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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2015 E-7414/2015

25. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,275 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. November 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7414/2015

Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Serbien, beide vertreten durch Maître David Erard, Etude d'avocats Bauer Kramer Zender, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).

E-7414/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Mai 1993 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch wurde am 22. Juli 1993 infolge eines Rückzugs abgeschrieben. Am 21. Oktober 2003 suchte sie zusammen mit Herrn A._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies die Vorinstanz diese Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6294/2006 vom 7. April 2008 ab. B. Am 1. November 2015 suchten die Beschwerdeführenden erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 10. November 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. C. Mit Verfügung vom 12. November 2015 wies die Vorinstanz die Asylgesuche vom 1. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 12. November 2015 aufzuheben, Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es sei mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) anzuordnen. Eventualiter sei der Fall an das SEM zur vollständigen Abklärung zurückzuweisen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-7414/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).

E-7414/2015 4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz richtig erkannt. Indem sich die Beschwerde in Erklärungsversuchen erschöpft, zeigt sie nicht auf, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass Serbien seit dem Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit 1. April 2009) zu den verfolgungssicheren Ländern (sog. "Safe Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Serbien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Auf Beschwerdeebene wird wiederholt und untermauert, dass sich die Beschwerdeführenden zwei Mal bei der Polizei gemeldet hätten, ohne jedoch Hilfe zu erhalten (Beschwerde S. 4). Sofern diese Versuche überhaupt unternommen worden sind, genügen sie nicht, um die Regelvermutung umzustossen beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung in einem "Safe Country" zu begründen. Im ersten gemeinsamen Asylverfahren (2003) wollen sich die Beschwerdeführenden aus Angst (Ethnie und Arbeit) nicht bei der Polizei gemeldet haben. Umso mehr ist ihren Ausführungen hierzu im aktuellen Verfahren nicht zu folgen. Sodann gelang es ihnen – trotz der angeblichen Probleme – viele Jahre am selben Ort in Serbien zu leben, ihr Haus zu verkaufen und dies ins Grundbuch eintragen zu lassen. Folgerichtig wurden die Asylgesuche wegen mangelnder Asylrelevanz abgelehnt. Die Vorinstanz kann entgegen der Beschwerdeschrift Art. 41 AsylG nicht verletzt haben, weil dieser mit Wirkung auf 1. Februar 2014 aufgehoben wurde. Weitere Dossiers sind vorliegend nicht heranzuziehen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-7414/2015 5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Wegweisung zuliessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Wegweisung nach Serbien geprüft und kommt folgerichtig zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Es ist auch in Bezug auf die medizinischen Beschwerden der Vorinstanz zu folgen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat bereits Zugang zu den notwendigen Medikamenten hatten und auch haben werden. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7414/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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