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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2009 E-7451/2009

16. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,960 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Volltext

Abtei lung V E-7451/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Guinea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7451/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2009 sein Heimatland verliess, am 6. April 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte, dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass das BFM ihn am 14. April 2009 einer radiologischen Knochenaltersanalyse zur Überprüfung seiner Altersangabe zuführte, dass gemäss ärztlichem Schreiben vom 14. April 2009 der nach eigenen Angaben im Abklärungszeitpunkt 15 2/3 Jahre alte Beschwerdeführer ein Knochenalter von mindestens 18 Jahren aufweise, dass der Beschwerdeführer im EVZ Chiasso am 16. April 2009 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt wurde, dass BFM gleichentags dem zuständigen Amt des Kantons Zürich per Formular mitteilte, der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer sei (für eine kantonalen Anhörung) ausreichend urteilsfähig, dass der Kanton C._______ gemäss einer BFM-Notiz vom 21. April 2009 noch keine Vertrauensperson bezeichnet hatte, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 für das weitere Verfahren dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass gemäss einer vom 2. September 2009 datierten Aktennotiz des BFM mit einer Frau E._______ der B._______ der Termin für die Anhörung in Bern-Wabern telefonisch vereinbart wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, ob der Beschwerdeführer zur Anhörung begleitet werde, dass am 3. September 2009 die schriftliche Einladung des BFM zur Anhörung vom 18. September 2009 an die B._______ erfolgte, dass E._______ dem BFM mit Schreiben vom 9. September 2009 mitteilte, die B._______ vertrete den Beschwerdeführer bis zur E-7451/2009 Volljährigkeit, doch sei es ihr aus Kapazitätsgründen unmöglich, ihn zur Anhörung vom 18. September 2009 zu begleiten, dass das BFM die Anhörung vom 18. September 2009 zu den Asylgründen ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson durchführte, dass die B._______ mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 zwei Internetberichte zu den Akten nachreichte sowie Beweismittel in Aussicht stellte, dass die schriftliche Aufforderung des BFM vom 23. Oktober 2009 zur Fortsetzung der aus zeitlichen Gründen abgebrochenen Anhörung direkt an die Anschrift des Beschwerdeführers erfolgte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 wiederum ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, guineischer Staatsangehöriger aus der Region F._______ zu sein, dass er seit Januar 2009 einen Mann (G._______) kenne, mit dem es gegen Geld und Vorteile zu homosexuellen Handlungen gekommen sei, dass er und G._______ eines Tages bemerkt hätten, dass sie dabei von einem Schulfreund (H._______) gefilmt worden seien, dass sie H._______ gebeten hätten, über das Vorgefallene zu schweigen, dass H._______ Ende Februar 2009 ein Schweigegeld gefordert habe, das der Beschwerdeführer jedoch nicht habe aufbringen können, dass H._______ begonnen habe, Fotos in der Schule herumzuzeigen, weshalb er dem Gespött der Mitschüler ausgesetzt gewesen sei und ihm der Rektor nahe gelegt habe, seiner Schule fernzubleiben, um nicht dem Ruf der Schule zu schaden, dass er deshalb die Schule verlassen, und in der Folge vom Bruder erfahren habe, dass sein Vater den Rektor besucht habe und nun ihn, den Beschwerdeführer, töten wolle, E-7451/2009 dass sein Vater mit einem Gewehr erschienen sei, weshalb er das Elternhaus fluchtartig verlassen habe und nach einem Aufenthalt bei einem Freund zum Anwesen des G._______ gegangen sei, dass H._______, der Vater und weitere Personen auf das Anwesen des G._______ gelangt seien, wo sie die Wächter des G._______ geschlagen und Vandalenakte verübt hätten, dass er und G._______ zufälligerweise ortsabwesend und im Nachhinein von den Wächtern über die Ereignisse telefonisch orientiert worden seien, weshalb er anschliessend mit Hilfe von G._______ das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2009 – per Post direkt dem Beschwerdeführer am 23. November 2009 zugestellt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei gleichzeitig die Kopien der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, dass dieser mit Eingabe vom 30. November 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin, ebenfalls Mitarbeiterin der B._______, Beschwerde erheben liess, dass in materieller Hinsicht beantragt wurde, die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu beurteilen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht festgestellt wurde, dass die B._______ zuständig ist für die gesetzliche Vertretung aller dem Kanton D._______ zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und mithin auch des Beschwerdeführers, und beantragt wurde, die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, E-7451/2009 dass ferner die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die Rechtsvertretung bei bereits erfolgter Datenweitergabe vor Erlass eines Urteils in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass mit der Beschwerde eine Bestätigung vom 24. November 2009 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht wurden, dass die Vorakten am 2. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter den Vollzugsbehörden mit Telefaxschreiben vom 3. Dezember 2009 mitteilte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird, und es sich vorliegend, wie nachfol- E-7451/2009 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit – mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung – auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht anerkannte und das Nichteintreten auf das Asylgesuch damit begründete, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe die angefochtene Verfügung trotz Kenntnis des Vertretungsverhältnisses nicht korrekt eröffnet, sei zu Unrecht von der E-7451/2009 Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe ihm keine Vertrauensperson zur Seite gestellt, dass das BFM den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt habe, weil es im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nicht Einsicht in alle für das Verfahren allenfalls relevanten Aktenstücke gewährt und mit nichtsaussagenden Kurzbegriffen wie "Akten-" oder "Gesprächsnotiz" Inhalt und Relevanz eines Aktenstücks nicht erkennbar gemacht habe, dass das BFM die Anhörung ohne konfrontierende Rückfragen durchgeführt und so der sehr kindlichen Art des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen habe, wobei die offenkundig zu Tage getretenen Verständigungsschwierigkeiten durch den Hinweis der Hilfswerkvertretung belegt seien, dass die Rückübersetzung einer 4½-stündigen Anhörung, die erst 2½ Wochen später erfolgte, eine Überforderung des Beschwerdeführers darstelle, und nicht auszuschliessen sei, dass der eingesetzte Dolmetscher einen Beitrag zur Ungenauigkeit der Antworten geleistet habe, dass die Kinderrechtskonvention die Einhaltung gewisser Minimalstandards im Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen fordere, dass in materieller Hinsicht hauptsächlich gerügt wurde, seine Aussagen zur Gefährdung im Heimatland seien keine Schutzbehauptungen, die angefochtene Verfügung stelle einen sehr strengen Entscheid dar und die darin aufgelisteten Widersprüche beträfen keine zentralen Punkte der Asylbegründung, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen 16-Jährigen handle, der sich von geldwerten Vorteilen geblendet im jugendlichen Leichtsinn für einen Weissen prostituiert und damit einer gesellschaftlichen und kulturellen Verurteilung mit allen Konsequenzen ausgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer nachweislich entschuldbare und noch nicht beurteilte Gründe für das Nichteinreichen von Reisedokumenten habe, verkenne das BFM doch die Druck- und Abhängigkeitsverhältnisse eines Jugendlichen gegenüber Schleppern, dass im Heimatland eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehe, das Kindeswohl (namentlich das familiäre Umfeld) vom BFM nicht abgeklärt E-7451/2009 und beurteilt worden sei, und der Beschwerdeführer damit rechnen müsse, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel gesellschaftlichpolitisch motivierter Verfolgungsmassnahmen zu werden, dass im Übrigen Guinea Rückführungen von eigenen Staatsangehörigen zur Zeit verweigere, dass in einem ersten Schritt zu beurteilen ist, ob die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich eröffnet worden ist respektive ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, dass die B._______ mit umfassender Vertretungs- und Betreuungsvollmacht für alle unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer bis hin zum vollendeten 18. Altersjahr ausgestattet ist (vgl. Protokoll des Regierungsrates des Kantons D._______, Sitzung vom (...)), was dem BFM am 9. September 2009 schriftlich angezeigt wurde, dass das BFM somit seine Verfügung der damaligen Rechtsvertreterin E._______ hätte eröffnen müssen (Art. 12 Abs. 1 AsylG), dass allerdings trotz unkorrekter Eröffnung von einem tauglichen Anfechtungsobjekt auszugehen ist, dass nämlich die Nicht- oder Falscheröffnung einer Verfügung nicht ihre Gültigkeit berührt, sondern vielmehr ihre Durchsetzbarkeit, d.h. ihre Wirkung (BLAISE KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I, Basel 1992, Z 699; a.M. Stadelwieser [JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 148], welcher Nichtigkeit der Verfügung annimmt), dass die Annahme der Nichtigkeit einer nicht (korrekt) eröffneten Verfügung allein dem Schutz des Betroffenen vor unbekannten Rechtsfolgen dient und ihm vorliegend besser gedient ist, wenn von einem tauglichen Anfechtungsobjekt ausgegangen wird, zumal die Rechtsvertreterin in den Besitz der Originalverfügung gelangt ist und innert Rechtsmittelfrist Beschwerde erheben konnte, womit der Beschwerdeführer durch die unkorrekte Eröffnung keinen Rechtsnachteil erlitten hat, dass das BFM den Beschwerdeführer einer radiologischen Altersabklärung zuführte, E-7451/2009 dass den Vorakten kein Hinweis zu entnehmen wäre, dass die Einwilligung des Betroffenen oder seiner Vertrauensperson beziehungsweise Rechtsvertreterin zu einer radiologischen Abklärung je erfragt worden wäre oder vorgelegen hätte, was durchaus Fragen hinsichtlich eines verhältnismässigen Vorgehens und des Schutzes eines mutmasslich Minderjährigen (s. dazu Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) aufwirft, dass es allerdings angeht, vor der Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn erhebliche Zweifel an den Altersangaben einer asylsuchenden Person bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass das radiologische Ergebnis nicht in signifikanter Weise vom angegebenen Alter abweicht und daher – im Zusammenhang mit dem jungen Erscheinungsbild und dem kindsgemässen Antwortverhalten des Beschwerdeführers – die behauptete Minderjährigkeit als gegeben anzunehmen ist (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6), zumal auch die befragende Person des EVZ Chiasso anlässlich der ersten Befragung vom 16. April 2009 noch dieser Ansicht gewesen sein musste, stellte sie doch keine kritischen Fragen zum Alter und konfrontierte den Beschwerdeführer auch nicht mit dem vom 14. April 2009 datierten radiologischen Resultat, dass am 16. April 2009 der B._______ angezeigt wurde, es handle sich um einen wahrscheinlich urteilsfähigen unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer, und dieser erst am 22. April 2009 dem Aufenthaltskanton formell zugeteilt wurde, weshalb die B._______ keinen Anlass hatte, vor dem 22. April 2009 zu reagieren, dass unbegleiteten Minderjährigen jedenfalls spätestens im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen von Amtes wegen eine rechtskundige Person beigeordnet werden muss, falls ihnen kein Vormund oder Vertretungsbeistand ernannt worden ist und sie nicht selbst eine rechtskundige Person zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 KRK; EMARK 1998 Nr. 13), dass auch das Gesetz und die einschlägige Ausführungsverordnung (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) vorse- E-7451/2009 hen, dass einem unbegleiteten Minderjährigen vor der Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson zugeteilt wird, die dessen Interessen wahrzunehmen hat, dass das BFM in einer Telefonnotiz vom 2. September 2009 festhielt, es sei mit der Vertrauensperon E._______ vereinbart worden, den Gesprächstermin auf den 18. September 2009 anzusetzen, und es sei unklar, ob der Beschwerdeführer zur Anhörung begleitet werde, dass am 9. September 2009 die Vertrauensperson dem BFM schriftlich mitteilte, es sei ihr aus Kapazitätsgründen nicht möglich, den Beschwerdeführer zur Anhörung vom 18. September 2009 zu begleiten, dass das BFM in der Folge keinen aktenkundigen Versuch unternahm, ein gemeinsames, auch der Vertrauensperson passendes Anhörungsdatum festzusetzen, obwohl es nicht wissen konnte, ob der Beschwerdeführer begleitet werden soll oder nicht, dass die Vertrauensperson allerdings nicht gegen die Durchführung der Anhörung des nicht begleiteten Beschwerdeführers protestierte, sondern diesem vielmehr lapidar mitteilte, "sie könne nicht bei der Anhörung teilnehmen" (Akten BFM A20 F3), dass es Sache der Vertrauensperson ist, die Interessen der minderjährigen Person wahrzunehmen, und es im Ermessen der Vertrauensperson liegt, von der Teilnahme an einer Anhörung abzusehen, dass das BFM zur späteren Anhörung vom 6. Oktober 2009 lediglich den Dolmetscher, die Hilfswerkvertretung und den Beschwerdeführer einlud, die Vertrauensperson aber fälscherweise weder einlud noch orientierte, dass über diesen Formfehler hinaus eine Rückübersetzung von 109 Fragen und Antworten mehr als zwei Wochen nach der (4½-stündigen) Anhörung einen unbegleiteten 16-Jährigen in jeder Hinsicht überfordern dürfte, dass demzufolge die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verfahrensgarantien begründet ist, dass somit für einen künftigen Entscheid zwar das Protokoll der summarischen Befragung vom 16. April 2009 verwertbar ist, die Protokolle E-7451/2009 der Anhörungen vom 18. September und 6. Oktober 2009 aber so lange nicht als Basis für einen Entscheid dienen können, als nicht in formell einwandfreier Weise geklärt ist, ob die damaligen Aussagen dem Beschwerdeführer vollumfänglich zugerechnet werden dürfen, dass das BFM via die Rechtsvertreterin mit dem Beschwerdeführer zu verkehren hat und namentlich für den Fall einer weiteren Anhörung zu den Asylgründen die Ansetzung des Termins mit der Rechtsvertreterin abzusprechen hat, dass demzufolge die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. November 2009 aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei das BFM von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen hat, dass auf die übrigen Anträge nicht einzugehen ist, wobei das Gesuch um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an die Rechtsvertreterin vom BFM im wiederaufgenommenen Asylverfahren zu behandeln sein wird, dass sich der Beschwerdeführer demzufolge weiterhin im Stadium des Asylverfahrens befindet und sich während dessen Dauer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den im Hauptantrag (Aufhebung der angefochtenen Verfügung) obsiegenden Beschwerdeführer, der sich keine Verletzung von Verfahrenspflichten zu Schulden kommen liess, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, dass die obsiegende und vertretene Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihre erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), E-7451/2009 dass sich der notwendige und verhältnismässige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb auf das Einholen einer Kostennote verzichtet wird. (Dispositiv auf der nächsten Seite) E-7451/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ans BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-7451/2009 Zustellung erfolgt an : - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten N (...) und E- 7451/2009 (in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde ad (...) (in Kopie) Seite 14

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