Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.02.2017 E-745/2017

13. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,600 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-745/2017

Urteil v o m 1 3 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).

E-745/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Januar 2017 bei der Flughafenpolizei im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 16. Januar 2017 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. Januar 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Jaffna. Im Jahre 1996 sei in der Nähe seines Elternhauses eine Landmine explodiert. Sein Vater sei beschuldigt worden, diese versteckt und Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu haben. Der Vater sei deshalb wiederholt von den Behörden festgehalten und befragt worden. Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren sei bis heute hängig. Weiter sei eine Cousine väterlicherseits bis 2005 Mitglied der LTTE gewesen und 2007 erschossen worden. Ab 2007 habe sodann auch sein Bruder Probleme gehabt, weshalb er 2012 nach C._______ ausgewandert sei. Seither seien Unbekannte regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Vater und dem Bruder gesucht und ihn – den Beschwerdeführer – unter Druck gesetzt sowie geschlagen. Von Januar bis Oktober 2015 habe er in Jaffna eine (…) besucht, diese aber nicht abgeschlossen, da er Probleme bekommen habe. Im Juli 2016 sei er von Unbekannten mitgenommen und für zwei bis drei Tage in einem Zimmer festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er nach dem Vater und dem Bruder gefragt und mit heissen Eisenrohren gebrannt worden. Weiter habe er die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt und Plakate aufgehängt, ohne jedoch Mitglied der Partei gewesen zu sein. Im September 2016 habe er an einer Demonstration der TNA teilgenommen und sei nach einigen Tagen zu Hause gesucht worden. Da seine Familie schon früher Probleme gehabt habe, habe er Angst bekommen, weshalb er noch gleichentags nach D._______ gegangen sei und sich dort bei einem Freund seines Bruders versteckt habe. Sein Vater habe danach für ihn die Ausreise organisiert und er sei mit einem gefälschten indischen Pass nach Zürich geflogen.

E-745/2017 B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg und ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat an. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2017 elektronisch übermittelt. E. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der in Tamil verfassten Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging per Telefax am 8. Februar 2017 und im Original am 9. Februar 2017 beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-745/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E-745/2017 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert, wenig konkret und detailliert, oberflächlich und insgesamt nicht glaubhaft. Namentlich vermöchten seine Aussagen über das Verfahren gegen den Vater nicht zu überzeugen. Detaillierte Angaben dazu fehlten gänzlich und er habe insbesondere nicht erklären können, weshalb das Verfahren nach 20 Jahren noch hängig sein sollte und was die unbekannten Männer jeweils genau vom Vater und Bruder gewollt hätten. Der Grund für diese langjährige Verfolgung sei jedenfalls nicht ersichtlich. Die Aussagen über seinen Bruder seien ebenfalls oberflächlich und ohne detaillierte Informationen gewesen. Was den Beschwerdeführer persönlich betreffe, habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb der Vater nie zu Hause gewesen sei, als er von unbekannten Männern gesucht worden sei. Es sei unvorstellbar, dass die unbekannten Männer über Jahre hinweg erfolglos bei ihm zu Hause aufgetaucht seien, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen, um den Vater ausfindig zu machen. Auch zu seiner eigenen Mitnahme und Haft habe der Beschwerdeführer nur oberflächliche Angaben gemacht und lediglich seine Antworten mehrmals wiederholt. Er habe weder angeben können, weshalb er mitgenommen, noch weswegen er nach drei Tagen wieder entlassen worden sei. Dazu habe er einzig vorgebracht, die Täter hätten die ganze Familie auslöschen wollen. In diesem Zusammenhang habe er nicht überzeugend erklären können, wie sein Vater trotz der jahrelangen Verfolgung seine Geschäfte erfolgreich habe führen können. Die Antwort, er habe keine Aufträge in Jaffna angenommen, vermöge die Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Ferner seien auch seine Angaben zu seinem Engagement für die TNA weitgehend vage gewesen. Er sei nicht Mitglied gewesen, habe aber Plakate verteilt und befestigt. Was die Teilnahme an der Demonstration im September 2016 betreffe – weswegen er angeblich gesucht worden sei – habe er den genauen Grund für die Demonstration nicht angeben können. Weshalb er im Anschluss gesucht worden sei, habe er nicht zu erklären vermocht.

E-745/2017 Es sei möglich, dass seine Cousine väterlicherseits für die LTTE gekämpft habe. Indes habe er keinen Zusammenhang zwischen seinen Schwierigkeiten und dem Engagement der Cousine herstellen können. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts an den nicht glaubhaften Asylgründen zu ändern. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird aufgezeigt, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, wenig konkret und detailliert, oberflächlich und insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er sei nach der Teilnahme an der Demonstration am 24. September 2016 intensiv gesucht, verhört, gefoltert und bedroht worden, bringt er dies erstmals vor und widerspricht sich damit auch sogleich mit seinen weiteren Ausführungen, wonach er nicht zu Hause gewesen sei, als er gesucht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen ist somit als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu beurteilen. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach

E-745/2017 zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte

E-745/2017 dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz), wo er bis September 2016 im Haus der Eltern lebte. Gemäss eigenen Angaben leben neben den Eltern und Geschwister auch Tanten und Onkel mit deren Familien nach wie vor in Sri Lanka. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka kann er demnach auf ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Ferner ist er jung und gut ausgebildet (College A-Level Abschluss, begonnene […], Arbeitserfahrung als […]). Soweit er in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei körperlich nicht mehr fit, substantiiert er dieses auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vorbringen nicht ansatzweise. Darüber hinaus sind diesbezüglich den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen. Es ist dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-745/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit liegt eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vor, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-745/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

Versand:

E-745/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2017 E-745/2017 — Swissrulings