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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-7501/2025

21. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,668 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. September 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7501/2025

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. September 2025.

E-7501/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 7. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus einer Familie zu stammen, die mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sympathisiere. Während seiner Studienzeit in B._______ habe er sich im Studentenverein C._______ sowie für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert. Nachdem sich im Jahr 2018 vier Studienkollegen der PKK angeschlossen hätten, sei er von der Polizei behelligt worden. In der Folge sei er nach D._______ zurückgekehrt und Mitglied der HDP geworden. Im selben Jahr sei einer seiner Studienkollegen, der sich der PKK angeschlossen habe, in D._______ in eine Schiesserei verwickelt gewesen und er habe im Rahmen des Strafverfahrens gegen diesen Kollegen als Zeuge ausgesagt. Ende Dezember 2021 beziehungsweise Anfang Januar 2022 hätten Sicherheitskräfte versucht, ihn als Spitzel anzuwerben, woraufhin er die Türkei verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. A.c Eine gegen diese Verfügung am 9. November 2022 erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-5112/2022 vom 23. November 2022 abgewiesen. A.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils E-5112/2022 vom 23. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht und machte insbesondere geltend, nach dem Urteil habe er erfahren, dass gegen ihn in der Türkei zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien, mithin nun in drei Strafverfahren gegen ihn ermittelt werde. Mit Urteil E-5823/2022 vom 28. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Mehrfachgesuchs erneut um Asyl in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er wegen drei verschiedener politisch motivierter Straftaten gesucht werde und ihm unter anderem vorgeworfen werde, die PKK durch Propaganda und Teilnahme an Demonstrationen unterstützt zu haben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Akten die hängigen Strafverfahren betreffend ein.

E-7501/2025 B.b Mit Verfügung vom 20. April 2023 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch mangels gehöriger beziehungsweise wegen wiederholt gleicher Begründung formlos ab und wies den Beschwerdeführer auf die nicht in eine Bundessprache übersetzten Beweismittel hin. C. C.a Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein neuerliches Mehrfachgesuch beim SEM ein und führte unter Verweis auf die bereits im ersten Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel aus, dass aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien in der Türkei gegen ihn drei Strafverfahren wegen Herabsetzung des türkischen Volkes und der Staatsorgane, Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Verbreitung von Propaganda der PKK hängig seien. Ihm drohe eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren und er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei befragt, misshandelt und inhaftiert zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: - UYAP-Auszug (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi; türkisches E-Justiz-Informationssystem) vom 24. Januar 2023; - Schreiben des Innenministeriums an die Staatsanwaltschaft D._______ vom 24. Januar 2023; - Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ an die Direktion für Terrorismusbekämpfung vom 3. März 2023; - Schreiben seines Anwalts vom 19. August 2023, in welchem über die hängigen Strafverfahren berichtet wird; - Akten zum Verfahren wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates mit der Sorusturma-Nummer (…) (Art. 301 des Türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]); - Akten zum Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik mit den Sorusturma-Nummern (…), (…) und (…) (Art. 299 tStGB); - Akten zum Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation mit den Sorusturma-Nummern (…) und (…) (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]); - Akten zum Verfahren wegen öffentlicher Verbreitung von irreführenden Informationen, Störung der Einheit des Staates und der Integrität des Landes mit den Sorusturma-Nummern (…), (…) (Art. 217/A tStGB). C.b Mit Verfügung vom 21. November 2023 wies das SEM das Mehrfachgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des

E-7501/2025 Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht gefährdet gewesen sei und als blosses Mitglied der HDP lediglich ein sehr geringfügiges politisches Profil aufweise. Sein politisches und soziales Engagement habe sich stets im legalen Bereich bewegt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er weder von den türkischen Behörden gesucht worden, noch habe er sich bislang einer Straftat schuldig gemacht und gelte mithin als strafrechtlich unbescholten. Die gegen ihn nun eingeleiteten Strafverfahren befänden sich alle im Ermittlungsverfahren. In den Verfahren (…) (Straftatbestand nach Art. 217/A tStGB) und (…) (Straftatbestand nach Art. 301 tStGB) sei jeweils ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Im Verfahren (…) / (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 299 tStGB) sei Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden, die Anklageschrift aber vom 2. Strafgericht für schwere Straftaten in D._______ zurückgewiesen worden. Im Verfahren (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 7 Abs. 2 ATG) lägen keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen hätten. Trotz der Vorführbefehle in zwei Verfahren bestehe – unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers – aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und befragt, danach aber in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft genommen. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat vor seiner Ausreise strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sein politisches Profil als niederschwellig einzustufen sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering. Angesichts der wenigen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Posts (auf den sozialen Medien) sei ein Strafmass von zwei Jahren oder weniger zu erwarten. Sollte dennoch eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Es sei zudem anzunehmen, dass er die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit seiner politischen Veröffentlichungen überzeugen könne. Er verfüge bloss über wenige Follower und seine Beiträge sei selten bis nie «geliked» oder geteilt worden. Die

