Abtei lung V E-7376/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren 8. Februar 1989, Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7376/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ivorischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Abidjan und der Ethnie der (...) zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2008 verliess, per Flugzeug der Gesellschaft Air Maroc nach einer Zwischenlandung an einen ihm nicht näher bekannten marokkanischen Ort in ein ihm unbekanntes Land und von dort per Zug in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 13. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 28. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in Abidjan als Buchhalter in einer (...)firma namens (...) gearbeitet habe, dass er in dieser Funktion während zweier Jahre mit einem (...) Staatsbürger namens B._______ Geschäfte abgewickelt habe und dieser im Februar 2008 (...) im Wert von 10'000'000 CFA-Francs (ca. 20'000 US-Dollar) bezogen, seine Schuld gegenüber den (...)bauern aber nicht beglichen habe, dass diese den Beschwerdeführer in der Folge verdächtigt hätten, ihren Lohn als Komplize von B._______ unterschlagen zu haben, dass dem Beschwerdeführer nach verschiedenen erfolglosen Versuchen, die ausstehende Summe beim Schuldner erhältlich zu machen, bewusst geworden sei, dass dieser niemals bezahlen werde, dass ihn am 12. Juli 2008, als der Beschwerdeführer sich ausserhalb Abidjan aufgehalten habe, Milizionäre wegen des ausstehenden Geldes an seinem Wohnort gesucht, seinem sich dort befindlichen Freund C._______ ihre Waffen gezeigt und diesem gesagt hätten, dass die Angelegenheit angesichts des Namens des Beschwerdeführers eine politische Ausprägung erhalten habe, zumal er ähnlich klinge wie jener des (...), dass der Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Nachricht um sein Leben gefürchtet und einen (...) namens D._______ kontaktiert habe, welcher ihm dazu geraten und geholfen habe, das Land zu verlassen, E-7376/2008 dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und er dieser Aufforderung – trotz mehrfacher Hinweise auf die Wichtigkeit der Einreichung eines Identitätsdokuments am 13. Oktober 2008 und am 28. Oktober 2008 – bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit – am 13. November 2008 eröffneter - Verfügung vom 12. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, wonach er an der Côte d'Ivoire eine Identitätskarte besessen habe, welche er vor seiner Flucht einem Freund und die dieser wiederum einem Dritten anvertraut habe, welcher von Beruf (...) und ununterbrochen auf Dienstreise sei, nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Oktober 2008 genügend Zeit gehabt habe, um ein Identitätsdokument zu beschaffen und es den Anschein mache, er habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine konkreten, der Papierbeschaffung dienlichen Vorkehrungen getroffen, dass auch seine Reiseschilderung nicht überzeugend sei, zumal von einem gebildeten Menschen erwarten werden könne, dass er die verschiedenen Stationen seiner Reise zu benennen und die vorgegebene Identität zu umschreiben vermöge, E-7376/2008 dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, dass nicht nachvollziehbar sei, wie ein Käufer (...) im Wert von 10'000'000 CFA-Francs beziehen könne, ohne auch nur eine Anzahlung zu leisten, dass weiter seltsam anmute, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht dazu entschlossen habe, den Käufer auf seine Schuld einzuklagen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen nichts vorzuwerfen gehabt habe und sich überdies mittels Klageeinreichung bei den (...)bauern hätte rehabilitieren können, dass das Vorbringen, wonach sein Freund einen der beiden Milizionäre als UPERGO ("Union of Patriots for Resistance in the Great West") -Aktivisten erkannt habe, mit dem Ziel nachgeschoben erscheine, den Fluchtgründen des Beschwerdeführers eine politische Komponente zu verleihen, dass man es ferner aussergewöhnlich finde, dass ein (...) (D._______), der dem Beschwerdeführer nicht einmal nahe stehe, diesen ohne Zögern unter seine Fittiche genommen und für ihn den Flug nach Europa bezahlt haben soll, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen, dass schliesslich die mit dem Asylersuchen eingereichten Fotos und gescannten Zeitungsartikel aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und der nach wie vor nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers an den bisherigen Feststellungen nichts zu ändern vermöchten, dass der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren, er ersuche um Erteilung einer B- oder F- Bewilligung, eventualiter um Aufhebung des Bescheids des BFM und um Eintreten auf sein Asylgesuch, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, E-7376/2008 dass die Akten am 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), wobei angesichts der nachstehenden Eingaben eine Beschwerdeinstruktion als angezeigt erachtet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2008 ein Schreiben des Spitals (...) vom 25. November 2008, gemäss welchem er sich am 4. Dezember 2008 einer Operation zu unterziehen habe, zu den Akten reichte, dass mit Eingabe vom 28. November 2008 weitere Dokumente, darunter nebst Zeitungsberichten eine Kopie des Fahrausweises und eine Berufskarte des (...), zu den Akten gereicht wurden, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember Frist ansetzte ist, innert welcher er ein detailliertes ärztliches Zeugnis beizubringen habe, welchem eine die Operation begründende Diagnose, die (voraussichtliche) Dauer des postoperativen Spitalaufenthalts sowie eine (mutmassliche) Prognose über den Heilungsverlauf und über allenfalls notwendige Folgeuntersuchungen respektive Nachbehandlungen zu entnehmen seien, dass in derselben Verfügung die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 fristgerecht einen provisorischen Austrittsbericht von Dr. med. E._______, (...), vom 5. Dezember 2008 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7376/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass daher auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag auf Erteilung einer (Aufenthalts-)Bewilligung B respektive einer Bewilligung F (für vorläufig Aufgenommene) mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, da für die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen die kantonalen Behörden zuständig