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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2008 E-7424/2008

25. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,447 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-7424/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Kongo (Kinshasa), B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7424/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kongo (Kinshasa) am 14. Juli 2008 verliess, am 7. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte und am 9. September 2008 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 23. September 2008 summarisch zu seiner Person sowie zu den Ausreisemotiven befragt und in Bern-Wabern am 24. Oktober 2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er trotz Aufforderung keine Identitätspapiere einreichte, indessen einen Geburtsschein, eine “Attestation de perte des pièces d'identité“, einen Mitgliederausweis der D._______ (F._______), ein Bestätigungsschreiben der F._______, kopierte Zeitungsauszüge und einen Bericht von amnesty international (zu Kongo [(Kinshasa]) zu den Akten gab, dass er eine in Lausanne ausgestellte, zu einem Natel passende Aufladebestätigung von Orange Communications vom 30. Juli 2008, einen Zettel mit handschriftlichen Notizen zur F._______ und zum Gefängnis von G._______ sowie eine Notiz über eine Verfolgungsgeschichte auf sich trug, dass er in den Anhörungen geltend machte, aus C._______ zu stammen, wo er (...) habe, dass er früher - seit 1992 - Sympathisant der H._______ (I._______) gewesen sei und seit 2005 einfaches Mitglied der F._______ sei, für die er Informationen in seinem Quartier verbreitet habe, dass er an der Kundgebung der F._______ vom 31. Januar 2007 in J._______ teilgenommen habe, dass Ordnungskräfte Teilnehmer verhaftet und von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten, weshalb die Situation eskaliert sei und es viele Opfer, auch auf Seiten der Ordnungskräfte, gegeben habe, E-7424/2008 dass er mit anderen Teilnehmern ins (...) in C._______ (K._______) transportiert und dort sechs Tage lang schwer misshandelt worden sei, dass er noch heute (Verletzungsspuren) habe, was auf die Schläge zurückzuführen sei, die er bekommen habe, dass er ins Gefängnis von G._______ überstellt worden sei, wo er zwar nicht geschlagen worden sei, aber kaum Nahrung erhalten und keine medizinische Betreuung erhalten habe, dass er zweimal - am (...) 2007 in L._______ und (...) 2007 in M._______ - einem Richter vorgeführt und nach einigen wenigen Fragen oder Informationen ins Gefängnis zurückgeführt worden sei, dass er am (...) 2008 mit (..) anderen Gefangenen dem Gericht in N._______ hätte überstellt werden sollen, dass zuvor der (...) Kontakt mit dem O._______ des Beschwerdeführers aufgenommen habe, weil jener bemerkt haben soll, dass Letzterer (...) und zu einer längeren Gefängnis- oder einer Kapitalstrafe verurteilt werden könnte (vgl. A1 S. 5) respektive aus gesundheitlichen Gründen die Haft nicht mehr länger ertragen würde (vgl. A13 S. 5), dass der Sicherheitschef dem O._______ angeboten habe, dem Beschwerdeführer gegen Bezahlung zur Flucht zu verhelfen, was der O._______ akzeptiert habe, dass sie am (...) 2008 in zwei Fahrzeugen, bewacht von acht Leuten der Justiz und des Militärs, zum Gericht gefahren seien, dass er vom (...) und einer anderen Person instruiert worden sei, wie er während des Toilettengangs fliehen könne, und er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe, dass er in der Folge erfahren habe, dass Sicherheitsleute nach ihm gesucht hätten und dabei (...) vergewaltigt hätten, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, E-7424/2008 dass er ansonsten keine Probleme mit staatlichen Stellen, Privatpersonen oder Organisationen gehabt und eine Geschäftsfrau in (...) seine Reise in die Schweiz finanziert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 - eröffnet am 13. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 14.