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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2011 E-7472/2009

14. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,823 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7472/2009 Urteil vom 14. Juni 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (…).

E-7472/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (…) verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben Ende 2007/Anfang 2008 und reiste nach Teheran. Nach einem Aufenthalt von zirka 27 Tagen habe ihm ein Schlepper einen Pass besorgt und ihn zum Flughafen begleitet. Er wisse nicht, wo er mit dem Flugzeug angekommen sei. Ein Schlepper habe ihn von dort in eine ihm unbekannte Stadt gebracht; nach einer Fahrt von etwa 8 Stunden sei er am (…) in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Sicherheitskommandant seines Wohnortes habe seinem Vater immer wieder Schwierigkeiten gemacht. Worum es gegangen sei, wisse er nicht. Der Vater sei wiederholt einige Tage lang festgehalten worden. Schliesslich sei sein Vater, der mit (…) gehandelt habe, zirka einen Monat vor der Flucht des Beschwerdeführers nach (…) gegangen und nicht mehr zurückgekommen; er sei verschollen. Nach dessen Verschwinden habe der Kommandant den Beschwerdeführer festnehmen lassen. Er sei befragt worden und etwa (…) lang inhaftiert gewesen. Dann habe er den Kommandanten gebeten, ihn für einige Tage freizulassen, damit er in (…) nach seinem Vater suchen könne. Dieser habe eine Sicherheit verlangt, worauf er ihm die Besitzurkunde ihres Hauses übergeben habe. Er sei dann für (…) aus der Haft entlassen worden und habe die Gelegenheit zur Flucht genutzt. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C.

E-7472/2009 Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt schätze das Gefährdungsrisiko und die Lage in Afghanistan falsch ein. Die einzigen Verwandten des Beschwerdeführers, die noch in Afghanistan seien, würden in Herat leben, wohin dieser unmöglich weggewiesen werden könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1998 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 hielt das BFM an den Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Haftbefehl der afghanischen Sicherheitspolizei vermöge an seiner Würdigung der Vorbringen nichts zu ändern. F. Zur Replik eingeladen führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 und unter Beilage von Beweismitteln aus, das Bundesamt bezweifle zu Unrecht die Echtheit des afghanischen Haftbefehls. Er sei in medizinischer Behandlung, ein ärztlicher Bericht zum gesundheitlichen Zustand werde nachgeliefert. Dieser Bericht vom 6. Juni 2011 ging beim Gericht am 8. Juni 2011 ein und präzisiert den aktuellen medizinischen

E-7472/2009 Befund und die noch vorzunehmende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) durch Organe des Heimatstaates oder durch

E-7472/2009 nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (2008/4 E. 5.2. S. 37); Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 12 E. 7 S. 193 f.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Einerseits würden diese durch Widersprüche, anderseits durch Unsubstanziiertheit und Realitätsfremde auffallen. So mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen über die Häufigkeit, mit der Leute des Sicherheitskommandanten zu Hause aufgetaucht seien, über die Anzahl der Tage, die er inhaftiert gewesen sei, zur Frage, ob er während der Haft Besuche erhalten habe und darüber, wie lange er sich nach der angeblichen Haft noch in Afghanistan aufgehalten habe. Zudem habe er keine substanziierten Angaben zu den Problemen machen können, die sein Vater mit dem Sicherheitskommandanten gehabt habe. Ebenso wenig würden die Angaben über die angebliche Haft den Eindruck von selbst erlebten Ereignissen erwecken. 4.2 In der Beschwerde wird dazu - nebst Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sie im Wesentlichen schon den Vorakten (Befragungs- und Anhörungsprotokoll) zu entnehmen waren einzig ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Situation und der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Asylrelevanz sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Auf die Ausführungen des BFM zu den festgestellten Widersprüchen und Wissenslücken und wird nicht eingegangen (Beschwerde Ziff. 2); das Schwergewicht der Argumentation liegt auf der behaupteten Unzumutbarkeit der Wegweisung beziehungsweise des Vollzugs (a.a.O. Ziff. 3).

