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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2016 E-7499/2014

31. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,474 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 21. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7499/2014

Urteil v o m 3 1 . März 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch MLaw Anna Al Khoory, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).

E-7499/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Aleppo mit letztem Wohnsitz im Quartier C._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Februar 2013 und reisten in die Türkei. Von dort aus seien sie mit einem Visum für die Schweiz am 7. Oktober 2013 gemeinsam mit ihrer Tochter (E-7502/2014) sowie ihrer Schwiegertochter mit deren Kind (E-4436/2014) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo sie am 28. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten. Am 14. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) summarisch und am 5. Mai 2014 vertieft zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe früher als (…) beim Amt Migration und Pässe gearbeitet und seit dem Jahre 2000 eine (…) geführt und dabei als (…) gearbeitet. Eines Tages sei er von einem Geschäftsnachbarn unter Druck gesetzt worden, einem Bekannten namens D._______ bei der Passausstellung behilflich zu sein. Da er weiterhin über Kontakte beim Passbüro verfügt habe, sei er diesem Ersuchen schliesslich nachgekommen und habe den Bekannten seines Nachbarn zur Passzentrale begleitet, wo er seinen früheren Arbeitskollegen mit dem Anliegen betraut habe, worauf er wieder gegangen sei. Ein paar Tage später sei er von den Behörden zu Hause aufgesucht und zusammen mit seinem Sohn E._______ mitgenommen, zum Gebäude des politischen Sicherheitsdienstes gebracht und in eine Zelle gesteckt worden. Sie seien geschlagen und der Beschwerdeführer zu einer Person mit dem Namen D._______ befragt worden, worauf er angegeben habe, diesen nicht zu kennen. Beim Verhör sei auch ein Bekannter des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Dieser habe den Beschwerdeführer später in einen Raum bestellt und ihm versprochen, dass er schauen würde, was er tun könne. Nachdem er und sein Sohn sich schriftlich dazu bereit erklärt hätten, für die Behörden zu arbeiten und Informationen über D._______ zu sammeln, seien sie am dritten Tag wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei am folgenden Tag in sein Geschäft zurückgekehrt und habe das Geschäft seines Nachbarn verschlossen vorgefunden. Eines Tages hätten die Beschwerdeführenden davon erfahren, dass der Onkel ihrer Schwiegertochter F._______ im Dorf G._______ verstorben sei, worauf der Beschwerdeführer zusammen mit der Schwiegertochter und seiner Tochter dorthin gegangen seien. Später seien auch die Beschwerdeführerin und ihr Sohn E._______ gefolgt.

E-7499/2014 Schliesslich hätten sie wegen der kriegerischen Situation in Syrien zusammen mit ihrem Sohn E._______, ihrer Tochter und der Schwiegertochter beschlossen, auszureisen und seien am 13. Februar 2013 in die Türkei gereist. Ihr Sohn H._______ sei bereits früher ausgereist, da sie befürchtet hätten, dass er von der freien syrischen Armee oder der regulären syrischen Armee abgeholt werde. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten zudem syrische Reisepässe, den Personalausweis des syrischen Migrations- und Passamtes des Beschwerdeführers und die Kopie eines Haftbefehls für den Beschwerdeführer vom (…) März 2013 zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. November 2014 – eröffnet am 24. November 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertretung vom 9. Mai 2014 und Kontoauszüge der Beschwerdeführenden vom 17. Dezember 2014 zu den Akten gereicht.

E-7499/2014 D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2015 wurden die Gesuche der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und festgestellt, die Beschwerdeführenden dürften gestützt auf die angeordnete vorläufige Aufnahme gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die bisherige Rechtsvertreterin, Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-7499/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine

E-7499/2014 Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einen konstruierten und unplausiblen Eindruck machen. Es sei fragwürdig, weshalb D._______ versucht haben soll, einen Pass zu beantragen. Ein Verfolgter würde viel eher versuchen, illegal aus dem Land zu fliehen, als das zweifache Risiko auf sich zu nehmen, sich auf ein Passamt zu begeben und anschliessend mit einem Pass ausreisen zu wollen. Zudem sei nicht verständlich, weshalb der Nachbar den Beschwerdeführer nicht zumindest gewarnt hätte, dass sein Verwandter gesucht werde und er sich mit seiner Unterstützung in Gefahr begeben würde. Weiter sei befremdlich, dass ihm während des Verhörs beim Sicherheitsdienst wortwörtlich mitgeteilt worden sei, dass es sein ehemaliger Arbeitskollege beim Passamt gewesen sei, der die Behörden über den Passantrag für D._______ informiert habe. Schliesslich sei der Umstand, wonach sein Bekannter beim Sicherheitsdienst anlässlich des Verhörs plötzlich anwesend gewesen sei, ein etwas allzu glücklicher Zufall gewesen, zumal dieser zuvor offenbar nichts von den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer gewusst habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin den Moment der Festnahme ihres Ehemannes und Sohnes zu Hause stereotyp beschrieben und würde sich auf die blosse Wiedergabe der Hauptgeschehnisse beschränken und jeglicher Details ermangeln, so dass nicht der Eindruck entstehe, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Ferner hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Syrien legal verlassen zu haben. Dies spreche gegen ein von den Behörden ausgehendes Interesse an ihnen. Hinsichtlich des eingereichten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Haftbefehls in Kopie sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser stehen soll, da der Beschwerdeführer nie etwas von einem solchen erzählt habe. Der eingereichten Kopie komme aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit ohnehin kein Beweiswert zu. Im Weiteren komme

E-7499/2014 den geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund der kriegerischen Verhältnisse in Syrien kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Feststellungen der Vorinstanz würden auf Mutmassungen beruhen. Diese würde sich dabei auf allgemeine Erkenntnisse stützen und berücksichtige die individuelle Situation der Beschwerdeführenden nicht. Deren Aussagen seien falsch und unvollständig gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe D._______, der einen Pass habe beantragen wollen, und dessen Motive nicht gekannt. Es sei auch nicht Aufgabe des Passamtes, gesuchte Personen festzunehmen, sondern Passanträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der Umstand, dass D._______ gesucht worden sei, bedeute nicht, dass er keinen Pass hätte ausstellen lassen können. Deswegen habe man sich eben an den Beschwerdeführer gewendet, um die Angelegenheit rasch zu bearbeiten. Er habe auch nicht geltend gemacht, D.______ hätte mit dem Pass legal ausreisen wollen. Wozu er den Pass benötigt hätte, habe er nicht gewusst. Der Einwand der Vorinstanz, D._______ habe versuchen wollen, mit dem Pass auszureisen, sei erfunden. Die Vorinstanz habe Hypothesen aufgestellt, um diese dann in Zweifel zu ziehen. Weiter sei nachvollziehbar, weshalb der Nachbar den Beschwerdeführer nicht davor gewarnt habe, es könne für ihn heikel werden, wenn er D._______ unterstützen würde. Hätte er das Risiko gekannt, wäre er nicht mitgegangen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Sicherheitsdienst vom Passantrag von D._______ erfahren und in der Sache ermittelt habe, und dabei vom früheren Arbeitskollegen des Beschwerdeführers erfahren habe, dass dieser D._______ zum (…) begleitet habe. Schliesslich sei der Zufall, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers anlässlich des Verhörs anwesend gewesen sei, nicht ungewöhnlich und andere nichts an dessen Glaubwürdigkeit. Im Weiteren lasse die legale Ausreise der Beschwerdeführenden nicht den Schluss zu, sie seien nicht verfolgt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin detaillierte und verständliche Angaben gemacht und sich dabei ohne Ausschmückungen auf das Wesentliche konzentriert. Schliesslich könne dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden glaubwürdig gewesen seien. Die dabei aufgekommenen Emotionen würden auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden miteinander übereinstimmen und nicht abgesprochen erscheinen. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf die erfolgte Verhaftung und seine Zustimmung zur Zusammenarbeit mit den syrischen Sicherheitsdienst begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

E-7499/2014 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt entgegen der pauschalen Rüge richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz sowie fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2 Das Gericht ist sich bewusst, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der kriegerischen Verhältnisse in Syrien und den damit zusammenhängenden Ereignissen einer äusserst belastenden Situation ausgesetzt waren. Indessen hinterlassen die Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht den Eindruck, dass sich die zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachten Ereignisse auf die geschilderte Weise zugetragen haben. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation erscheint fraglich, dass D._______ – trotz Suche durch die syrischen Sicherheitsbehörden – beim Passamt persönlich vorgesprochen haben soll, um einen Pass zu beantragen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er D._______ und dessen Beweggründe, einen Pass zu beantragen, nicht gekannt habe, trägt zu keiner Klärung bei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, der Nachbar hätte den Beschwerdeführer darum gebeten, D._______ zum Passamt zu begleiten, ohne ihn über dessen Schwierigkeiten zu informieren. Zudem wäre D._______ mit dem Gang zum (…) mit weiteren Personen in Kontakt gekommen, was das Risiko, dabei als Gesuchter erkannt zu werden, beträchtlich erhöht hätte. Auch machte der Beschwerdeführer nicht geltend, es seien beim Gang zum (…) Vorsichtsmassnahmen getroffen worden, um ein solches Risiko zu minimieren. Er stellte offenbar keine Fragen und stellte den Kontakt zwischen D._______ und seinem früheren Arbeitskollegen ohne weiteres her. Indessen hätten er und D._______ damit rechnen müssen, dass die Passbehörden für die Ausstellung des Passes weitere Abklärungen über D._______, beispielsweise eine allfällige behördliche Suche nach ihm, tätigen würden. Die fehlende Zuständigkeit der Passbehörden für eine allfällige Verhaftung vermag diese offensichtliche Unvorsichtigkeit nicht zu erklären. Abgesehen davon wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er angesichts des Drängens seitens seines Nachbarn Fragen gestellt hätte, um Genaueres zu den Beweggründen, weshalb D._______ so rasch einen Pass benötige, zu erfahren oder

