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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2015 E-7493/2014

27. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,577 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7493/2014

Urteil v o m 2 7 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, Kosovo, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).

E-7493/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, zu dem er am 6. November 2014 summarisch befragt wurde, dass er dabei unter anderem angab, er sei in der Schweiz geboren und habe bis zur Scheidung seiner Eltern im Jahr (…) in B._______ und danach bei seinem Vater in Pristina gelebt, dass er bei seiner Mutter in der Schweiz leben möchte, weil er von seinem Vater schlecht behandelt werde, dass er zudem unter Nierenproblemen und Gelenkschmerzen leide, die mit seinen Asylgründen aber nichts zu tun hätten, dass die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 21. November 2014 der Anfrage des SEM vom 17. November 2014 zur Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2014 das rechtliche Gehör gewährte zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens sowie zu allfällig vorliegenden Gründen, die gegen eine Überstellung dorthin spreche würden, dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme einreichte und dabei ausführte, er sei nur nach Kroatien gereist, um in die Schweiz zu gelangen, wo seine Mutter und damit seine einzige Familienangehörige ausserhalb des Kosovos lebe, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (eröffnet am 16. Dezember 2014) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Überstellung nach Kroatien sowie deren Vollzug anordnete, dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es ausserdem zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung die Haft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete,

E-7493/2014 dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch gutzuheissen und ihm den Ausweis (F) für vorläufig Aufgenommene zu erteilen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 24. Dezember 2014 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten mit einer weiteren Verfügung vom 30. Dezember 2014 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und den provisorischen Vollzugsstopp vom 24. Dezember 2014 aufhob, weshalb der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten habe, dass es den Beschwerdeführer zudem aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Januar 2015 erklärte, nach der Scheidung seiner Eltern sei gegen seinen Willen entschieden worden, dass er nicht bei seiner Mutter in der Schweiz habe verbleiben können, dass er deshalb jeweils heimlich mit seiner Mutter telefoniert habe, weshalb er sich nicht mehr mit seinem Vater verstehe und dieser ihn beleidigt sowie geschlagen und schliesslich aus der Wohnung geworfen habe, dass er aus diesen Gründen zu seiner Mutter in die Schweiz gekommen sei und hier auf eine bessere Zukunft hoffe, dass er Kopien des Auszugs seines Geburtseintrags in der Schweiz sowie des Passes seiner Mutter zu den Akten reichte, dass er den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 12. Januar 2015 bezahlte,

E-7493/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und (ansonsten) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-7493/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt, weshalb das SEM die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

E-7493/2014 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 2 ff. zu Art. 17), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte, dass mit Zustimmung der kroatischen Behörden vom 21. November 2014 zur Übernahme des Beschwerdeführers für die Durchführung des Asylverfahrens – unabhängig von einer Registrierung oder der Einreichung eines Asylantrags – die Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-7493/2014 systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gehörsgewährung zur Zuständigkeit Kroatien ausführte, er sei nur nach Kroatien gereist, um in die Schweiz zu gelangen, wo seine Mutter lebe, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, es bestünden feindliche Verhältnisse zwischen Kosovo-Albanern und Kroaten, weshalb unzumutbar und unrechtmässig sei, Kroatien die Zuständigkeit für sein Asylgesuch zu überlassen, dass der Beschwerdeführer damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein

E-7493/2014 Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn vom Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO des (…)-Jährigen zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter auszugehen ist, zumal er in keiner Weise angibt, auf deren Unterstützung angewiesen zu sein, dass er zur seiner gesundheitlichen Situation ausführte, er leide seit ungefähr einem Jahr unter Nierenproblemen und Gelenkschmerzen, dass er weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Drittstaat um medizinische Behandlung ersucht habe, er seine Beschwerden inzwischen aber dem Vertrauensarzt im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen mitgeteilt habe, dass folglich auch keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen, insbesondere da davon auszugehen ist, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die Behandlung dieser Gesundheitsbeschwerden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass ausserdem die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei

E-7493/2014 der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu deren Bezahlung der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-7493/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und zu deren Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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