E-7501/2025 aus seinen Profilen veröffentlichten Beiträge seien ausserdem überwiegend geteilte Beiträge von anderen Nutzern. C.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 abgewiesen. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, es sei bislang in keinem der gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung gekommen ist. Es sei zwar im Bereich des Möglichen, dass die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wieder aufgenommen werden könnten, eine Verurteilung erscheine indes wenig wahrscheinlich. Aber auch für den Fall einer Verurteilung dürfte das Strafmass, unter anderem aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, eine bedingte Strafe von weniger als zwei Jahren nicht überschreiten. Weiter gelangte das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der begründete Eindruck entstehe, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz erfolgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren im Oktober 2022 mutmasslich mit seinem Wissen initiiert worden seien, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. D. Am 13. August 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch beim SEM ein und führte aus, es seien immer noch drei Strafverfahren in der Türkei gegen ihn hängig und es sei gegen ihn Anklage erhoben worden. Bei den hängigen Verfahren handle es sich um folgende Verfahren: 1) Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG; 2) Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB; 3) öffentliche Verbreitung von irreführenden Informationen gemäss Art. 217/A und Art. 218/1 tStGB. In den Verfahren 1 und 3 würden Haftbefehle vorliegen. Er befürchte bei einer Rückkehr eine Festnahme sowie eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: - Anklageschrift (Iddianame), Gericht für schwere Straftaten (D._______ Agir Ceza Makhemesi), Sorusturma-Nummer (…), Esas-Nummer (…) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7/2 ATG), vom 26. Februar 2024; - Anklageschrift (Iddianame), Gericht für leichtere Straftaten (D._______ Ceza Mahkemesi), Sorusturma-Nummer (…), Esas-Nummer (…)

E-7501/2025 wegen öffentlicher Verbreitung von irreführenden Informationen (Art. 217/A tStGB), vom 20. November 2023; - Anklageschrift (Iddianame), Gericht für leichtere Straftaten (D._______ 1. Asliye Ceza Mahkemesi), Sorusturma-Nummer (…), Esas-Nummer (…) wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik (Art. 299 tStGB), vom 10. Oktober 2024; - Interventionsantrag des Anwalts des türkischen Präsidenten (Talebinde müdahale), Gericht für leichtere Straftaten D._______ (1. Asliye Ceza Mahkemesi), Verfahren (…) wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik (Art. 299 tStGB), vom 21. Oktober 2024; - Verhandlungsprotokoll (Durusma Tutanagi), Gericht für leichtere Straftaten D._______ (1. Asliye Ceza Mahkemesi), Verfahren (…) wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik, vom 24. Juni 2025; - Verhandlungsprotokoll (Durusma Tutanagi), Gericht für leichtere Straftaten D._______ (3. Asliye Ceza Mahkemesi), Verfahren (…), vom 8. Juli 2025 - Verhandlungsprotokoll (Durusma Tutanagi), Gericht für schwere Straftaten D._______ (2. Agir Ceza Mahkemesi), Verfahren (…), vom 6. Mai 2025. E. Mit Verfügung vom 2. September 2025 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch erneut ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das SEM führte zunächst aus, dass die türkischen Strafverfahrensakten über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden und daher leicht fälschbar seien. Es sei mittlerweile bekannt, dass solche Akten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage der Authentizität der Dokumente könne jedoch offen bleiben, da mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 nicht davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Bei eröffneten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit ATG-Delikten und Präsidentenbeleidigung gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Anteil der Verurteilungen an den hängigen Strafverfahren rund ein Drittel ausmache. Damit dürften diese Fälle kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Ausserdem werde bei diesen Delikten, namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil, der Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und allfällige Freiheitsstrafen

