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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2015 E-741/2015

9. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,924 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-741/2015

Urteil v o m 9 . März 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Staat unbekannt (angeblich China), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).

E-741/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2014 im EVZ und der Anhörung vom 5. Januar 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache und stamme aus dem Dorf B._______ beziehungsweise C._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets bei ihrer Familie gelebt und in der Land- und Viehwirtschaft sowie im Haushalt geholfen. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. In Tibet gebe es keine religiöse Freiheit. Im Sommer 2014 habe ihre Freundin D._______ fünfzig Fotos des Dalai Lama aus Indien mitgebracht, welche sie mit einer weiteren Freundin namens E._______ am 5. August 2014 je einzeln in drei verschiedenen Dörfern verteilt hätten. E._______ sei dabei von der Polizei festgenommen worden. Aus Furcht vor ihrer eigenen Verhaftung seien sie und D._______ auf Anraten ihrer Eltern und des Onkels von D._______ am 6. August 2014 in dessen Begleitung in Richtung Grenzstadt F._______ gereist, wo sie gleichentags beziehungsweise am 8. August 2014 mit Hilfe eines Schleppers illegal die Grenze nach Nepal überschritten hätten. Von dort sei die Beschwerdeführerin am 18. November 2014 im Besitze eines gefälschten nepalesischen Reisepasses auf dem Luftweg über ein unbekanntes Transitland in ein ebenso unbekanntes Zielland geflogen und sodann am 20. November 2014 per Zug in die Schweiz gelangt. Vor der Verteilaktion sei sie sich der dabei eingegangenen Gefahr nicht wirklich bewusst gewesen. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr. Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen eigenen Reisepass beantragt oder besessen und ihre Identitätskarte habe sie in der Eile und aus Angst zuhause gelassen. Es sei ihr nicht möglich, Dokumente zu beschaffen, zumal sie auch niemanden kontaktieren könne. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines

E-741/2015 Wegweisungsvollzuges nach China. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit an das SEM adressierter und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht anhand genommener Eingabe vom 1. Februar 2015 sowie an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Ergänzung vom 10. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie die nochmalige Prüfung beziehungsweise "Neubegutachtung" ihres Falles und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2015, die Gewährung des Asyls unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Behandlung der als Beschwerde zu qualifizierenden Eingabe vom 1. Februar 2015 fest, erkannte diese als aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 27. Februar 2015 auf. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2015 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-741/2015 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die rechtsgültig vorgelegte Beschwerde (vgl. dazu die Ausführungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 S. 2 f.) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls

E-741/2015 Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das SEM die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und illegale Ausreise aus China als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So entsprächen ihre Angaben zur Gültigkeit und zum Ausstellungsprozess der Identitätskarte nicht den länderspezifischen Gegebenheiten und den gesicherten Kenntnissen des SEM, und die Erklärungen zur Nichtmitnahme des Dokumentes beziehungsweise zum Fehlen jeglicher Identitätsdokumente überzeugten nicht. Zweifel an den Herkunftsangaben ergäben sich ebenso aus den nicht plausibel erklärten fehlenden Chinesischkenntnissen und dem angeblich problemlosen Fernbleiben von jeglichem Schulunterricht. Sodann seien die Ausführungen zum alltäglichen Leben in Tibet und im Heimatdorf sowie zu geografischen und verwaltungsmässigen Gegebenheiten sehr oberflächlich, kurz, substanzarm und nicht überzeugend ausgefallen. Dies treffe gleichsam auf die (Aus-)Reiseschilderungen zu. Hinzu kämen Widersprüche betreffend das Wegzugs- und Ausreisedatum sowie die Finanzierung und weiteren Umstände der Reise; diese habe sie auf Vorhalt hin nicht auszuräumen vermocht. Die Fotoverteilaktion und damit in Zusammenhang stehenden eigentlichen Verfolgungsvorbringen präsentierten sich ebenfalls substanz- und detailarm, oberflächlich, repetitiv, unplausibel und widersprüchlich. Im Rahmen des ihr gewährten recht-

