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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 E-7474/2010

28. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,330 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung

Volltext

Abtei lung V E-7474/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. K._____, geboren (...), Nigeria, alias L._____, geboren (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7474/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Dezember 2005 verliess und über Tschad sowie ihm unbekannte Länder am 8. Januar 2006 in die Schweiz gelangte, dass er am 11. Januar 2006 im Centre d'enregistrement de Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei sudanesischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens aus A._____ im Südwesten Darfurs, dass sein Bruder einige Monate vor seiner Ausreise bei Kämpfen zwischen Moslems und Christen getötet worden sei, dass im Dezember 2005 Moslems sein Elternhaus niedergebrannt, seinen Vater, der Vorsteher der (...) Kirchgemeinde gewesen sei, getötet und seine Mutter vergewaltigt hätten, dass er in den Wald geflüchtet sei und später aus Rache mit Hilfe anderer Christen zwei arabische Dorfbewohner getötet habe, dass er ausgereist sei, weil die Araber nach ihm gesucht hätten, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. April 2006 die vom BFM am 3. Februar 2006 angeordnete vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich aufhob, dass das seit dem 1. Januar 2007 neu zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2006 gegen die Nichteintretensverfügung des BFM vom 15. Juni 2006 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2010 im Rahmen des ihm am 16. Juni 2010 gewährten rechtlichen Gehörs Stellung zum Ergebnis einer vom Bundesamt in Auftrag gegebenen und am 28. April 2010 E-7474/2010 durchgeführten (telefonischen) Sprach- und Herkunftsanalyse der BFM-Fachstelle LINGUA, welche ergab, dass er mit Sicherheit aus Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nordnigeria stamme, einzig seinen schlechten psychsichen Zustand geltend machte und ausführte, das Ergebnis der Analyse sei für ihn schwer vollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2010 aufforderungsgemäss einen ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes B._____ vom 8. Juni 2010 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nebst dem vorerwähnten Bericht vom 8. Juni 2010 diverse andere Arztberichte zu seiner psychischen Erkrankung einreichte und diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2010 verwiesen werden kann, dass er keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dies mit der Bergründung, nie solche Dokumente besessen zu haben, das das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am 22. September 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 25. Februar 2010 (recte: 11. Januar 2006) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten insbesondere aufgrund des Ergebnisses der vorerwähnten Sprach- und Herkunftsanalyse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im mutmasslichen Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung nach Nigeria, dass zum einen vorab darauf hinzuweisen sei, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen E-7474/2010 geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe, was vorliegend nicht der Fall sei, da die ärztlich belegte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keine lebensgefährdende Krankheit darstelle, dass zum anderen gemäss Berichten des UK Home Office und des Danish Immigration Service auch in Nigeria eine psychiatrische Versorgung möglich sei, gebe es doch etwa fünfunddreissig psychiatrische Kliniken oder psychiatrische Abteilungen, wovon acht Einrichtungen der zentralen Regierung seien und die anderen von den einzelnen Bundesstaaten betrieben würden, dass in den psychiatrischen Kliniken unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt würden, dass die Behandlung in einigen Kliniken kostenlos sei, die Medikamente indessen von den Patienten immer selber bezahlt werden müssten, dass des Weiteren davon ausgegangen werden könne, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben dürfte, dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen sei, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zögen im Falle seiner Rückkehr in den tatsächlichen Heimatstaat mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der den Wegweisungsvoll zug betreffenden Ziffern 3 bis 5 (recte: 4 und 5) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2010 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, E-7474/2010 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Abklärung seiner Urteilsfähigkeit, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe (PAG Regionalstelle, [...]) vom 30. September 2010 einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument (ärztlicher Bericht), soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorab festzustellen ist, dass sich in den Akten zwar Hinweise auf ein möglicherweise defizitäres Denkvermögen finden (s. Akten BFM A47/6), das Bundesverwaltungsgericht aber in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer sei urteilsrespektive prozessfähig, weshalb nachfolgend vom Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung auszugehen und der Antrag auf Abklärung der Urteilsfähigkeit abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-7474/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb es sich erübrigt, auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzugehen, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 9. April 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bilden kann, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin E-7474/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria oder in seinem tatsächlichen Heimatstaat drohen könnte, dass nebst der Zulässigkeit die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria, dem mutmasslichen Heimatland des Beschwerdeführers, nicht E-7474/2010 von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6409/2010 vom 1. Oktober 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) leidende Beschwerdeführer könne seine Krankheit auch in seinem Heimatland behandeln lassen, und sich sein gesundheitlicher Zustand nicht derart gravierend präsentiere, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria oder in seinen tatsächlichen Heimatstaat sofort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass sich angesichts der zutage getretenen, groben Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Auseinandersetzung mit dem nicht weiter substanziierten Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage, nach Nigeria zurückzukehren und er verfüge in diesem Staat über kein Beziehungsnetz, erübrigt, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll zug auch als zumutbar erweist, dass vor diesem Hintergrund die Entgegnung in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner persönlichen Situation nicht E-7474/2010 möglich, Papiere für die Ausreise nach Nigeria zu beschaffen, als pauschale, substanzlose und mit den Tatsachen nicht vereinbare Behauptung zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria oder in den tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und dieser verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für die Rückreise benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allfällig bestehenden Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7474/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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