht

E-7502/2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur genauen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden Kontoauszüge der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2014 zu den Akten gereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2015 wurden die Gesuche der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und festgestellt, die Beschwerdeführerin könne gestützt auf die angeordnete vorläufige Aufnahme, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die bisherige Rechtsvertreterin, Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 wurde ein Ausschlussentscheid der Universität Aleppo vom (…) August 2013 in Kopie samt deutscher beglaubigter Übersetzung eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-7502/2014 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7502/2014 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, den geltend gemachten Schwierigkeiten komme keine Asylrelevanz zu, da diese Ausfluss der Bürgerkriegssituation in Syrien seien. Zudem seien die Vorbringen des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin in deren Asylentscheiden vom 11. Juli 2014 (N (…)) respektive 21. November 2014 (N (…)) als unglaubhaft erachtet worden. Diesem Vorbringen komme ohnehin keine Asylrelevanz zu, da es sich dabei nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahme handeln würde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz habe die individuelle Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Sie sei an der Universität beleidigt und gedemütigt worden, da in ihrer Identitätskarte der Geburtsort C._______ ersichtlich gewesen sei. In der Stadt C._______ hätten die Aufstände und Demonstrationen begonnen und seien Hauptziel der syrischen Regierung gewesen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin speziell ins Visier genommen und an der Universität täglich kontrolliert und schikaniert worden. Sie sei damit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe ihr Studium abgebrochen. Im Weiteren seien Frauen, die keine Kopftücher getragen hätten, von der Freien Armee schlecht behandelt worden. Im Übrigen seien die Verfahren ihres Vaters und ihres Bruders D._______ vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig. Im Falle einer Rückkehr müsste sie als deren Tochter respektive Schwester mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe und Behandlung rechnen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid der Universität Aleppo vom (…) August 2013 in Kopie samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten, gemäss dem sie wegen angeblichen politischen Aktivitäten an der Universität und angeblicher Anstiftung anderer Mitstudenten gegen das Regime aus der Universität Aleppo ausgeschlossen worden sei. Der wahre Grund liege indessen an ihrem Geburtsort C._______. Dies hebe nochmals die Diskriminierung und Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin hervor. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen Rüge richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe

E-7502/2014 angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verfolgungssituation ihres Vaters und ihres Bruders D._______ in deren Asylgesuche beruft, ist festzustellen, dass deren beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerden mit Urteil gleichen Datums abgewiesen worden sind. Daher kann die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen keine Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Syrien glaubhaft machen. Hinsichtlich der vorgebrachten Benachteiligungen an der Universität Aleppo – tägliches Vorzeigen ihrer Identitätskarte und Aufforderungen zum Heben ihrer Bücher sowie das Gehen durch einen anderen Eingang – können diese aufgrund ihrer fehlenden Intensität nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch hinsichtlich der geltend gemachten Aufforderung durch die Freie Armee bei ihrer Ausreise, wonach Frauen ein Kopftuch zu tragen hatten, zumal diese offenbar auch lokal beschränkt gewesen waren. Schliesslich war sie seit der Aufgabe ihres Studiums im Oktober 2011 keinen weiteren Benachteiligungen mehr ausgesetzt. Aufgrund der erst eineinhalb Jahre später erfolgten Ausreise fehlt ohnehin der zeitliche Kausalzusammenhang. Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene am 8. Mai 2015 eingereichten Entscheids der Universität Aleppo vom (…) August 2013, gemäss dem die Beschwerdeführerin wegen "politischer Aktivitäten in der Universität und Anstiftung anderer Mitschüler gegen das Regime" von der Universität ausgeschlossen worden sein soll, handelt es sich einerseits um einen Umstand, den die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Asylverfahren nicht geltend gemacht hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb gegen die Beschwerdeführerin erst zwei Jahre später, nachdem sie ihr Universitätsstudium bereits aufgegeben hat, ein solcher Entscheid ergangen sein soll. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, wie die Beschwerdeführerin in dessen Besitz gelangt ist. Abgesehen davon ist festzustellen, dass der Entscheid lediglich in Kopie vorliegt, weshalb aufgrund dessen Beschaffenheit und Fälschungsanfälligkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Aufgrund des Gesagten bestehen an der Echtheit des Universitätsentscheids somit erhebliche Zweifel. 6.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art.

E-7502/2014 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche Vertreterin eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann

E-7502/2014 (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7502/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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