Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 14.01.2016 (2C_34/2016)
Abteilung V E-7357/2015
Urteil v o m 3 1 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
E-7357/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 7. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (nachfolgend BzP). Am 30. September 2015 folgte die Befragung in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertreterin (nachfolgend Erstbefragung). Am 20. Oktober 2015 fand – ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertreterin – die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt (nachfolgend Zweitbefragung). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, Staatsangehöriger von Pakistan und Punjabi sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei für zwei bis drei Tage von der Polizei mitgenommen worden, aus einem Trainingslager der Taliban geflüchtet und von seiner Familie gezwungen worden, in das Lager zurückzugehen. B. Am 29. Oktober 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 2. November 2015 reichte er die Stellungnahme ein und führte aus, er sei mit dem Entwurf nicht einverstanden. Er habe alle Fragen nach bestem Wissen und Kenntnissen beantwortet. C. Mit Verfügung vom 4. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Geburtsurkunde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei. Entsprechend sei der weitere Aufenthalt zu regeln. In prozessualer Hinsicht sei die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insbesondere des Kostenvorschusses zu erlassen und es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
E-7357/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-7357/2015 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es könne aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben weder das angegebene Alter, der Besuch zweier Madrasas, der Aufenthalt in Karachi bei den Taliban noch der diesbezügliche Zwang seiner Familie geglaubt werden. Was das Alter anbelange, so sei die Geburtsurkunde eine Kopie und im Übrigen kein rechtsgenügliches Dokument. Das im Personalienblatt anderslautende Geburtsdatum entschuldige der Beschwerdeführer mit der langen Reise, nach der er sein Geburtsdatum vergessen habe. Andererseits habe er angegeben, sein Geburtsdatum bereits in Pakistan nicht gekannt zu haben. Es erscheine jedoch als konstruiert, dass er erst im Verlauf des Asylverfahrens sein Geburtsdatum erfahre. Er sei folglich als volljährig zu betrachten. Sodann widerspreche er sich in zeitlicher Hinsicht. Zu seinen Aufenthalten in den Schulen habe er nur ausführen können, gebetet zu haben. Weder der Tagesablauf noch die an einer Madrasa vermittelten Inhalte seien ihm geläufig. Selbst die Schilderung der Trainingszeit bei den Taliban sei – trotz wiederholter Nachfrage – so spärlich ausgefallen, dass diese zu keinem Zeitpunkt habe nachvollzogen werden können. Ebenso realitätsfremd sei die Flucht aus dem Trainingslager ausgefallen. 4.2 Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf die Stellungnahme seiner ehemaligen Rechtsvertreterin vom 2. November 2015 (nachfolgend Stellungnahme), auf die er verweist. Zusammen mit der Beschwerde reicht er ein Dokument ein, mit dem Hinweis, es handle sich hierbei um das Original seiner Geburtsurkunde. Rechtsgenügliche Identitätsdokumente reicht er keine ein. Die eingereichte
E-7357/2015 Urkunde hat keinen Beweiswert. Solche Dokumente sind nicht fälschungssicher und können gegen Geld erworben werden. Zudem wird in der Stellungnahme ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bisher nur die Kopie seiner Geburtsurkunde einreichen können, weil die Beschaffung des Originals nicht möglich gewesen sei, da er dafür Kontakt mit seiner Familie in Pakistan hätte aufnehmen müssen, die ihn aber gerade in die Madrasa und später in das Training geschickt habe (Stellungnahme S. 1). Zu den oberflächlichen und widersprüchlichen Erklärungsversuchen der Stellungnahme kommen die unsubstantiierten und ebenso widersprüchlichen Aussagen und Angaben betreffend Alter und Schulzeit in den Befragungen und auf dem Personalienblatt. Auf Letzterem setzte er das Geburtsdatum März 1996, was sich dann im Verlauf des Verfahrens mehrmals änderte. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht der Erklärung gefolgt, er habe sich wegen der langen Reise nicht an sein Geburtsdatum erinnern können (SEM-Akten, A 16 S. 2) oder er habe sein Geburtsdatum bereits in Pakistan nicht gekannt (SEM-Akten A 16 S. 2). Der Beschwerdeführer ist sichtlich nicht gewillt, sein wahres Alter, mithin seine wahre Identität offenzulegen. Folglich verstösst er gegen seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG. Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenze an dieser Mitwirkungspflicht. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. In der Stellungnahme wird mit Verweis auf Antwort 53 des Anhörungsprotokolls in Bezug auf die Madrasa weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Namen des Imams gewusst und erzählt, dass er zusammen mit diesem viel gebetet habe (Stellungnahme S. 2). Eine Analyse des einschlägigen Befragungsprotokolls bestätigt jedoch die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Trotz mehr als 30 Fragen zum Thema Madrasa, bleiben seine Aussagen zu oberflächlich, um einer Glaubhaftigkeitsprüfung standzuhalten (SEM-Akten, A 22 S. 3 ff., S. 7 f.; insb. Fragen 35 ff., 77 ff., 88 ff.). Gleiches gilt für seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufenthalt bei den Taliban und der geltend gemachten Flucht von dort. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil seitens der Befragerin offensichtlich eine starke Voreingenommenheit geherrscht habe. Diese Rüge findet jedoch keinen Halt in den Befragungsprotokollen, in der Stellungnahme oder den Akten im Allgemeinen. Das Insistieren und das Wiederholen von Fragen verletzt das rechtliche Gehör ebenso wenig, wie das Ansprechen auffälligen Verhaltens. Wie bereits von der Vorinstanz fest-
E-7357/2015 gehalten, wurde dem Beschwerdeführer immer wieder und auf verschiedene Art und Weise die Möglichkeit geboten, sich ausführlicher zu den einzelnen Vorbringen zu äussern (Anfechtungsobjekt S. 5). Auch das rechtliche Gehör zur Altersfrage gibt im vorliegenden Fall keinen Anlass zur Beanstandung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht fehl. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Es ist der Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist den Akten auch nicht zu entnehmen. 4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
E-7357/2015 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es um einen jungen und grundsätzlich gesunden Mann. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Kurzbericht vom 12. November 2015 des Triemli Spitals Zürich (einmalige Bewusstlosigkeit unklarer Ursache) vermag daran nichts zu ändern. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
E-7357/2015 haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Parteientschädigung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7357/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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