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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2016 E-7452/2015

10. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,283 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 2. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7451/2015, E-7452/2015, E-7453/2015

Urteil v o m 1 0 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 1, Verfahren E-7452/2015) 2. B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2, Verfahren E-7453/2015) 3. C._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 3, Verfahren E-7451/2015) alle Eritrea, alle vertreten durch D._______,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des SEM vom 2. November 2015 / N (…), N (…) und N (…)

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 1. März 2010 stellte das SEM fest, D._______ (N […]) erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr unter Gutheissung ihres Asylgesuchs vom 15. Januar 2009 in der Schweiz Asyl. II. B. Mit Eingabe vom 11. April 2012 ersuchte D._______ darum, es sei ihren Geschwistern A._______, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In der Beilage wurden Geburtsscheine der Beschwerdeführenden 1–3 in Kopie eingereicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Tod ihrer Eltern im Jahre 2004 habe die Gesuchstellerin sich um ihre Geschwister gekümmert. Nachdem sie im Jahre 2009 nach Europa geflüchtet sei, seien sie auf sich alleine gestellt gewesen. Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Jahre 2011 den Militärdienst hätten antreten sollen, seien sie zusammen mit ihrem Bruder (Beschwerdeführer 3) mit finanzieller Unterstützung der Gesuchstellerin nach Äthiopien geflohen. Sie würden sich "politisch, wirtschaftlich und familiär" in einer sehr schwierigen Situation befinden, und hätten weder in Eritrea noch in Äthiopien Bezugspersonen, welche für sie sorgen könnten. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 forderte das SEM D._______ zur Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend eine allfällige Anerkennung ihrer Geschwister als Flüchtlinge in Äthiopien und ihrer Wohnadresse vor 2009 auf. Zudem wurde sie zur Einreichung der Identitätskarten und allfälligen Flüchtlingsausweise der Beschwerdeführenden in Kopie aufgefordert, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den sich aus den Akten ergebenden unterschiedlichen Angaben zum Alter der Beschwerdeführenden gegeben.

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 nahm D._______ zu den Fragen Stellung und erklärte, dass die Beschwerdeführenden über keine Identitätskarten verfügen würden. E. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (betreffend Beschwerdeführer 3), 10. April 2014 (betreffend Beschwerdeführerin 1) respektive 15. April 2014 (betreffend Beschwerdeführerin 2) ersuchte die Vorinstanz D._______ um Bekanntgabe der aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführenden. Das Schreiben vom 15. April 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2 wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert. F. Mit am 18. Dezember 2013 beziehungsweise 22. April 2014 eingegangenen Eingaben gab D._______ die Kontaktdaten der Beschwerdeführenden 1 und 3 bekannt. G. Das SEM schrieb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 mit Beschluss vom 30. April 2014 als gegenstandslos ab, da innert der angesetzten Frist ihre aktuellen Kontaktdaten nicht bekanntgegeben worden waren. H. Am 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin 1 durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei im Jahre (…) gemäss äthiopischem Kalender geboren, mithin (…) Jahre alt, und sie habe ihre Eltern nie getroffen. Ihre Schwester D._______ habe sie schon in sehr jungem Alter nach Äthiopien gebracht, nach Angaben ihrer Schwester vor acht Jahren. Sie wisse nicht warum sie hier sei. Sie lebe in Addis Abeba, Distrikt E._______, bei einem Mann namens "F._______". Sie wisse nicht, ob sie beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN- HCR) als Flüchtling registriert worden sei. Sie fühle sich einsam, weil ihr "F._______" nicht erlaube, mit anderen Leuten zu sprechen, und sie möchte mit ihrer Schwester in der Schweiz zusammenleben. I. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 wies D._______ auf die schwierige

