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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2008 E-7467/2007

2. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,860 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Volltext

Abtei lung V E-7467/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7467/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 3. Oktober 2005 in der Schweiz um Asyl. A.a Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs am 26. November 2005 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 27. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 13. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zur Begründung verwies er auf die bereits im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachte Furcht vor Todesdrohungen durch Terroristen, da er für die Amerikaner Wassertransporte durchgeführt habe. Weder die amerikanischen Truppen noch die irakische Polizei könne ihn vor den islamistischen Terroristen schützen. Zudem herrsche auch im Nordirak eine Situation allgemeiner Gewalt, wirtschaftlicher Instabilität und Armut, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben sei. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen ist auf die Eingabe an das BFM vom 13. September 2007 zu verweisen. E-7467/2007 D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2007 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. F. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November 2007 wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. G. In der Vernehmlassung vom 20. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet E-7467/2007 betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer geltend macht, sein Leben sei aufgrund seiner persönlichen Situation infolge der vor seiner Ausreise aus dem Irak ausgesprochenen Todesdrohungen von islamistischer Seite nach wie vor gefährdet, ist auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind nicht Gegenstand des E-7467/2007 Verfahrens, da die Verfügung vom 26. Oktober 2005 diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Bedrohung seitens unbekannter islamistischer Terroristen seien bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Die Tatsache, dass er die Übergriffe damals nicht zur Anzeige gebracht habe, habe den irakischen Sicherheitskräften und den Koalitionstruppen die Möglichkeit genommen, Ermittlungen aufzunehmen und gegen die Täter vorzugehen. Er habe die Vorbringen zudem widersprüchlich und somit unglaubhaft geschildert. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür sprechen, wonach er staatlicherseits nicht geschützt worden wäre. Es würden sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Es sei somit davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner in der Provinz Dohuk wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Auch wenn zwischenzeitlich seine Eltern umgezogen und zwei Brüder in der Türkei leben würden, verfüge er immer noch über Familienangehörige in der Provinz Dohuk. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. E-7467/2007 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorerst geltend, die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, hätten auch heute noch eine zentrale Bedeutung. Er müsse aufgrund der Hilfeleistungen an die Amerikaner noch heute mit Verfolgungsmassnahmen von islamistischen Kreisen rechnen. Aufgrund der Spannungen mit der Türkei müsse auch heute davon ausgegangen werden, dass er für seine Tätigkeit selbst von Kurden mit Repressionen zu rechnen habe. Zudem würden aufgrund der Spannungen mit der Türkei im Nordirak kriegerische Auseinandersetzungen drohen. Auch im Norden des Iraks herrsche zur Zeit eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei dringend notwendig, eine aktuelle Lageanalyse vorzunehmen. Die wirtschaftliche Situation sei auch im Norden des Iraks prekär. Ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks sei aktuell unzumutbar. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der Schweiz gut in die Arbeitswelt integriert und eine Rückkehr in sein Heimatland in eine ungewisse Zukunft würde für ihn eine unwahrscheinliche Härte bedeuten. 4.3 In der Vernehmlassung vom 20. November 2007 betonte das BFM, die vorliegende Einzelfallprüfung habe kein individuelles Wegweisungshindernis ergeben. Zudem könne das Zeugnis guter Integration in der Schweiz im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. 4.4 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 vertritt der Beschwerdeführer nach wie vor die Auffassung, es herrsche im Nordirak eine Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen müsse. Im Weiteren würden dort die Sicherheitsbehörden noch nicht in dem Sinne funktionieren, als dass sie fähig wären, wirksamen Schutz insbesondere vor islamistischen Kreisen zu bieten. Es sei vorliegend deshalb auch von einem individuellen Wegweisungshindernis auszugehen. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-7467/2007 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2005, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen E-7467/2007 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 40 ff., Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008). Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe der Feststellung in der Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005, wonach der geltend gemachte, allenfalls bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, nichts Stichhaltiges entgegnet. Auch eine Prüfung von Amtes wegen ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen des BFM überzeugend ausgefallen und zu bestätigen sind. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. E-7467/2007 6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht und vor seiner Ausreise als Gemüsehändler gearbeitet hat. Angesichts seines Alters sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familienangehörigen möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit E-7467/2007 nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 6.8 Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis aANAG sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, in Berücksichtigung der fortgeschrittenen Intergration des Beschwerdeführers eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. E-7467/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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