Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7418/2014
Urteil v o m 1 2 . Februar 2015 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Iran, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N (…).
E-7418/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 23. September 2012, reiste am 12. November 2012 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. November 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 11. Juni 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2008 habe er seine zweite Ehefrau geheiratet. Diese habe von ihm eine immer höhere Morgengabe verlangt, bis er ihr schliesslich 1000 Goldstücke vertraglich zugesichert habe. Nach der Heirat habe sich herausgestellt, dass die Ehefrau – entgegen ihren bisherigen Angaben – nicht nur eine Tochter, sondern auch noch drei erwachsene Söhne habe und sie nicht verwitwet, sondern geschieden sei. Schliesslich habe seine Ehefrau ihre Morgengabe gerichtlich einverlangt. Er habe die Zahlung indes nicht leisten können, weshalb er sich in den Irak nach B._______ begeben habe. Nach 20 Tagen sei er in den Iran zurückgekehrt, da er keine Arbeit gefunden habe. Am 23. September 2010 sei er wegen der Nichtleistung der Morgengabe auf der Strasse von der Polizei angehalten und verhaftet worden. Nachdem er seiner Ehefrau fünf Goldmünzen bezahlt habe, sei er aus der Haft entlassen worden. In der Folge habe er seiner Ehefrau alle zwei Monate eine Goldmünze bezahlt. Bereits im Jahre 2008 habe er der Schwester seiner Ehefrau seine Probleme anvertraut. Zwischen ihnen sei ein freundschaftliches Verhältnis entstanden, wobei es auch zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Nach seiner Haftentlassung sei er im Haus seiner Ehefrau von dieser beim Sex mit seiner Schwägerin überrascht worden. Gleichentags sei er vom Ehemann seiner Schwägerin telefonisch bedroht worden; vermutlich weil seine Ehefrau ihn verraten habe. Weil der Ehemann seiner Schwägerin eine einflussreiche Stellung innehabe, habe er sich vor negativen Konsequenzen gefürchtet. Er sei untergetaucht, habe vorwiegend im Auto übernachtet und sich nie mehr länger bei seiner Familie aufgehalten. Die Behörden hätten mehrmals bei seinem Vater nach ihm gefragt. Anlässlich einer solchen Vorsprache habe er sich zufällig daheim aufgehalten. Indes habe er über das Dach aus dem Haus fliehen können. Ein anderes Mal habe er sich einer Polizeikontrolle entziehen können, indem er auf das Gaspedal seines Autos gedrückt habe und davongefahren sei.
E-7418/2014 Mittlerweile habe seine Ehefrau das Morgengeld zum Vollzug gegeben, weshalb er bei einer Rückkehr befürchte, die vereinbarten 1000 Goldmünzen bezahlen zu müssen. Auch fürchte er sich vor einer Steinigung wegen des Ehebruchs. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten leisten zu können. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Ratenzahlung ab. G. Am 21. Januar 2015 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. H. Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Dokumente, von ihm als Vorladungen bezeichnet, zu den Akten.
E-7418/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E-7418/2014 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die finanziellen Probleme des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und die daraus resultierenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei von den iranischen Behörden lediglich zur Einhaltung des Ehevertrages angehalten worden. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die gefällten Verfügungen in irgendeiner Weise gegen eine der in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften gerichtet seien. Namentlich habe sich das Gericht bei der Ausfällung der Strafe am Ehevertrag orientiert und zudem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ratenzahlung entsprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer dem Urteil, welches ihn zur Zahlung der hohen Morgengabe verpflichte, aus persönlichen Gründen entziehen wolle. Den Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet die Vor-instanz damit, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht nachvollziehbar, unlogisch sowie substantiiert geäussert habe. Namentlich seien Ort und Zeitpunkt des letzten sexuellen Kontaktes nicht nachvollziehbar. Eine Person, die im Iran Ehebrauch begehe und sich der Gefahren dessen bewusst sei, werde sich kaum im Haus der Ehefrau zu sexuellen Kontakten überreden lassen, umso weniger als jederzeit mit der Heimkehr der Ehefrau zu rechnen war. Weiter könne der Beschwerdeführer keine Angaben darüber machen, was seine Ehefrau und der Ehemann seiner Schwägerin unternommen haben sollten, um ihn in Gefahr zu bringen. Weder dem Beschwerdeführer noch seinen Verwandten sei etwas widerfahren. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Ehemann der Schwägerin vom Ehebruch erfahren habe, mithin auch nichts gegen den Beschwerdeführer untergenommen worden sei. Dieser Schluss werde dadurch untermauert, dass in den eingereichten Gerichtsunterlagen, die nach dem angeblichen Auffliegen des Ehebruchs datieren würden,
E-7418/2014 in keiner Weise vom Ehebruch die Rede sei. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Ehebruchs angezeigt worden, hätte dies entgegen seiner Ansicht Einfluss auf das Schiedsverfahren gehabt, namentlich hätte dies die Position seiner Ehefrau gestärkt. Zudem, wäre tatsächlich Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ehebruchs eingereicht worden, hätte er dies wohl zu belegen versucht, dies umso mehr als er im bisherigen Verfahren zahlreiche Beweismittel betreffend das familienrechtliche Verfahren eingereicht habe. 4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Eingabe zu den vorinstanzlichen Ausführungen, weshalb das staatliche Vorgehen im Zusammenhang mit dem Morgengeld rechtsstaatlich legitim und insoweit nicht asylrelevant ist, nicht. Es ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen. Betreffend die als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der geltend gemachte Ehebruch nicht glaubhaft sei. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich auf das blosse Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Damit legt er aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die angeblichen Vorladungen nichts zu ändern. Diese Dokumente liegen nur in Kopie vor, mithin kommt ihnen bereits aus diesem Grund lediglich ein beschränkter Beweiswert zu. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie er in den Besitz dieser Dokumente gekommen ist. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
E-7418/2014 aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur zu entnehmen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
E-7418/2014 zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7418/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand:
E-7418/2014 Seite 10