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 finanzielle, gesundheitliche und Sicherheitssituation der Beschwerdeführenden hin und ersuchte darum, ihre Einreisegesuche möglichst schnell zu behandeln. J. Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte das SEM D._______ mit, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden sei und auch eine Abschreibung des Gesuchs des Beschwerdeführers 3 erwogen werde, weil dieser unter den angegebenen Kontaktdaten nicht habe erreicht werden können. Es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Umständen eingeräumt. Ferner wurde sie zur Einreichung von durch die Beschwerdeführenden unterzeichneten Originalvollmachten aufgefordert. K. Mit Eingabe vom 15. September 2015 teilte D._______ die aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführenden mit und ersuchte um Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin 2. Zudem wurden von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vertretungsvollmachten eingereicht. L. Am 21. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 3 durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, seine Mutter sei eine Woche nach seiner Geburt verstorben und sein Vater als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Er habe in Asmara zusammen mit seinen Schwestern D._______, A._______ und B._______ gelebt und sei schon als kleines Kind, im Alter von (…) Jahren, nach Äthiopien ausgereist. D._______ habe sie nach Äthiopien gebracht und sei in der Folge in die Schweiz geflüchtet. Man habe ihm erzählt, sie hätten Eritrea nach dem Tod der Eltern verlassen, um ein besseres Leben zu haben. Sie würden in Äthiopien aber nicht die notwendige Unterstützung erhalten und könnten keine Ausbildung machen. Sie seien von dem Mann, welcher sie unterstützt habe, getrennt worden. M. Am 25. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin 2 durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört.

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 Sie gab dabei zu Protokoll, sie habe zusammen mit ihren Eltern und Geschwister in Eritrea in einem Militärcamp namens "(…)" in G._______ gelebt und habe dort bis zur dritten Klasse die Schule besucht. Ihre Eltern seien im Jahre (…) (Mutter) beziehungsweise (…) (Vater) verstorben. Als ihr Bruder C._______ (…) Jahre alt gewesen sei (A16 S. 4), beziehungsweise vor rund (…) Jahren (A16 S. 6) sei sie zusammen mit ihren Geschwistern A._______ und C._______, aber ohne ihre Schwester D._______, in Begleitung einer Frau, welche sie beim Busbahnhof in Eritrea getroffen hätten, nach Äthiopien ausgereist. Sie hätten ihr Heimatland verlassen, weil sie befürchtet hätten, dass die Situation dort sich verschlimmern könnte. Sie würden sich nicht legal in Äthiopien aufhalten und seien nicht vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Zunächst habe ein Mann namens "F._______" sich um sie gekümmert und seit einem Jahr würden sie nun bei einer anderen Person namens "H._______" in I._______, Addis Abeba, wohnen. Im Übrigen leide sie an einer Ohrenkrankheit, habe bisher aber erst einmal einen Arzt deswegen aufsuchen können. N. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte das SEM fest, ein Vergleich der protokollierten Aussagen von D._______ in deren Asylverfahren, mit den Angaben im schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 11. April 2012 sowie den Aussagen der Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen habe zahlreiche Widersprüche namentlich betreffend das Alter der Beschwerdeführenden, ihre familiäre Situation sowie den Zeitpunkt des Todes ihrer Eltern und ihrer Ausreise nach Äthiopien ergeben. Es wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. O. Mit drei separaten Verfügungen vom 2. November 2015 (eröffnet jeweils am 4. November 2015) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht. P. Mit gemeinsamer Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2015 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden die Verfügungen des

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 SEM anfechten und beantragten, diese seien aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Q. Der Instruktionsrichter bestätigte am 25. November 2015 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die gemeinsame Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren vereinigt und es wird über das gemeinsame Rechtsmittel in einem Urteil befunden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Kognition im Auslandverfahren BVGE 2015/2).

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die – wie hier – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4.4 Ein Asylgesuch kann respektive konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin vermöchten nicht zu überzeugen, da sie in wesentlichen Teilen – namentlich betreffend den Grund für ihre Flucht, sowie den Zeitpunkt und die Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea – offensichtliche Widersprüche enthalten würden.

