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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2008 E-7417/2008

27. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,173 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7417/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______ und dessen Ehefrau Y._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7417/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus A._______, District Jaffna – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 8. März 2008 verliessen und via B._______ und C._______ in die Schweiz einreisten, wo sie am 10. März 2008 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 18. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen kurz befragt und am 9. April 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, wobei sie im Wesentlichen geltend machten, sie hätten eine Tochter (geboren ...), die seit (...) Jahren in der Schweiz lebe und gewillt sowie fähig sei, sie bei sich aufzunehmen und ihnen die nötige finanzielle Unterstützung zu bieten (vgl. A1/11 S. 3; A2/11 S. 3; Beschwerdebeilage 2), dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seit dem Jahr (Angaben zur Person des Beschwerdeführers), dass die Mitglieder des Z._______ bei den Wahlen im April 2007 von einem 'MP' für dessen Wahlkampf um Unterstützung gebeten worden seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Hilfeleistung am Wahlkampf von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie von der People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) wegen Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben, gesucht worden sei, dass er sich in der Folge bei Verwandten und Bekannten versteckt habe, wobei die Mitglieder der EPDP sowie der PLOTE stets bei seiner Frau nach seinem Verleib nachgefragt hätten, dass er sich zwei Monate später schliesslich entschlossen habe, gemeinsam mit seiner Frau zu flüchten, zumal ihr Leben in Gefahr gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden am 8. März 2008 ihr Heimatland verlassen hätten und über B._______ und C._______ am 10. März 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen mit einem Reisepass einer E-7417/2008 Drittperson bei ihrer Tochter in der Schweiz angekommen seien (vgl. A1/11 S. 4; A2/11 S. 3 f.), dass die Beschwerdeführenden eine beglaubigte Kopie des Ehescheins sowie des Geburtsscheins des Beschwerdeführers zu den Akten reichten, dass anhand eines Daktyloskopievergleichs mit Belgien festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 4. April 2000 und am 3. Dezember 2007 von den belgischen Behörden erfasst worden sind, dass die belgischen Behörden am 8. sowie am 21. Oktober 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 26. September 2008 respektive vom 14. Oktober 2008 zustimmten (vgl. A33/3; A34/2), dass den Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2008 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Belgien gewährt wurde, wozu sie mit Schreiben vom 4. November 2008 Stellung nahmen (vgl. A37/3), dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am 14. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Belgien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss (vgl. A37/3) vor ihrer Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und jenes Land die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe, dass Belgien effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle, E-7417/2008 dass das BFM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 (E-1103/2008) nicht darzulegen habe, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllten, sondern vielmehr dass die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete, dass die Angaben der Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich seien und ihre Vorbringen jeglicher Substanz entbehrten, zumal sie den schweizerischen Behörden ihre bisherige Auslandaufenthalte verschwiegen hätten, dass sie sich – eigenen Angaben gemäss – zudem im Juni 2007 in Belgien aufgehalten hätten, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre 2007 nicht habe verfolgt werden können, dass im Weiteren unwahrscheinlich sei, dass sich die Beschwerdeführenden nach längerer Landesabwesenheit mit falschen Pässen ohne Weiteres in ihr Heimatdorf im bürgerkriegserschütterten Jaffna District hätten begeben können, zumal seit Anfang des Jahres 2008 auf den Hauptverkehrsachsen in den Norden rigorose Sicherheitskontrollen bestehen würden, dass die Vorbringen zu ihrer Rückreise nach A._______ mit gefälschten Papieren und ohne spezielle Bewilligung insgesamt unglaubhaft seien, dass es sich im Übrigen bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin laut Arztzeugnis um ein Krankheitsbild handle, welches keine fortwährende medizinische Betreuung bedinge, die nur in der Schweiz erfolgen könne, dass im Übrigen die Voraussetzungen der Achtung des Familienlebens nicht erfüllt seien, zumal vorliegend kein Kind-Elternverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege und die Beschwerdeführenden seit (...), als ihre Tochter in die Schweiz eingereist sei, keine engen familiären Beziehungen zu ihr gepflegt hätten, dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Belgien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, E-7417/2008 dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Belgien sprächen, dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Wegweisungsentscheid des BFM vom 13. März 2008 (recte: 12. November 2008) sei aufzuheben, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass sie ausführten, aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, der Übergriffe Dritter und der Diskriminierungen seitens der singhalesischen Bevölkerung könnten sie nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren, zumal der srilankesische Staat mangels Autorität nicht schutzfähig sei, dass das BFM zudem Bundesrecht verletzt habe, indem es seinen Ermessensspielraum überschritten habe und der angefochtene Entscheid unangemessen sei, dass sie im Weiteren darlegten, ihre Tochter lebe in einem Haus in D._______ und sei bereit, die Beschwerdeführenden aufzunehmen und ihnen Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerdebeilage 2), dass die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sie Zweifel am Bestehen des effektiven Schutzes vor Rückschiebung des belgischen Staates hätten, dass sie sich vor einer Rückschaffung aus Belgien in ihr Heimatland fürchten würden, zumal sie dort an Leib und Leben bedroht wären, da in Sri Lanka die Menschenrechte grob verletzt würden, dass sie ihrer Beschwerde ein ärztliches Attest von Dr. O.F. beilegten, wonach die Beschwerdeführerin zusammenfassend an einem ausgeprägten metabolischem Syndrom leide, welches einer regelmässigen medikamentösen Behandlung bedürfe und ärztliche Kontrollen erfordere (vgl. Beschwerdebeilage 3), E-7417/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 12. November 2008 demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) in Rechtskraft erwachsen ist, E-7417/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Belgien zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden, dass Belgien die Rückübernahme zugesichert hat (vgl. A33/3; A34/2) und mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – zuletzt am 14. De- E-7417/2008 zember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) – vom Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet worden ist und damit effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) damit zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Belgien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben, dass insbesondere auch die Tatsache, dass sich in der Schweiz eine Tochter befindet, kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis darstellt, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten mit Belgien in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass zudem auch nicht davon auszugehen ist, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin einen Wegweisungsvollzug in dem Sinne als unzumutbar erscheinen liessen, als dieser mangels genügender Möglichkeit einer Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), zumal das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin gemäss Arztattest lediglich einer regelmässigen medikamentösen Behandlung und ärztlicher Kontrollen bedarf, dass Belgien über eine sehr kompetente und gut ausgebaute medizinische Versorgung und Infrastruktur verfügt, so dass die Beschwerdeführerin allfällige gesundheitliche Probleme auch in Belgien behandelt lassen kann, weshalb sie nicht darauf angewiesen ist, in der Schweiz zu verbleiben, dass damit weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden nach Belgien sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Belgien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder- E-7417/2008 nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die belgischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist und damit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7417/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10

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