E-7499/2014 sich zumindest selber abgesichert hätte, dass er sich mit seinem Beitrag für eine ihm unbekannte Person, die offensichtlich in Schwierigkeiten steckte, nicht einem eigenen Risiko aussetzt. Schliesslich gab er selber an, er wäre nicht mitgegangen, wenn er das Risiko gekannt hätte. Immerhin arbeitete er bis ins Jahr 2000 als (…) für das Migrations- und Passamt, womit er sich den Gefahren, denen er sich mit einer derartigen Unterstützung ausgesetzt hätte, hätte bewusst sein müssen. Ferner trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, D._______ hätte den Pass für die Ausreise benötigt. Indessen ist diese von der Vorinstanz getroffene Annahme auch nicht von der Hand zu weisen. Hinsichtlich der weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, die syrischen Sicherheitsbehörden würden ihre Informationsquelle während eines Verhörs mitteilen. Indessen vermag dieses Argument die bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Verhaftung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Weiter muss auch das angebliche plötzliche Erscheinen eines Bekannten des Beschwerdeführers beim Sicherheitsdienst, wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Dass der Beschwerdeführer diesem in einem Gespräch "unter vier Augen" erzählt habe, weshalb er da sei, lässt die Zweifel an diesen Umständen auch nicht auszuräumen. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Verhaftung des Beschwerdeführers und des Sohnes zwar miteinander überein. Jedoch weisen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Verhaftung ihres Ehemannes und Sohnes nur wenige Details auf und hinterlassen nicht den Eindruck, dass sich diese so zugetragen hat. Der Einwand, wonach sie sich bei der Schilderung der Verhaftung auf das Wesentliche konzentriert und auf Ausschmückungen verzichtet habe, vermag die wenig detaillierten Angaben nicht zu erklären. Es fällt demgegenüber auf, dass die Beschwerdeführerin nebst den Angaben zur Inhaftierung insbesondere auf frühere Ereignisse – das Verschwinden ihres Sohnes I._______ vor 18/19 Jahren, den sie sehr vermisse – hinwies und dabei ihre Angst vor dem Verlust weiterer Familienangehörigen ausdrückte und dabei wiederholt in Tränen ausbrach (vgl. Akte A13 S. 2 und 4). Der Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, in dem erwähnt wird, dass sich der Beschwerdeführer detailreich und substanziiert geäussert habe und beim freien Erzählen von Emotionen ergriffen worden sei, kann die erwähnten Zweifel auch nicht beseitigen. Schliesslich erwähnte die anwesende Hilfswerksvertretung am Schluss ihres Berichts, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zweimal geweint habe, dies allerdings aus Dankbarkeit.

E-7499/2014 Hinsichtlich der am 12. August 2014 eingereichten Kopie eines Haftbefehls des syrischen Sicherheitsdienstes vom (…) März 2013 (wegen Teilnahme an Demonstrationen und der Planung der Demonstrationen) ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen vom 5. Mai 2014 nichts von einem solchen erzählt haben, zumal dieser doch bereits vor nahezu einem Jahr ausgestellt worden sein soll. Auch kann den Akten nicht entnommen werden, wie und weshalb sie erst so spät in dessen Besitz gelangt sind (vgl. Beweismittelcouvert). Abgesehen davon handelt es sich dabei um eine blosse Kopie, der aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Fälschungsanfälligkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. In der Rechtsmitteleingabe äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht dazu, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 6.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. November 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-7499/2014 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau Anna Al Khoory, Rechtsanwältin, als amtliche Vertreterin eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7499/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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