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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 E-7370/2008

26. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,000 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-7370/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Libanon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7370/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2008 verliess, am 4. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Oktober 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 15. Oktober 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahre 1988 oder 1989 Mitglied der Hisbollah gewesen, bei welcher er als Kämpfer ausgebildet worden sei, dass er sich indessen von dieser im Jahre 2004 abgewendet habe, nachdem er von der Hisbollah für zweieinhalb Monate inhaftiert worden sei, weil er nicht in den Süden an die Front gewollt habe, und weil sein Bruder als Kämpfer auf Seiten der Hisbollah gestorben sei, dass er, nachdem er sich von der Hisbollah abgewendet habe, von 2004 bis 2006 im Christengebiet in Ost-Beirut gelebt habe, wo die Hisbollah "keine Handhabe" habe, dass er seit Juli 2006 Mitglied der Partei Tayar Al-Mustaqbal gewesen sei, dass er von dieser als Bewacher für Firmen angeworben, in Tat und Wahrheit aber als Kämpfer für den Einsatz gegen die Hisbollah rekrutiert worden sei, dass er im April 2008 in das Gebiet von Beirut versetzt worden sei, wo es am 7. Mai 2008 zu Kämpfen gegen die Hisbollah gekommen sei, in welche auch die libanesische Armee involviert gewesen sei, dass die Hisbollah zu stark gewesen sei, so dass sich die Kämpfer der Tayar Al-Mustaqbal zurückgezogen hätten, E-7370/2008 dass sie sich versteckt hätten und danach den Befehl erhalten hätten, sich als Reserve nach Taalabaya und Sayed Nayek zu begeben, weil dort nach wie vor Kämpfe zwischen denselben Parteien stattgefunden hätten, dass sie danach erfahren hätten, dass es zu einer Vereinbarung zwischen der Hisbollah und der Tayar Al-Mustaqbal gekommen sei und dass die Kampfhandlungen eingestellt worden seien, dass indessen der libanesische Staat von der Tayar Al-Mustaqbal verlangt habe, ihre Kämpfer auszuliefern, zumal sie auch auf libanesische Soldaten geschossen hätten, dass es sodann in Taalabaya zu einem Waffenstillstand beziehungsweise einer Vereinbarung zwischen der Hisbollah und der Tayar Al-Mustaqbal gekommen sei, ihnen in der Folge von der Tayar Al-Mustaqbal kein Lohn mehr ausbezahlt worden und sie vom Staat und der Regierung gesucht worden seien, so dass er aus Taalabaya geflohen sei, dass er danach nach Beirut zurückgekehrt sei, wo er sich indessen versteckt gehalten habe, da er von der Hisbollah und der libanesischen Armee gesucht worden sei, dass der Geheimdienst der Hisbollah die Namen der Kämpfer der Tayar Al-Mustaqbal herausgefunden habe und diese der Armee weitergegeben habe, dass seine Geschwister unter Druck gesetzt worden seien, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – gemäss Rückschein eröffnet am 14. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. November 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung - namentlich zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - an die Vorinstanz zurückzuweisen, E-7370/2008 dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-7370/2008 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, authentische Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, E-7370/2008 dass es sich bei seinen Erklärungen zur Existenz oder zum Verbleib seiner Identitätskarte beziehungsweise zur geltend gemachten Unmöglichkeit der Beschaffung derselben offensichtlich um Schutzbehauptungen handle, dass der Beschwerdeführer ferner nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zum Inhalt des gefälschten bulgarischen Reisepasses zu machen, den er für seine Ausreise verwendet habe, dass er sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Inhaftierung durch die Hisbollah nach seiner Befehlsverweigerung und zur Desertion beziehungsweise die von ihm geschilderten Folgen dieser Desertion als tatsachenwidrig einzustufen seien, dass in Würdigung der politischen Kräfteverhältnisse in jüngerer Zeit im Libanon und namentlich in Beirut nicht nachvollziehbar sei, dass die Hisbollah nach der Unterzeichnung einer Friedensvereinbarung dennoch Mitglieder der Tayar Al-Mustaqbal verfolgt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Empfangszentrum angegeben habe, nach seinem Eintritt bei der Tayar Al-Mustaqbal vorerst als Wächter von Firmen gearbeitet zu haben, auf die Aufforderung zur Konkretisierung dieses Vorbringens bei der Befragung vom 15. Oktober 2008 dagegen geltend gemacht habe, nie in dieser Funktion gearbeitet zu haben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen der Kämpfer der Tayar Al-Mustaqbal welche sich alle in der gleichen Situation befunden hätten - berichtet habe, ein weiterer Hinweis darauf sei, dass seine Vorbringen hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der Tayar Al-Mustaqbal unglaubhaft seien, dass dies durch das Vorbringen des Beschwerdeführers erhärtet werde, wonach er im Libanon kein Handy besessen habe, dass er, wäre er tatsächlich als Milizionär der Tayar Al-Mustaqbal in Beirut im Einsatz gewesen, erwartungsgemäss über modernste Kom- E-7370/2008 munikationstechnik zu berichten gewusst hätte, derer sich die Milizen der verschiedensten Fraktionen im Libanon bekanntlich bedienten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, dass sich seine Identitätskarte bei seinen Eltern befinde, welche indessen über keinen Telefonanschluss verfügten, so dass er sie nicht erreichen könne, dass eine postalische Kontaktaufnahme das Risiko mit sich bringe, seine Eltern zu gefährden, dass die Begründung seines Asylgesuchs ferner nicht offensichtlich haltlos sei und er seine Gefährdungslage glaubwürdig geschildert habe, dass die vorinstanzlichen Argumente zum Beleg der angeblich fehlenden Glaubhaftmachung kaum zu überzeugen vermöchten, dass die Vorinstanz verkenne, dass die meisten Angehörigen der Milizen im Libanon über kein Mobiltelefon verfügten, zumal dies der Gegenseite die Möglichkeit biete, den Standort des Benutzers zu ermitteln, dass die Hisbollah aus diesem Grund ein eigenes Kommunikationssystem aufgebaut habe, dass es ein Faktum sei, dass gerade jene militärischen Gruppierungen, die mit moderner Ausrüstung ausgestattet seien, über eigene, sichere Kommunikationsmittel verfügten und keine herkömmlichen Mobiltelefone verwendeten, dass die von der Vorinstanz erwähnte Abweichung in seinen Vorbringen zu seiner Tätigkeit für die Tayar Al-Mustaqbal – falls überhaupt vorhanden – lediglich von unerheblicher Qualität sei, zumal er klar betont habe, dass ihm die Arbeit als Wachmann in Aussicht gestellt worden sei, er jedoch von der Führung der Tayar Al-Mustaqbal getäuscht und schliesslich gegen seinen Willen als Kämpfer gegen die Hisbollah eingesetzt worden sei, E-7370/2008 dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorbringen, wonach sich seine Identitätskarte bei den Eltern befinde, diese aber über keinen Telefonanschluss verfügten und er das Risko einer Gefährdung der Eltern durch eine postalische Kontaktnahme nicht auf sich nehmen wolle, als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Milizionär der Tayar Al-Mustaqbal und seiner daraus resultierenden Gefährdungslage sowohl durch die Hisbollah als auch durch den libanesischen Staat aufgrund tatsachenwidriger, realitätsfremder und nicht nachvollziehbarer Aussagen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich im Wesentlichen mit einem Verweis auf seine Vorbringen bei den durchgeführten Anhörungen begnügt, mit dem blossen Hinweis, dass er seine Gefährdungslage glaubhaft geschildert habe, E-7370/2008 dass vorab festgehalten werden kann, dass es als nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner geltend gemachten Desertion aus der Hisbollah in den Jahren 2004 bis 2006 in Beirut leben konnte, ohne offenbar irgendwelchen Benachteiligungen seitens dieser ausgesetzt gewesen zu sein, zumal mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass die Hisbollah bereits damals erheblichen Druck auf ihn und insbesondere auch seine Familie ausgeübt hätte, um seiner habhaft zu werden, dass die Hinweise in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz einerseits übersehe, dass gerade jene militärischen Gruppierungen, die mit moderner Ausrüstung ausgestattet seien, über eigene, sichere Kommunikationsmittel verfügten und keine herkömmlichen Mobiltelefone benützten, und dass andererseits der von der Vorinstanz erwähnte Widerspruch in seinen Aussagen zu seiner Tätigkeit als Wachmann von unerheblicher Qualität sei, nicht geeignet sind, seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer denn auch nicht sicherheitstechnische, sondern finanzielle Gründe dafür nannte, dass er im Heimatland über kein Telefon verfügte (vgl. A 1, S. 3), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden kann, dass auch seine Schilderungen in Bezug auf die Umstände der Gefechtshandlungen vom 7. Mai 2008, in die er als Milizionär der Tayar Al-Mustaqbal gegen die Hisbollah und die libanesische Armee in Beirut verwickelt gewesen sei, und insbesondere sein eigenes Kampfverhalten sowie dasjenige seiner Gruppe, als völlig unsubstanziiert sowie undetailliert und daher unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass diesbezüglich insbesondere vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigenen Angaben bereits von der Hisbollah zum Kämpfer ausgebildet worden sei (vgl. A 11 S 5 f.), davon ausgegangen werden kann, dass er in der Lage sein müsste, dazu detailtreuere und durch Realkennzeichen geprägte Aussagen machen zu können, E-7370/2008 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung und der Ausreise die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling demnach offensichtlich nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-7370/2008 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, vgl. A 1, S. 5), welches ihm bei einer Rückkehr im Bedarfsfall zur Seite stehen kann, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und dass auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und das Gesuch um Ge- E-7370/2008 währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7370/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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