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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2016 E-750/2016

11. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-750/2016

Urteil v o m 11 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Daniel Ordás, Advokat, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).

E-750/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. April 2015 erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 16. Juni 2015 nicht auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4071/2015 vom 7. Juli 2015 ab. A.b Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2015 nicht eintrat. A.c Am 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. B. Am 2. Dezember 2015 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 19. November 2015 illegal in der Schweiz aufhält. C. Am 3. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, seine Erstregistrierung habe in Griechenland stattgefunden. Da eine Ausweisung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, müsse die Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten. Eine Ausweisung nach Italien sei nur zulässig, wenn eine individuelle Garantie eingeholt werde. Im Übrigen werde er bei einem negativen Entscheid immer wieder versuchen, in der Schweiz Asyl zu erlangen.

E-750/2016 E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 ging die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er wiederholte darin seine Vorbringen aus seinem schriftlichen zweiten Asylgesuch. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 2. Februar 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachbegründung der Beschwerde beziehungsweise zur Begründung seines Asylantrages und eventualiter die Vorladung zur mündlichen Parteibefragung und Verhandlung, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sowie die Anweisung der Vorinstanz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten sind am 9. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

E-750/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist zur Nachbegründung seiner Beschwerde sowie zur ausführlichen Begründung seines Asylantrages. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Anträge abzuweisen sind. 3.2 Zudem beantragt der Beschwerdeführer, er sei zu einer mündlichen Parteibefragung und Verhandlung vorzuladen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in Hinblick auf die in Frage stehende Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens rechtsgenüglich erstellt ist,

E-750/2016 besteht keine Notwendigkeit für eine Befragung des Beschwerdeführers oder eine Verhandlung. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe am 14. April 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Innert Frist habe Italien zum Wiederaufnahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Das Tarakhel-Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) beziehe sich explizit auf die Wegweisung von Familien und habe darum im vorliegenden Fall keine Bewandtnis. Weiter würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Zudem würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO würden keine Gründe vorliegen.

E-750/2016 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Somit ist Italien grundsätzlich (weiterhin) zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hiergegen, unter anderem dass eigentlich Griechenland zuständig sei, vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, Italien habe keine Garantie der Übernahme, der menschenwürdigen Unterbringung und Verpflegung abgegeben. Die Vorinstanz führt hierzu zutreffend aus, dass sich das EGMR-Urteil Tarakhel explizit auf die Wegweisung einer Familie bezieht. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Rüge geht fehl. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei bei seiner Überstellung nach Italien am Flughafen Mailand vor die Türe gesetzt worden und ihm sei gesagt worden, man könne nichts für ihn tun. Zudem sei er in Italien Opfer von fremdenfeindlichen Übergriffen geworden. Dass er nach seiner Überstellung nach Italien einfach auf die Strasse gestellt worden sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung, welche der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Bezüglich des Vorbringens, dass er Opfer von fremdenfeindlichen Übergriffen geworden sei, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es sich bei Italien um einen Rechtsstaat handle, der sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig sei. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in

E-750/2016 Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen gesunden jungen Mann. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den

E-750/2016 Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-750/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-750/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.02.2016 E-750/2016 — Swissrulings