E-7501/2025 würden in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils werde aufgeschoben. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und habe kein relevantes politisches Profil, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm eine Untersuchungshaft drohen könnte. Das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden, sei gering. Dasselbe gelte für das Verfahren wegen öffentlicher Verbreitung von irreführenden Informationen gemäss Art. 217/A, 218/1 tStGB. Anhand der türkischen Statistiken aus den Jahren 2023 und 2024 lasse sich feststellen, dass sich die Anzahl der eröffneten Strafverfahren und der Verurteilungen im Wesentlichen in der Bandbreite der Zahlen, die vom Bundesverwaltungsgericht für die ATG-Delikte und den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung ausgewiesen worden seien, oder tiefer bewegen würden. Daher bestehe auch im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung. Ausserdem sei in Bezug auf das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung festzuhalten, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten ehrverletzend sein. Aus den Akten gehe hervor, dass er auf Facebook einen Post mit folgendem Text veröffentlicht habe: «(…)». Die Bezeichnung Mörder und Dieb könnten auch in der Schweiz Ehrverletzungstatbestände darstellen und geahndet werden. Deshalb sei die Einleitung dieses Verfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass den eingereichten Akten verschiedene Indizien für ein bewusstes Einleiten von Ermittlungsverfahren seinerseits in der Türkei zu entnehmen seien, was rechtsmissbräuchlich sei und keinen Schutz verdiene. Durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung habe er offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. F. Am 30. September 2025 (eingegangen am 1. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer (Laien-)Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 2. September 2025 und beantragt, die

E-7501/2025 angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen, von einer Wegweisung in die Türkei sei abzusehen und sein Verbleib in der Schweiz sei zu gewährleisten. Er führte im Wesentlichen aus, das SEM habe die neuen Beweismittel nicht berücksichtigt. Es sei unzutreffend, dass er die Strafverfahren selbst initiiert habe. Aus den Ermittlungsakten gehe hervor, dass die Verfahren lange vor seinem Asylgesuch eröffnet worden seien (Präsidentenbeleidigung, Tatzeit: 29. März 2022, und Terrorpropaganda, Tatzeit: 24. Oktober 2022). Die Verfahren seien politisch motiviert und ihm drohe bei einer Rückkehr Folter, Misshandlung und eine unverhältnismässige Strafe. Die vorliegenden Gerichtsprotokolle würden zeigen, dass ihm in der Türkei ein faires Verfahren verweigert werde. Ausserdem habe die lange Dauer seines Asylverfahrens (über dreieinhalb Jahre) und die damit verbundene Unsicherheit seine psychische Gesundheit erheblich belastet. Eine Rückkehr in die Türkei würde seine Freiheit, Gesundheit und psychische Stabilität irreversibel gefährden. Der Beschwerde legte er Dokumente bei, welche er bereits in den vorherigen Verfahren eingereicht hatte. G. Am 2. Oktober 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, sich zur Beschwerde und insbesondere zum eingereichten Interventionsantrag des Anwalts des türkischen Präsidenten sowie zur im angefochtenen Entscheid genannten Statistik zu Verurteilungen gemäss Art. 217/A und 218/1 tStGB vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2025 führte das SEM zunächst betreffend den eingereichten Interventionsantrag vom 21. Oktober 2024 aus, dass dieser vom Rechtsanwalt E._______ erstellt worden sei. Es komme häufig vor, dass die anwaltlichen Vertreter des von der Straftat betroffenen Präsidenten (als Privatkläger und als Geschädigter) im Rahmen von Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB solche Schreiben einreichen würden. Es handle sich somit nicht um einen Einzelfall, welcher das Risikoprofil des Beschwerdeführers derart

E-7501/2025 verschärfen würde, dass im vorliegenden Fall von einer begründeten Furcht vor Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug, die beim Tatbestand von Art. 299 tStGB eher eine Ausnahme darstelle, ausgegangen werden müsse. Zudem verfüge das Dokument über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und lasse sich somit einfach fälschen. Es sei bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Diese Dokumente hätten somit nur einen geringen Beweiswert, um einen Sachverhalt belegen zu können. Selbst wenn es sich um ein echtes Dokument handeln würde, gehe das SEM aufgrund dessen Häufigkeit in Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung davon aus, dass dieses nicht zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug und damit nicht zu einem höheren Risiko einer ausreichend intensiven Strafe führe. Zudem sei nochmals anzumerken, dass das Verfahren aufgrund der Beschimpfung (im Sinne von Art. 173 ff, insbesondere Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) als legitim einzustufen sei. Zu den Zahlen zu Verurteilungen gemäss Art. 217/A und Art. 218/1 tStGB führte das SEM aus, diese liessen sich aus einer türkischen Statistik aus dem Jahr 2024 aus einem Zusammenzug von Delikten gegen den öffentlichen Frieden (Art. 213-222 tStGB) entnehmen: von insgesamt 32'095 verdächtigen Personen im Ermittlungsverfahren seien für die Tatbestände Art. 213 bis Art. 222 tStGB (inklusive Art. 217/A und Art. 218/1 tStGB) bei 13'096 Personen Anklage erhoben worden, wohingegen bei 11'651 Personen keine Anklage erhoben worden sei. Bei 7'348 Personen seien andere Entscheide erlassen worden. Zusammenfassend sei 2024 bei rund 40% der Personen, denen diese Tatbestände vorgeworfen worden seien, Anklage erhoben worden. Von insgesamt 10'483 Angeklagten seien 1'394 Personen verurteilt worden, 6'347 Personen seien freigesprochen worden und bei 698 Personen sei das Urteil (gemäss HAGB [Hükmün Açıklamasının Geri Bırakılması]) aufgeschoben worden. Bei 2044 Personen seien andere Entscheide, wie etwa die Einstellung des Verfahrens, ergangen. Damit belaufe sich die Rate der Verurteilungen auf 13.3 %, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe für die Tatbestände des Art. 217/A und Art. 218/1 tStGB vorliege. J. In seiner undatierten Replikeingabe (Eingang beim Gericht am 5. Januar

E-7501/2025 2026) führte der Beschwerdeführer – neben allgemeinen und für das vorliegende Verfahren nicht wesentlichen Ausführungen – aus, die vom SEM und im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts genannten Statistiken würden nicht differenzieren, welche Zahlen sich auf im Exil lebende türkische Staatsangehörige bezögen. Bei aus dem Ausland zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen müsse davon ausgegangen werden, dass die Türkei bei ihrer Rückkehr ein Exempel statuieren wolle und diese in Untersuchungshaft genommen würden. Auch das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) habe von einem türkischen Staatsangehörigen berichtet, welcher aus der Schweiz in die Türkei habe zurückkehren müssen und am Flughafen festgenommen worden sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Ausserdem seien sämtliche gegen ihn geführte Strafverfahren überprüfbar, da die Dokumente mit einem QR- Code versehen seien. Der Replikeingabe legte er mehrere Dokumente bei, welche sich bereits in den Akten befinden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-7501/2025 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind jeweils Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst ist auf das Urteil E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 zu verweisen. Bereits in diesem Verfahren wurden die drei in der Türkei hängigen Beschwerdeverfahren, auf welche sich der Beschwerdeführer nun erneut in seinem Mehrfachgesuch bezieht, auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft und diese wurde verneint. Das Gericht erwog unter anderem mit Verweis auf die Verfügung des SEM vom 21. November 2023, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich scheine, aber auch für den Fall einer Verurteilung das Strafmass, unter anderem aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, eine bedingte Strafe von weniger als zwei Jahren nicht überschreiten dürfte (a.a.O., E.6.2). 5.2

E-7501/2025 5.2.1 In den drei Verfahren wurden nun mit dem vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuch neu je eine Anklageschrift sowie drei Verhandlungsprotokolle (Durusma Tutanagi) eingereicht. Diese vermögen jedoch an der bisherigen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, indes noch nichts zu ändern. Die drei Verfahren befinden sich – soweit ersichtlich – zwar nun in der Prozessphase, dies reicht indes noch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» – auch in Kombination – hängig sind, nicht generell dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden. Aufgrund der tiefen (statistischen) Verurteilungsquote sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden die Vorwürfe undifferenziert aburteilten. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die betroffenen Personen im Rahmen der Ermittlungsund Strafverfahren generell einen Politmalus zu fürchten hätten. Im Einzelfall sei indes zu prüfen, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten. Risikofaktoren stellten dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. a.a.O. E. 8.7 f.). 5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise dargelegt, weshalb die die hängigen Verfahren – bei Unterstellung der Authentizität der Beweismittel (zur Möglichkeit des käuflichen Erwerbs gefälschter Justizdokumente siehe etwa Urteil des BVGer D-1074/2025 vom 15. April 2025 E. 6.2.3) – nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen können. Die angeführten Gerichtsverfahren befinden sich soweit ersichtlich noch im Anfangsstadium der Prozessphase (vgl. Urteil des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 6.2.2). Es ist derzeit noch völlig offen, ob ihn die zuständigen Gerichte (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilen würden und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Da der Beschwerdeführer weder vorbestraft ist noch ein massgebliches politisches Profil aufweist (was bereits mehrfach rechtskräftig vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist), ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile

E-7501/2025 oder ein individueller Politmalus drohen würde. Allein die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren genügt bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Trotz des eingereichten Interventionsantrags des Rechtsvertreters des türkischen Präsidenten im Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung geht das Gericht nicht davon aus, dass ein solcher im vorliegenden Fall ein erhöhtes Risikoprofil des Beschwerdeführers zu begründen vermag beziehungsweise allein aufgrund dessen auf einen drohenden Politmalus zu schliessen wäre, zumal der Beschwerdeführer – wie erwähnt – kein relevantes politisches Profil aufweist und derzeit als strafrechtlich unbescholten gilt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das SEM bereits im Rahmen des vorherigen Mehrfachgesuchs und in der angefochtenen Verfügung mit weiteren Hinweisen zum Ergebnis gelangte, dass das Verfahren in Bezug auf den Straftatbestand gemäss Art. 299 tStGB nicht per se als illegitim einzustufen sei. Diesbezüglich hat das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt, inwiefern es sich bei den strafrechtlich verfolgten Beleidigungen um eine legitime Strafverfolgung handeln könnte (vgl. hierzu auch E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.6.2). 5.2.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass bei aus dem Ausland zurückkehrenden türkischen Staatsangehörigen die türkischen Behörden bei ihrer Rückkehr ein Exempel statuieren wollten und diese in Untersuchungshaft genommen würden, scheint in seinem Fall nach dem oben Gesagten unbegründet. Ausserdem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die bereits im Mehrfachgesuch vom 28. April 2023 eingereichten Vorführbefehle (Yakalama Emri) dem Zweck der Einvernahme dienen und er danach wieder freizulassen sei (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E- 7167/2023 E.5.1). 5.2.5 Ausserdem ist in Bezug auf Social-Media-Aktivitäten darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (a.a.O., E. 8 m.w.H.). Gemäss den zutreffenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung dürfte die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei Verfahren gemäss Art. 217/A tStGB und Art. 218/1 tStGB noch tiefer liegen.

E-7501/2025 5.2.6 Vor diesem Hintergrund ist bei heutiger Aktenlage keine mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. 5.2.7 Schliesslich ist anzumerken, dass das Gericht bereits im Urteil E-7167/2023 die Ansicht des SEM teilte, es bestehe der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz erfolgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren im Oktober 2022 mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern (a.a.O., E. 6.2). Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. 5.3 Insgesamt wurden mit dem Mehrfachgesuch vom 13. August 2025 keine Dokumente eingereicht, welche an der bisherigen Einschätzung des Gerichts, wonach – insbesondere auch unter Berücksichtigung des seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Referenzurteils E-4103/2024 – keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, etwas ändern könnten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V). Auch im ersten Asylverfahren und im Rahmen des Mehrfachgesuchs vom 28. April 2023 wurde das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernisgründen eingehend geprüft (Verfügung des SEM vom 5. Oktober

E-7501/2025 2022 Ziff. III, bestätigt im Urteil des BVGer E-5112/2022 vom 23. November 2022 E. 7.3 sowie Verfügung des SEM vom 21. November 2023, bestätigt im Urteil des BVGer E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 8). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorbringt, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Sein Verweis auf seine psychischen Probleme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer diese weder konkret ausführt noch medizinische Unterlagen zu den Akten reichte. Ebenso wenig ist eine politische oder sonstige Veränderung im Heimatstaat festzustellen, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-7501/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

Versand:

E-7501/2025 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 E-7501/2025 — Swissrulings