E-7472/2009 4.3 4.3.1 Nach eingehender Prüfung der Aktenlage kommt auch das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.3.2 So fällt auf, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht wissen will, welche Schwierigkeiten der angeblich verschollene Vater mit dem Sicherheitskommandanten gehabt hat (Befragungsprotokoll Ziff. 15 und Anhörungsprotokoll Q70 und Q71). Es widerspricht indessen jeglicher Erfahrung und Logik, dass ein Familienmitglied - wie vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben - über Jahre hinweg mit einem Kommandanten Schwierigkeiten gehabt haben soll, deshalb sogar wiederholt inhaftiert worden sei, jedoch alle anderen Familienmitglieder keine Ahnung hätten, worum es dabei gehe. Dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext schliesslich nicht einmal in der Lage war, genau anzugeben, ob sein Vater anlässlich der letzten Festnahme (…) inhaftiert war, kann ihm nicht geglaubt werden (a.a.O. Q81), und dies umso weniger, als diese angebliche Inhaftierung zeitlich nicht weit zurücklag. Unverständlich und konstruiert erscheint sodann die Schilderung des Beschwerdeführers, wie es zu seiner Flucht gekommen sei. Er bringt vor, man habe ihn ins Gefängnis gebracht und befragt. Für seine Freilassung habe er Sicherheit leisten müssen, dies in Form der Hinterlassung der Besitzurkunde des Hauses. Es stellt sich nicht nur die unbeantwortete Frage, ob er darüber wirklich frei verfügen konnte, hat er doch angegeben, eine Mutter, eine Schwester und drei Tanten sowie zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan zu haben, sondern es fällt auch auf, dass er diesbezüglich keinerlei Beweismittel zu den Akten gegeben hat. Auf Beschwerdeebene wird dazu nichts vorgebracht. Es ist das Ausmass von Nichtwissen bezüglich Fakten, die bekannt sein müssen – etwa die Behauptung des Beschwerdeführers, weder die Fluggesellschaft noch den Flughafen oder die Stadt zu kennen, in die er gereist ist (Befragungsprotokoll Ziff. 16) – und es sind die Erinnerungslücken bei Fragen zu Ereignissen, die einem unweigerlich im Gedächtnis haften bleiben – beispielsweise die Besucher des Beschwerdeführers im Gefängnis (a.a.O. Q118 und Q119) – , die auffallen und zu nicht zu beseitigenden Zweifeln an dessen Vorbringen führen.

E-7472/2009 An dieser Auffassung vermag auch die Replik, die sich darauf beschränkt, die Echtheit des afghanischen Haftbefehl zu bekräftigen, nichts zu ändern. Weder wird auf die Fragen des BFM eingegangen, wie es komme, dass er in den Besitz eines polizeiinternen Dokuments gelangen konnte, noch wird darin eine Erklärung für den auffälligen Zeitpunkt der Zustellung an das Gericht geliefert. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dem Haftbefehl auch deshalb jeder Beweiswert abzusprechen, als es sich um eine Kopie mit entsprechenden Manipulationsmöglichkeiten handelt. 4.3.3 Das Gericht kommt denn auch ohne weiteren Begründungsaufwand und unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ebenfalls zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Zusammenfassend ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)

E-7472/2009 sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie nachstehend ausgeführt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (etwa BVGE 2009/51 E. 5.4). 6. 6.1 In der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK im Grundsatzurteil EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. 6.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 6.3 Es steht fest, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren über alle Regionen hinweg verschlechtert hat (im Sinne von Beispielen zwei Lagebeurteilungen: Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010).

E-7472/2009 6.4 Der Beschwerdeführer stammt aus Herat, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er hat angegeben, dort würden noch Verwandte leben, die sich aus Angst vor der Polizei jedoch weigerten, ihn aufzunehmen. Weiter hat er vorgebracht, dass ihr Haus nicht mehr ihnen gehöre und fremde Leute darin wohnen würden. Auch wenn das Gericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft hält, geht es davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Herat extrem schwierige Verhältnisse antreffen und kein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde, welches für eine Reintegration zwingend erforderlich ist. Er verfügt weder über eine besondere schulische Ausbildung noch hat er einen Beruf erlernt. Seine Mutter ist zwar zwischenzeitlich aus (…) zurückgekehrt, wohin sie sich zwecks Erholung (…) begeben hatte, und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben Verwandte in Herat. Ob sich diese nun weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen, weil sie Angst vor der Polizei haben, wie das behauptet wird, oder ob es andere Gründe dafür gibt. Nicht zu bestreiten ist, dass die Verhältnisse auch in Herat prekär sind und vorliegend begünstigende Bedingungen nicht auszumachen sind. Es kann aufgrund der Aktenlage nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr dorthin nicht in eine existenzbedrohenden Situation kommen. Der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz dürfte insbesondere auch deshalb kaum machbar sein beziehungsweise ist damit zu rechnen, dass eine solche scheitern würde, weil der Beschwerdeführer – jedenfalls zu Beginn – aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage sein dürfte, beruflich in einem Ausmass tätig zu sein, dass er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten oder doch zumindest massgeblich dazu beitragen könnte. In der Replik wird vorgebracht, nach einem Unfall sei der Beschwerdeführer operiert worden, wobei dem Chirurgen ein Fehler unterlaufen sei. Weitere Operationen seien nötig gewesen. Gemäss dem (…) sei 8 Monate nach der Primäroperation eine Entfernung der (…) geplant. Der den Bericht unterzeichnende Arzt (…) denke, dass eine Metallentfernung auch in Afghanistan möglich sei, jedoch sei aufgrund des (…) eventuell die Mobilisierung der Weichteile nicht ganz einfach, um eine sichere Entfernung zu ermöglichen. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit angesichts

E-7472/2009 der vorstehenden Erwägungen als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 6.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung betreffend, unterliegt, wären ihm die reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 7. Dezember 2009 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Beschwerde eine Honorarnote, lautend auf den Betrag von Fr. 1840.-, eingereicht, welcher aufgrund vorstehender Feststellung um die Hälfte zu kürzen ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 920.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-7472/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls abgewiesen. Hinsicht des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 920.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migrationsdienst des Kanton Bern. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser

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