sind, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Antrag auf Eintreten auf das Asylgesuch als Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu materiellen Prüfung interpretiert wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu E-7376/2008 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-7376/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass gemäss der zutreffenden Feststellung des BFM nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Identitätskarte bei einem Freund zurückgelassen und dieser sie wiederum einem Dritten anvertraut haben sollte, dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer die Identitätskarte habe in Sicherheit bringen wollen und der Freund sie ausser Haus gebracht habe, um sich selbst zu schützen, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend macht, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von der Côte d'Ivoire über Marokko in einem ihm unbekannten Flughafen und alsdann per Zug in die Schweiz zu gelangen (A4 S. 7), dass überdies seine Reiseschilderungen ausserordentlich vage und detailarm ausgefallen sind (A12 S. 12) und somit den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder den Namen seines Begleiters noch eine der Zwischenstationen zu benennen vermochte, gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen spricht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht E-7376/2008 um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass es sich überdies beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. E. 4-6), dass damit die mit Eingabe vom 28. November 2008 nachgereichten Identitätsdokumente, (Kopie des Fahrausweises, Berufskarte des [...]) unbehelflich sind, zumal sie offensichtlich weder zur Einreise verwendet wurden noch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangszentrum vom 13. Oktober 2008 und der Anhörung vom 28. Oktober 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd respektive widersprächen der Logik, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass auch unter Berücksichtigung des Einwandes in der Beschwerdeschrift, wonach B._______ bereits seit zwei Jahren Kunde des Beschwerdeführers gewesen sei, nicht nachvollzogen werden kann, weshalb jener – vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Côte d'Ivoire – (...) im Wert von rund 24'000 Schweizer Franken ein- E-7376/2008 fach so hätte mitnehmen können, ohne irgendeine Garantie zu hinterlassen, dass weiter mit dem BFM festzustellen ist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer gegen den Schuldner keine Klage bei den heimatlichen Justizbehörden erhoben hat, zumal er sich selbst gemäss eigenen Aussagen nichts vorzuwerfen hat (A12 S. 8) und er sich auf diese Weise gegenüber den Bauern hätte rehabilitieren können, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach normal sei, dass man zuerst versuche, eine solche Angelegenheit selber zu lösen, bevor man an ein Gericht gelange, nicht zu überzeugen vermag, da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zu keinem Zeitpunkt an ein Gericht gelangt sein und es vorgezogen haben will, fluchtartig das Land zu verlassen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, an der Côte d'Ivoire würden Personen allein aufgrund ihres Namens einer politischen Strömung zugeordnet (A12 S. 8), sich als offensichtlich haltlos erweist, dass schliesslich selbst unter der Annahme, die geltend gemachten Verfolgungsgründe seien glaubhaft, festzustellen wäre, dass die nämliche Verfolgung nichtstaatlicher Natur wäre und der Beschwerdeführer in Unterlassung einer Anzeige auf staatlichen Schutz verzichtet hat, dass der Beschwerdeführer diesfalls von staatlicher Seite wohl einzig eine Untersuchung wegen Veruntreuung zu befürchten hätte, welche durch einen strafrechtlichen Verdacht legitimiert und deshalb als nicht asylrelevant zu werten wäre, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass entsprechende Vorbringen erst auf Beschwerdeebene erfolgten, wogegen den – dem BFM seinerzeit als Entscheidgrundlage zur Verfügung stehenden – Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise auf allfällige Gesundheitsprobleme zu entnehmen sind und die Vorinstanz dementsprechend im Entscheidzeitpunkt zu Recht festgestellt hat, dass weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG entbehrlich seien, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes bisher nicht gewürdigte, bekannte E-7376/2008 wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden können, dass damit vorliegend zu untersuchen ist, ob die seinerzeit zutreffende Feststellung der Vorinstanz, wonach zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungshindernisses entbehrlich seien, vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) für sich weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann, dass dem ärztlichen Austrittsbericht vom 5. Dezember 2008 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Operation in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können und sich die Nachbehandlung auf eine ambulante Entfernung der Fäden beschränke, dass dem Beschwerdeführer eine körperliche Schonzeit von mindestens 14 Tagen unter geringfügiger Medikation verordnet wurde, womit die medizinische Behandlung zum heutigen Zeitpunkt mangels anderslautender Informationen als erfolgreich abgeschlossen erachtet werden kann, dass sich aufgrund der genannten Ungereimtheiten sowie infolge des Abschlusses der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die mit Eingabe vom 28. November 2008 zu den Akten gereichten Zeitungsartikel an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist E-7376/2008 (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der allgemeinen Lage an der Côte d'Ivoire nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist und insbesondere der Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein fa- E-7376/2008 miliäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet wird (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 i.S. D-4477/2006), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Jahre jungen Mann handelt, welcher in der Nähe von Abidjan geboren ist sowie dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (A4 S. 3), dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss der vorstehenden Ausführungen zum heutigen Zeitpunkt kein Wegweisungshindernis darstellt, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7376/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 14