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben, dass die Attestation de perte des pièces d'identité (und ebenso die anderen Beweismittel) den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Reisepapier nicht zu genügen vermöchten, dass die geltend gemachten Reisemodalitäten (Dauer, Anreise ohne Reisepass, Finanzierung) realitätsfremd erscheinen würden, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier nachzureichen, dass die in den Effekten des Beschwerdeführers zum Vorschein gekommenen Notizen nicht den Charakter von Tagebucheinträgen aufweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, sie hätten als Grundlage für die Schilderung der eigenen Verfolgungsgeschichte gedient, dass seine Angaben unsubstanziiert (Aktivitäten für die F._______) und widersprüchlich (Parteibeitritt, Aufenthaltsdauer) ausgefallen seien, dass er zudem die Festnahme vom (...) nicht in einer erlebnisvermittelnden Art und Weise dargelegt habe, weshalb davon auszugehen sei, er schildere nicht eigene Erlebnisse, dass ein (...) kaum das Risiko eingehen würde, andere Leute in seinen Plan für die Flucht eines Häftlings einzuweihen, E-7424/2008 dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Zeitungsartikel über seine Erlebnisse eingereicht habe, obwohl angeblich in allen Zeitungen darüber berichtet worden sei, dass der in Lausanne ausgestellte Zettel der Orange Communications vom 30. Juli 2008 darauf schliessen lasse, dass sich der Beschwerdeführer nicht erst seit dem 7. September 2008 in der Schweiz aufhalte, dass er sich die Verletzungen auf eine andere als die geltend gemachte Weise zugezogen haben dürfte, dass er die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und kein weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2008 einreichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass in formeller Hinsicht um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Dokumenten, allenfalls eine Neubefragung durch die Vorinstanz oder eine vertiefte Prüfung der Vorbringen ersucht wird, dass mit der Beschwerde diverse Zeitungsartikel und die Protokollerklärung vom 24. Oktober 2008 in Kopie eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-7424/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal das BFM einer Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), E-7424/2008 dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Notiz der Hilfswerkvertreterin vom 24. Oktober 2008 festgehalten wird, aus einer mangelhaften Anhörung und Protokollführung dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen (vgl. Beschwerde S. 6), dass vorab dieser Vorhalt zu prüfen ist, weil er gegebenenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnte, dass indessen der Beschwerdeführer gemäss den Akten die Asylgründe ungehindert darlegen konnte und seine Aussagen nach wortwörtlicher Rückübersetzung in seine Muttersprache (...) vorbehaltlos unterzeichnet hat (A1 S. 9, A13 S. 19), E-7424/2008 dass er anlässlich der Kurzbefragung (vgl. A1) die Gesuchsgründe recht ausführlich schildern konnte und diese inklusive Übersetzung zweieinhalb Stunden dauerte, dass die Anhörung (vgl. A13) von 10.20 bis 17.45 Uhr (inkl. Mittagspause) dauerte und 174 Fragen und Antworten umfasste, dass den betreffenden Protokollen keine Lücken zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung bestätigte, alles vollständig gesagt zu haben, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erschienen sei, dass der pauschalen Bemängelung der Hilfswerkvertreterin (teilweise mangelhafte Befragung und falsche Übersetzung) mangels Substanziierung nicht zu folgen ist, zumal sich in den für den Ausgang wesentlichen Passagen keine entsprechenden Anhaltspunkte finden, dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer ungenügenden Protokollführung nicht stichhaltig ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. in fine), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist, E-7424/2008 dass aus diesen hervorgeht, der Beschwerdeführer sei noch nie im Besitze einer Identitätskarte und eines Passes gewesen, dass er darüber hinaus geltend machte, er habe die Attestation de perte des pièces d'identité eingereicht, weil keine Identitätskarte erhältlich sei (vgl. A1 S. 3), dass es sich bei diesem Dokument zweifelsfrei nicht um einen Reiseund Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 handelt, das "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), zumal es auch im internationalen Reiseverkehr nicht als Reisepapier taugt, dass der eingereichte Ausweis - ungeachtet der Frage der Authentizität - nicht (hauptsächlich) zum Zwecke des Nachweises der tatsächlichen Identität, sondern lediglich zum Nachweis des Verlustes eines Identitätsausweises dient, dass somit der eingereichte Verlustnachweis den dargelegten Voraussetzungen an eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügt, dass es sich bei dieser Auslegung eines Reise- oder Identitätspapiers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von selbst versteht, dass die entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung solcher Papiere entsprechend berücksichtigt werden müssen, dass grundsätzlich ein behördlich ausgestellter Verlustnachweis für ein Identitätspapier ein taugliches Beweismittel zum Nachweis eines entschuldbaren Grundes für das Nichteinreichen von entsprechenden Reise- oder Identitätspapieren ist, dass jedoch festzustellen ist, das eingereichte Beweismittel sei kaum ein authentisches Papier, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal weiss, dass (...), dass bekanntlich in Kongo (Kinshasa) keine Identitätskarte in europäischem Sinn erhältlich ist, weshalb (...), dass ein entsprechender Verlustnachweis jedoch erst (...), der Beschwerdeführer in den Anhörungen aber nie (...) geltend gemacht E-7424/2008 hat, indessen behauptete, (...), was ohnehin nicht zu überzeugen vermag, dass die in Kongo (Kinshasa) bisher verbreiteten Formen von Identitätsnachweisen der alten Regimes (namentlich auch die zaïrische Carte nationale d'identité oder die Carte d'identité pour citoyen, also nicht bloss Carte d'identité) von den Behörden systematisch aus dem Verkehr gezogen wurden und noch werden und den Betroffenen dafür eine (...) abgegeben wird, dass früher im Falle des Verlustes einer Identitätskarte eine (...) welche Schreibweise und Bezeichnung sich von jener auf der abgegebenen Attestation deutlich unterscheidet - erhältlich war, allerdings bloss für eine Gültigkeit von (...), dass demzufolge die eingereichte, in ihrer Gültigkeit nicht limitierte Attestation der Stadt C._______, die der O._______ für den Beschwerdeführer am 23. Mai 2008 beschafft haben soll, hinsichtlich ihrer Echtheit grösste Zweifel erweckt, dass das BFM diesbezüglich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des offensichtlich nicht vertrauenswürdigen Beweismittels, des Fehlens rechtsgenüglicher Beweismittel, des Ausstellungsdatums des Geschäfts in Lausanne (Orange Communications) und der geltend gemachten Reisemodalitäten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dieser habe für seine Reise vom Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass der Beschwerdeführer somit bis heute keine rechtsgenüglichen Reisepapiere abgab und aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft E-7424/2008 oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle, des als nicht vertrauenswürdig zu qualifizierenden Beweismittels und des angesichts des dürftigen und haltlosen Beschwerdeinhalts und der eingereichten übrigen Dokumente in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse (Parteibeitritt, -aktivitäten, Verhaftungsumstände in J._______, Haft im K._______ und in G._______, gerichtliche Vorführungen, Fluchtumstände, Finanzierung der Ausreise und Reisemodalitäten) weitgehend irreal und vage berichtet hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten, dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend, dass auch den weiteren Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden kann, zumal darin keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften vermögen, dass die wirklichen Ausreisegründen und die Verletzungen auf andere Ursachen als die angegeben zurückzuführen sein dürften, weshalb insgesamt auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, E-7424/2008 dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-7424/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass seine nächsten Angehörigen im Heimatland leben und von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, die Ethnie des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht und dem (...), der mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Erfahrungen als (...) hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zu unternehmen, dass es ihm zudem frei steht, sich in einem anderen Teil von Kongo (Kinshasa) niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung gegenstandslos und die sinngemässen Anträge auf Neuanhörung des Beschwerdeführers und Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Dokumenten abzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht E-7424/2008 über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb schon allein deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG− i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7424/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 15

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