E-741/2015 lichen Gehörs zu den Zweifeln an ihrer behaupteten Herkunft und Staatsangehörigkeit habe sie bloss mit bekräftigenden Aussagen reagiert, ohne verwertbare Erklärungen vorzulegen. Angesichts der zahlreichen und nicht abschliessend aufgeführten erheblichen Unstimmigkeiten und Glaubwürdigkeitsdefizite erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen. Das BFM erwog weiter, dass angesichts der erkannten Mitwirkungsverletzung, Identitätstäuschung und insbesondere der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Es bestünden Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde jedoch ausgeschlossen. 5.2 In ihrer Beschwerde- und der Ergänzungseingabe hält die Beschwerdeführerin an ihren Herkunftsangaben, Verfolgungsvorbringen und an der illegalen Ausreise aus China fest, zeigt sich aber befriedigt über den Verzicht einer Rückschiebung nach China. Sodann bekräftigt sie, immer ehrlich, offen und nach bestem Wissen und Gewissen ihre Lebensgeschichte und schmerzhaften Erfahrungen erzählt zu haben. Aufgetretene Ungereimtheiten seien auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, Übersetzungsfehler und Missverständnisse zurückzuführen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Beschaffungsprozedere von Identitätsdokumenten von Ort zu Ort unterschiedlich sei und sie ihre Identitätskarte zuhause vergessen habe, weil sie im Zeitpunkt der – nicht sehr gründlich geplanten – Flucht nicht in der Lage gewesen sei, rational zu denken. Ihr Herkunftsdorf sei ferner sehr isoliert und das Fehlen einer Schulbildung und jeglicher Chinesischkenntnisse daher erklärbar, zumal Frauen im Tibet an der Ausbildung gehindert würden und eine solche für viele Familien ohnehin unbezahlbar sei. Die Reise nach Nepal habe nur nachts stattgefunden, was die diesbezügliche Substanzarmut nachvollziehbar erscheinen lasse. Sie wünsche sodann eine weitere Anhörung, damit sie ihr einfaches Alltagsleben und die Geografie ihres Herkunftsortes detaillierter beschreiben könne, denn hierzu seien ihr bislang nur wenige Fragen gestellt worden und sie könne noch vieles ergänzen. Einzig über die Politik und chinesischen Führer des Tibets könne sie mit Stolz kaum etwas erzählen, da letztere Gauner, Diebe und Betrüger seien. Man möge daher ihren Fall noch einmal begutachten und ihr Asyl zusprechen. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:),

E-741/2015 "dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass darin im Hinblick auf die Erwägungen der Vorinstanz Entkräftungsund Erklärungsversuche unternommen werden, die in der vorgelegten Form offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass mit ihnen letztlich nur die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen bekräftigt wird und es sich im Weiteren um blosse Schutz- oder Gegenbehauptungen, sachverhaltliche Anpassungen oder unbehelfliche Ausflüchte handelt (z.B. Verständigungsund Übersetzungsprobleme, Missverständnisse, Beschreibungen nach bestem Wissen und Gewissen, Herkunft aus einem kleinen und isolierten Dorf, einfaches Alltagsleben, unbezahlbarer und für Frauen erschwerter Zugang zu Schulbildung, ungeplante und daher papierlose Flucht, Reise hauptsächlich in der Dunkelheit der Nacht, Bereitschaft zu ergänzenden Ausführungen in einer zusätzlichen Anhörung), dass die Akten zudem weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Ungereimtheiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und bestätigende Hinweise auf eine Mitwirkungsverweigerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre". 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten fest, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3

E-741/2015 AsylG nicht erfülle. Auf diese Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither nicht verändert hat; den dortigen Erwägungen ist nichts beizufügen. Die Akten legen im Übrigen weitere Unglaubhaftigkeitselemente sowie zu bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin offen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses ebenso verzichtet werden kann. Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin zwar unbestrittenerweise ethnische Tibeterin ist, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und nicht chinesische Staatsangehörige ist und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täuschen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

E-741/2015 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III), ferner auf E. 6.1 oben und im Übrigen auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 verwiesen werden.

E-741/2015 8.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss im selben Betrag ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-741/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 17. Februar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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E-741/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2015 E-741/2015 — Swissrulings