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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 E-7447/2008

9. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,125 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Okt...

Volltext

Abtei lung V E-7447/2008 E-7405/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, und dessen Bruder B._______, Serbien, Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 17. Oktober 2008 / N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7405/2008 E-7447/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 19. Februar 2008 und gelangten am 21. Februar 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 28. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu ihren Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung fand jeweils am 17. März 2008 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden geltend, die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführenden B._______ habe aufgrund der unterschiedlichen Ethnien etwas gegen dessen Ehe gehabt. So sei er und sein Bruder A._______ bei deren Tätigkeit auf dem Markt in C._______ mehrmals von den Familienangehörigen der Ehefrau tätlich angegriffen worden. Sodann seien sie immer wieder telefonisch bedroht und unter Druck gesetzt worden. Zwar sei in der Folge mehrfach bei der Polizei Anzeige erstattet worden, doch habe diese nie etwas unternommen. B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 an das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina liess das BFM die genaue Ethnie sowie Herkunftsort und Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in Kosovo abklären. C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 äusserte sich die Schweizerische Vertretung in Kosovo folgendermassen zur obgenannten Anfrage des BFM: Die Abklärungen hätten ergeben, dass die sie zur Ethnie der Ägypter gehören würden und ihre Eltern D._______ vor über dreissig Jahren verlassen und seither in E._______, Repuplik Serbien, leben würden. Die Familie sei jedoch regelmässig nach D._______ in die Ferien gegangen um Verwandte zu besuchen. Heute würden nur noch ein Onkel und ein Cousin dort leben. Auch hätten weder die Eltern noch die Beschwerdeführenden selber Eigentum in Kosovo. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 legte das BFM den Beschwerdeführenden den Inhalt des Botschaftsberichts vom 10. Juli 2008 offen und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. E-7405/2008 E-7447/2008 E. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 äusserte sich das Ägyptische Bündnis aus Kosovo in der Schweiz mit der entsprechenden Vollmacht zu den Botschaftsabklärungen. F. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 - eröffnet jeweils am 24. Oktober 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Beschwerden vom 20. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Am 5. März 2009 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______, welche inzwischen mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz eingereist war, ebenfalls um Asyl nach. J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. E-7405/2008 E-7447/2008 K. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 beantwortete das Gericht die vorgenannte Eingabe und setzte der Vorinstanz gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. L. Das BFM hielt in seinen beiden Vernehmlassungen vom 27. Mai 2009 vollumfänglich an den Verfügungen vom 17. Oktober 2008 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden. M. Die Beschwerdeführenden hielten in ihren Repliken vom 16. Juni 2009 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Ausserdem reichten sie verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten. N. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wurden die Verfahren E-7405/2008 und E-7447/2008 vom Gericht vereinigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerden sind jeweils frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-7405/2008 E-7447/2008 beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügungen vom 17. Oktober 2008 Folgendes aus: Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina, Kosovo, habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden und ihre ganze Familie seit über (...) Jahren in E._______, Republik Serbien, leben würden. Somit seien die von ihnen geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Bedrohungen, der tätlichen und verbalen Übergriffe seitens der Familie der Ehefrau E-7405/2008 E-7447/2008 von B._______, nicht glaubhaft und würden den Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in Pristina widersprechen. Sodann seien die geltend gemachten Vorbringen insgesamt unsubstanziiert und vage. Weiter seien verschiedene Widersprüche festzustellen, dies insbesondere wenn man die beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gemachten Angaben mit denjenigen bei der direkten Bundesanhörung vergleiche. Die Aussagen der Beschwerdeführenden würden aber auch untereinander nicht übereinstimmen. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, so sei festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft gesetzt worden. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen und behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings würden diese Benachteiligungen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität erreichen. Die im vorliegenden Sachverhalt dargestellten Vorfälle würden auch in Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellen, die auf Anzeige hin geahndet würden. Auch gegen fehlbare Beamte bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg vorzugehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in der Republik Serbien herrschende politische Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E-7405/2008 E-7447/2008 3.2 In den Beschwerden vom 20. November 2008 wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, der Sachverhalt stimme so, wie ihn die Beschwerdeführenden bei den Befragungen jeweils geschildert hätten. Die Botschaftsabklärung sei zu einem falschen Resultat gekommen, weil verschiedene Auskunftspersonen von ihren Problemen gewusst und wohl Angst gehabt hätten, zu sagen, dass sie dort gewohnt hätten. Was die vom BFM aufgeführten Widersprüche betreffe, so sei offensichtlich, dass sie keine genauen Angaben hätten machen können. Es werde diesbezüglich jedoch auf ihre mangelnde Schulbildung verwiesen. Das BFM habe auf eine Würdigung der Eheurkunde und der Identitätskarte, welche vom Beschwerdeführenden B._______ eingereicht worden sei, verzichtet. Das Amt habe sich hierzu nur dahingehend geäussert, dass es wohl einfach gewesen wäre, diese Dokumente zu organisieren, da er in C._______ geboren sei. Dies stimme jedoch nicht, da man weder das Eine noch das Andere erhalten könne, wenn man nicht dort lebe. Was Serbien betreffe, so habe sich das Bundesamt dahingehend geäussert, dass sich Roma gegen allfällige rassistische Übergriffe bei den juristischen Instanzen Gehör verschaffen könnten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in E._______ verschiedentlich Probleme mit den Behörden gehabt und diese nicht hätten lösen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie auf dem Markt in C._______ viele Male von der Familie der Ehefrau von B._______ angegriffen worden seien, weil sie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Zuletzt habe die Familie Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen. Die staatlichen Behörden – respektive die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) – hätten nicht die Möglichkeit, die Beschwerdeführenden vor diesen Übergriffen zu schützen. Trotz mehrfacher Anzeigen habe die Polizei nie eingegriffen. Daher würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Wegweisung nach Kosovo sei nicht zulässig und nicht zumutbar. Sie müssten dort befürchten, von der Familie der Ehefrau von B._______ massiv beeinträchtigt zu werden. Eine Wegweisung nach E-7405/2008 E-7447/2008 Serbien sei ebenfalls nicht zumutbar. Sie hätten dort ständig Probleme mit den Behörden gehabt. 3.3. In ihren Vernehmlassungen vom 27. Mai 2009 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten amtlichen Dokumente aus E._______, Republik Serbien, eindeutig belegen würden, dass sie in der entsprechenden Zeit dort gelebt hätten. Da sie im Besitz all dieser Dokumente seien, müsse auch davon ausgegangen werden, dass sie diese Vorladungen persönlich entgegengenommen hätten. Zudem liesse sich aufgrund der nachträglich eingereichten Dokumente keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in der Republik Serbien ableiten, da es sich um legitime staatliche Massnahmen einer Strafverfolgung handeln würde. An den in den Verfügungen des BFM vom 17. Oktober 2008 aufgeführten Widersprüchen könnten auch die Erklärungen in den entsprechenden Beschwerdeschriften nichts ändern, wonach die Beschwerdeführenden keine genügende Schulbildung hätten. Sodann werde darauf hingewiesen, dass der Bundesrat sowohl die Republik Serbien als auch Kosovo als verfolgungssichere Staaten (safe countries) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. 3.4 In der Replik vom 16. Juni 2009 wurde entgegnet, ihre Eltern würden in E._______ wohnen; die Beschwerdeführenden hätten nie da gewohnt. Mit der Polizei hätten sie Probleme bekommen, weil sie vor dem Krieg einmal versucht hätten, (...) und andere Sachen zu verkaufen. Es sei klar, dass die entsprechenden Gerichtsvorladungen an die Eltern geschickt worden seien. Eine Wegweisung nach E._______ sei nicht zumutbar, da dort keine Lebensgrundlage vorhanden sei. Bereits das Leben für Ashkali sei schwierig, aber als ethnisch gemischtes Paar mit einem albanischen Teil würden die Benachteiligungen massiv zunehmen. Weiter werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer B._______ in E._______ eine Gefängnisstrafe antreten müsste, obwohl er nie was Falsches gemacht habe. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: E-7405/2008 E-7447/2008 Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An- E-7405/2008 E-7447/2008 ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet sind. Vorderhand ist auf den Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 10. Juli 2008 hinzuweisen: Demnach würden sie zur Ethnie der Ägypter gehören. Ihre Eltern hätten den Ort D._______ vor über dreissig Jahren verlassen und seither in E._______, Republik Serbien, gelebt. Sie selber hätten somit nie in Kosovo gelebt, sondern bloss regelmässig Verwandtschaftsbesuche gemacht. Dieses Abklärungsergebnis widerspricht eindeutig den Aussagen der Beschwerdeführenden. Deren Glaubwürdigkeit ist demzufolge bereits deshalb in Frage gestellt. Und noch wenn der obgenannte Bericht zu einem falschen Ergebnis gekommen sein sollte, wie im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, so ist festzustellen, dass sich in den jeweiligen Protokollen mehrere widersprüchliche Angaben finden. Der Beschwerdeführer A._______ gab anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008 beispielsweise an, er habe seit dem Jahre (...) oder (...) in D._______ gewohnt; vorher habe er in E._______ gelebt. Ausschlaggebend für den Umzug sei gewesen, dass der Vater von dessen Arbeitgeber entlassen worden sei (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 1 und 2). Der Beschwerdeführer B._______ gab gleichentags an, im Jahre (...) nach D._______ zurückgekehrt zu sein, weil die Familie in E._______ als Kosovaren beschimpft worden seien (Akten BFM N 506 296 A1/12 S. 1 und 2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______ sagte hingegen aus, sie sei mit ihm und den Kindern bereits im Jahre (...) nach Kosovo zurückgekehrt (Akten BFM N 506 296 A39/20 S. 8). Sodann sind die Angaben der Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der eigentlichen Asylvorbringen nicht übereinstimmend. Anlässlich der summarischen E-7405/2008 E-7447/2008 Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer A._______ zu Protokoll, er wisse nicht, wann bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei; sein Bruder sei jeweils hingegangen, er selber sei nie bei der Polizei gewesen (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 7). Gleichentags sagte der Beschwerdeführer B._______ dagegen aus, sein Bruder habe ihn bei der Erstattung der Anzeigen manchmal begleitet (Akten BFM N 506 296 A1/12 S. 8). Der in den Rechmitteleingaben vorgebrachte Einwand, wonach die mangelnde Schulbildung für die obgenannten Widersprüche ursächlich sei, vermag nicht zu über-zeugen. Schliesslich handelt es sich um einfach zu beantwortende Fragen, für deren Beantwortung es erfahrungsgemäss keiner besonderen Bildung bedarf. Die Beschwerdeführenden machen vorliegend eine Verfolgung durch Private geltend. Eine solche ist jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen flüchtlingsrechtlich relevant. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Dieser ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zumutbar ist (EMARK 2006 Nr. 18). Hierbei ist festzuhalten, dass die Polizeikräfte in Kosovo Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen in Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Sollte sich die Polizei in Kosovo dennoch weigern, eine entsprechende Anzeige der Beschwerdeführenden entgegenzunehmen, so stünde ihnen sodann die Möglichkeit offen, nach Serbien umzuziehen. Die während des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Dokumente (insbesondere Vorladungen und Strafbefehle) stehen dem nicht entgegen. Schliesslich liesse sich daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten, da es sich um legitime staatliche Massnahmen der Strafverfolgung handelt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass – insbesondere bei diffusen Bedrohungslagen – kein Staat die Sicherheit aller seiner Einwohner jederzeit und überall zu garantieren vermag. Verwiesen sei ausserdem auf den Umstand, dass sowohl die Republik Serbien als auch Kosovo E-7405/2008 E-7447/2008 seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als verfolgungssichere Staaten (sog. safe countries) gelten. 4.4 Das BFM hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-7405/2008 E-7447/2008 6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Republik Serbien oder nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Republik Serbien oder nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Republik Serbien und in Kosovo lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- E-7405/2008 E-7447/2008 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerdeführenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Hinsichtlich der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Arztberichte sei darauf hingewiesen, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24). Keiner der Beschwerdeführenden leidet gemäss der Aktenlage vorliegend an einer Erkrankung, welche in diesem Sinne eine medi- E-7405/2008 E-7447/2008 zinische Behandlung in der Schweiz erfordern und dementsprechend den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten praxisgemäss verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-7405/2008 E-7447/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 16

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