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 Es sei davon auszugehen, dass das schriftliche Asylgesuch vom 11. April 2012 übersteigernde und falsche Darstellungen erhalte. Deren Glaubhaftigkeit werde zusätzlich dadurch reduziert, dass die Echtheit der Vollmacht der Beschwerdeführerin 1, welche ihre Aussagen anlässlich der Befragungen mit einem Fingerabdruck bestätigt habe, anzuzweifeln sei. Angesichts dieser Ungereimtheiten sowie ihrem Unvermögen, substanziierte Abgaben über ihren Aufenthalt und ihre Situation in Eritrea zu machen und ihren mangelnden Kenntnisse der Sprache Tigrinya stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 überhaupt je in Eritrea gelebt hätten. Die eingereichten Geburtsurkunden vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Da diese nur in Kopie vorliegen würden und solche Dokumente zudem leicht unrechtmässig erworben werden könnten, sei ihr Beweiswert äusserst gering. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Auch dem Beschwerdeführer 3, der angegeben habe, die Ausreise nach Äthiopien sei aus ökonomischen Gründen erfolgt, sei es nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Demnach seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht erfüllt und es erübrige sich zu prüfen, ob auch aArt. 52 Abs. 2 AsylG einer Asylgewährung durch die Schweiz entgegenstehen würde. Die Lebensbedingungen in Äthiopien seien somit nicht auf ihre Zumutbarkeit hin zu überprüfen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. 5.2 In der gemeinsamen Beschwerdeeingabe wurde hinsichtlich der den Beschwerdeführenden vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass sie bei ihren Befragungen äusserst aufgeregt und verängstigt gewesen seien. Aufgrund ihrer mangelnden Bildung falle es ihnen schwer, sich an Daten und zeitliche Abläufe zu erinnern sowie Zusammenhänge zu formulieren. Bei der Beschwerdeführerin 2 komme hinzu, dass sie aufgrund ihrer Ohrenerkrankung manches nicht richtig verstehe. Der Beschwerdeführer 3 sei zu jung um detaillierte Auskunft über seine Vergangenheit geben zu können, und es sei unverständlich, dass er überhaupt befragt worden sei. Der von der Beschwerdeführerin 1 gebrauchte Ausdruck, sie sei von ihrer Schwester D._______ nach Äthiopien "gebracht" worden, könne so verstanden werden, dass die Schwester ihre Ausreise organisiert habe. Es scheine bei den Befragungen

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 einige sprachliche Übersetzungsprobleme gegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin 1 sei fähig, eigenhändig zu unterschreiben, und es werde an der Echtheit der von ihr zugunsten der Schwester D._______ ausgestellten Vollmacht festgehalten. Ausserdem müsse die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführenden gewürdigt und mitberücksichtigt werden. Es bestehe die Gefahr, dass sie auf eigene Faust die lebensgefährliche illegale Ausreise in die Schweiz antreten würden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen: 6.2 Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 11. April 2012 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche enthalten, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und der Umstände ihrer Ausreise nach Äthiopien, aber auch in Bezug auf den Grund für ihre Flucht aus Eritrea. Während in der Eingabe vom 11. April 2012 auf eine den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 drohende Einberufung in den Militärdienst verwiesen wurde, begründeten die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Anhörungen ihr Asylgesuch lediglich mit der Furcht vor Verschlechterung der allgemeinen Situation in Eritrea während die Beschwerdeführerin 1 keinen Grund für die Ausreise aus dem Heimatstaat angeben konnte. Die Erklärungen in der Beschwerdeeingabe vermögen diese erheblichen Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Den Befragungsprotokollen sind keine stichhaltigen Hinweise für Verständigungsprobleme oder andere Beeinträchtigungen der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Ebenso können Übersetzungsfehler weitgehend ausgeschlossen werden, da sie anlässlich ihrer Anhörungen unterschriftlich bestätigten, dass die Protokolle ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen und in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt wurden. Dass der Beschwerdeführer 3 trotz seines jugendlichen Alters befragt wurde, ist nicht zu beanstanden, da praxisgemäss vom Bestehen der Urteilsfähigkeit ab dem 14. Altersjahr ausgegangen wird (vgl. Urteil BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.3.3). Insgesamt ergeben sich aus der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und ihnen deshalb die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung eines allfälligen Familiennachzugsgesuchs infolge der Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab 1. Februar 2014 ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.7, insbes. 6.7.3). 6.4 Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7451/2015 E-7452/2015 E-7453/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-7451/2015, E-7452/2015 und E-7453/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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