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Abteilung V E-7404/2015
Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
E-7404/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2015 vom SEM zu seiner Person befragt wurde (BzP, Akten SEM A4/10), dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 9. November 2015 (eröffnet am 11. November 2015) unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton B._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn anwies, sich bis zum 11. November 2015 um 14.00 Uhr bei der im Kanton B._______ zuständigen Behörde zu melden, dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2015 (Postaufgabe 16. November 2015) gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2015 sowie die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
E-7404/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1), dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
E-7404/2015 dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person angab, gesund zu sein, er jedoch stets Rückenschmerzen habe und dies "gerne mal einem Arzt zeigen" würde (vgl. A4/10, Rz. 8.02), dass er in der Rechtsmitteleingabe geltend machte, da sein älterer Bruder mit seiner Familie im Kanton C._______ wohne, würde er viel Unterstützung erhalten, vor allem in Bezug auf Übersetzungen in jedem erforderlichen Bereich wie "Asylverfahren, Amt, Arzt …", dass seine Verwandten auch alles versuchen würden, damit er bald möglichst eine Arbeit finde und nicht mehr vom Staat finanziell unterstützt werden müsste, dass die vom Beschwerdeführer angeführten und von seinen Verwandten zu erwartenden Unterstützungshilfen von ihrer Art und notwendigen Intensität her die Voraussetzungen an ein eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig nicht zu erfüllen vermögen, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E-7404/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger