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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 E-7347/2014

17. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,700 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7347/2014

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, Syrien, B._______, Syrien, C._______, Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführende 1–3,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (…).

E-7347/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Dezember 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 (Vater) und die Beschwerdeführerin 2 (Mutter) wurden befragt; mit der minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 3) fand keine Befragung statt. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden in Beilage eines Gefängnisgrundrisses mit Beschrieb und eines Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid des BFM vom 17. November 2014 sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-7347/2014 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.

E-7347/2014 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten zunächst vorgebracht, Syrien aufgrund der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen zu haben, was offenkundig keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne beinhalte und somit keine Asylrelevanz entfalte. Die nachgeschobenen Vorbringen seien unglaubhaft. Die Vorinstanz stellt zur Festnahme, zum Gefängnisaufenthalt und dem hierzu eingereichten Foto offensichtliche Unstimmigkeiten und Widersprüche fest und kommt zum Schluss, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen das Folgende ein: Was die Politik anbelange, so stimme nicht ganz, dass der Beschwerdeführer 1 nie im engeren Sinne politisch tätig gewesen sei. Weil er nicht mehr für die Partei aktiv gewesen sei, habe er es in den Befragungen vermieden, darüber zu sprechen. Was den Gefängnisaufenthalt anbelange, so sei die Erstbefragung zu kurz gewesen und das Foto sei tatsächlich im Fotostudio des Gefängnisses entstanden, was man an den typischen Gefängnisuniformen erkenne. Was die gesellschaftlichen Aktivitäten anbelange, so könne, wer sich aktiv an etwas beteilige, Ziel eines Angriffs werden. Was die exilpolitischen Tätigkeiten anbelange, so nehme der Beschwerdeführer 1 regelmässig an politischen Veranstaltungen und Benefizveranstaltungen teil. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Würdigung oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nahe legen würden. Auch die oberflächlich unternommenen Erklärungsversuche der Beschwerdeschrift unterstreichen die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Skizze eines Grundrisses, die ein Gefängnis abbilden soll, vermag keinen Gefängnisaufenthalt zu beweisen. Der Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach das Foto keine Überzeugungskraft entfalte, kann ohne weiteres beigepflichtet werden. Namentlich aufgrund des Hintergrundes macht das Foto in der Tat nicht den Eindruck, als sei es in einem Gefängnis aufgenommen worden. Im Übrigen hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Ausreisegründe infolge der allgemeinen Bürgerkriegssituation nicht von Asylrelevanz sind.

E-7347/2014 Die Beschwerdeführenden entschuldigen das Nichterwähnen zentraler Elemente in der Erstbefragung damit, die Erstbefragung sei zu kurz gewesen. Die Fragen zu den Asylgründen in den Erstbefragungen sind indes in der amtsüblichen Form offen und im Plural gestellt und sind somit nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass – entgegen dem falschen Eindruck, den die Beschwerdeschrift vermittelt – mit den freien Berichten der Frageblock zu den Asylgründen nicht abgeschlossen wurde, sondern auch in den Erstbefragungen hierzu weitere und detaillierte Fragen gestellt wurden. So wurde zusätzlich gefragt, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, welches zur Ausreise geführt habe und es folgten beim Beschwerdeführer 1 neun weitere Fragen (SEM-Akten, act. 6, S. 8 f.) und bei der Beschwerdeführerin 2, nach den ersten fünf Fragen zu den Asylgründen, 17 weitere hierzu (SEM-Akten, act. 8, S. 7 ff.). Im Zentrum standen Fragen zu politischen Aktivitäten und zu allfälligen Problemen mit Behörden. Hierbei hat der Beschwerdeführer 1 entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift tatsächlich eine politische Aktivität genannt, der er aber seit ungefähr eineinhalb oder zwei Jahren nicht mehr nachgehe, weil er festgestellt habe, dass alles nur Lügen gewesen seien; Aussagen, die keine Asylrelevanz entfalten. Sodann gibt er wortwörtlich zu Protokoll, nie Probleme mit Behörden gehabt zu haben ("ich hatte nie Probleme mit den Behörden", SEM-Akten, act. 6, S. 8). Nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, dass der Fragekatalog in der Erstbefragung ausführlich war und keiner der Beschwerdeführenden auch nur ansatzweise die nachgeschobenen Probleme der Festnahme und Inhaftierung erwähnt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der auf Ebene der Zweitbefragung und vor allem in der Beschwerde herausgehobene und damals nicht erwähnte Grund nun kausal für ein unmögliches Leben in Syrien sein soll. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe sind zu generell und hypothetisch, um an der Schlussfolgerung der Vorinstanz etwas ändern zu können. So seien diejenigen den Behörden bekannt, die mit der Yekiti-Führung auftreten würden. "Man" müsse für die Aktionen büssen, "wenn nicht heute, dann bestimmt in nächster Zeit nach dem Motto: 'Niemand bleibt verschont und alles zu seiner Zeit'" (Beschwerdeschrift S. 3) und "die Situation und die Interessen können sich dort schnell ändern, so dass man als Gegner betrachtet werden könnte" (Beschwerdeschrift S. 4). Bei der Analyse der Befragungsprotokolle ergibt sich gesamthaft und offensichtlich der Eindruck, dass die Beschwerdeführenden Syrien wegen

E-7347/2014 des Bürgerkriegs verlassen haben, wie auch immer wieder in den Befragungen erwähnt. Dieser Gegebenheit wurde mit der verfügten vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getragen. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten – die im Übrigen nicht weiter belegt werden – erreichen offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermag. Dies umso mehr, als sie sich offenbar auf Benefizveranstaltungen beschränken. Die Beschwerdeführer haben nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7347/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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