Abtei lung V E-7431/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Syrien, vertreten durch Advokatin Nicole Hohl, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7431/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2010 im Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte, dass ihm vom BFM mit Verfügung vom 2. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er am 3. und 12. Januar 2010 vom BFM im Flughafen zu seinen Asyl- und Ausreisegründen angehört wurde, dass er dabei unter anderem geltend machte, er sei ein staatenloser Kurde (Maktumin) aus Syrien und habe nie einen Reisepass besessen, dass er im Heimatland lediglich eine Personalienbestätigung gehabt habe, die er indessen verloren habe, dass er Syrien verlassen habe, weil er dort keine Rechte gehabt habe und ständig verfolgt worden sei, dass er Mitglied einer Folkloregruppe gewesen sei und im Jahre 2006 der Arbeiterpartei Kurdistans beigetreten sei, dass er Ende März 2007 (beziehungsweise 2006) während zwei und Ende März 2008 (beziehungsweise 2007) während sechs Monaten im Gefängnis gewesen und dabei gefoltert worden sei, dass ihm jeweils die Teilnahme an Nevroz-Feierlichkeiten vorgeworfen worden sei, dass er gegen hohe Geldzahlungen wieder freigelassen worden sei, dass seine ganze Familie belästigt worden sei und sein Bruder im Jahre 2004 einen Monat lang im Gefängnis gewesen sei, dass er in den Jahren 2008 und 2009 von den Behörden gesucht worden sei, weshalb ihm seine Familie zur Ausreise geraten habe, E-7431/2010 dass er daraufhin sein Heimatland illegal verlassen habe und via den Libanon in die Schweiz gereist sei, dass er auf Vorhalt bestritt, einen syrischen Reisepass lautend auf den Namen A._______ zu besitzen und via die Türkei in die Schweiz gereist zu sein, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligte, dass es am 22. März 2010 für weitere Abklärungen an die Schweizer Botschaft in Damaskus gelangte, welche mit Schreiben vom 28. Juni 2010 antwortete, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 26. August 2010 das rechtliche Gehör zur Botschaftsantwort gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010 erklärte, bisher falsche Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum gemacht zu haben, dass er A._______ heisse und am (...) geboren sei, dass ansonsten indessen die Angaben gelten würden, welche er bei der Befragung gemacht habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. September 2010 – eröffnet am 14. September 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flücht lingseigenschaft nicht, dass feststehe, dass er tatsachenwidrige Angaben zu seiner Ausreise, seiner Identität sowie seiner Staatsangehörigkeit gemacht habe, dass Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden nicht gesucht werde, E-7431/2010 dass seine Aussagen zu den Inhaftierungen und der behördlichen Suche nach ihm aufgrund unsubstanziierter und widersprüchlicher Vorbringen unglaubhaft seien, dass vor diesem Hintergrund auch die angebliche Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen einer Grundlage entbehrten, dass die geltend gemachte Landenteignung seiner Familie asylrechtlich nicht relevant sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen Gesuch vom 30. September 2010 am 8. Oktober 2010 Akteneinsicht gewährte, dass er mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. September 2010 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen, dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei, dass ihm zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und demzufolge die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen sei, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2010 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt wurde, dass weiter festgehalten wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, E-7431/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen E-7431/2010 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen den zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt wiederholt und geltend macht, dass er alleine gestützt auf seine falschen Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtstag und seiner Staatsangehörigkeit nicht allgemein als unglaubwürdig angesehen werden dürfe, dass er übereinstimmend von zwei Festnahmen berichtet habe und spontan Angaben zu den Haftbedingungen habe machen können, dass er den Erwägungen des BFM weiter entgegenhält, dass traumatisierte Personen oft gerade nicht in der Lage seien, sich an ihre Erlebnisse zu erinnern oder überhaupt darüber zu berichten, dass er daher beantragt, unter Beizug einer psychiatrisch geschulten Fachperson erneut zu den Erlebnissen während der Haft befragt zu werden, dass die Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gesucht werde, bestritten und diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. September 2010 verwiesen wird, dass weder die Passausstellung im Jahre 2006 noch seine legale und kontrollierte Ausreise der Annahme einer Verfolgung entgegenstehe, E-7431/2010 dass er unter Bezugnahme auf einen Bericht der SFH vom 12. November 2008 ausführt, dass die Möglichkeit bestehe, durch Bestechung an die für eine Ausreise aus Syrien notwendigen Dokumente zu gelangen oder am Flughafen jemanden zu bestechen, so dass die Ausreise möglich sei, dass er weiter auf einen "Ad hoc Ergänzungsbericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland" vom 28. Dezember 2009 verweist, dass er zudem geltend macht, sich in der Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden engagiert zu haben und diesbezüglich mehrere Beweismittel einreicht beziehungsweise die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht stellt, dass seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auch vor diesem Hintergrund als begründet angesehen werden müsse, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Ansicht der Vorinstanz anschliesst, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass vorab festzuhalten ist, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine tatsachenwidrigen Angaben zu seiner Person, seinem Reisepass, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Ausreise grundsätzlich tief erschüttert ist, dass ferner der vorinstanzlich festgehaltene Widerspruch in Bezug auf die Daten der geltend gemachten Verhaftungen zu bestätigen ist und mit der Vorinstanz festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, über die angeblichen Erlebnisse hinreichend detailliert zu berichten, dass das in der Beschwerde gemachte Vorbringen einer möglichen Traumatisierung nicht geeignet ist, die zutreffenden Vorhalte der Vorinstanz plausibel zu entkräften, zumal er anlässlich der Befragungen keine entsprechenden Hinweise gemacht hat und sich solche auch nicht anderweitig aus den Akten ergeben, dass der Antrag auf erneute Befragung im Beisein einer psychiatrisch geschulten Fachperson mithin abzuweisen ist, E-7431/2010 dass überdies der Hinweis, wonach die Möglichkeit bestehe, durch Bestechung an die für eine Ausreise aus Syrien notwendigen Dokumente zu gelangen offensichtlich unbehelflich ist, zumal bei der Vorinstanz diesbezüglich nichts geltend gemacht wurde, dass zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sodann auch mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen der (...) sowie der (...) teilgenommen zu haben, dass er Flugblätter verteilt, der kurdische Fernsehsender Roj TV über eine dieser Protestaktionen berichtet habe, und im Internet Fotos veröffentlicht worden seien, auf welchen er zu sehen sei, dass er zum Beweis dieser Vorbringen Fotos, zwei Flugblätter, eine Erklärung der (...) sowie Internetberichte als Beweismittel zu den Akten reichte und die Einreichung weiterer Fotos in Aussicht stellte, dass indessen nichts Konkretes auf die effektive Kenntnisnahme dieser exilpolitischen Aktivitäten durch die syrischen Behörden hinweist, und eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch den syrischen Geheimdienst anhand der eingereichten Fotoaufnahmen und weiterer Beweismittel unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden kann, weshalb er selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen muss, dass es sich aus diesem Grund erübrigt, die Einreichung der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel abzuwarten, E-7431/2010 dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft insgesamt verneint werden muss, dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-7431/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her kunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt sichern kann, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über ein bis zum 17. April 2012 gültiges Reisepapier verfügt, E-7431/2010 dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7431/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12