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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 E-7346/2014

17. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,456 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 17. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7346/2014

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (…).

E-7346/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 17. Dezember 2013 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 6. August 2014 brachte sie im Wesentlichen das Folgende vor: Als Ajnabi hätte sie im Frühjahr 2011 die volle syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Vor Ausbruch des Bürgerkriegs sei sie nie politisch tätig gewesen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs habe sie unter dessen Folgen gelitten. Im Jahr 2011 habe sie begonnen, an Demonstrationen teilzunehmen, wobei sie keine Probleme mit den Behörden erhalten habe. Als Kurdin und frühere Ajnabi sei sie aber seit ihrer Kindheit diskriminiert worden. B. Mit Verfügung vom 17. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des BFM vom 17. November 2014 sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die

E-7346/2014 Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat wegen den kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Eine individuelle gezielte Verfolgungshandlung sei nicht ersichtlich. Trotz unbestrittener Benachteiligungen der ethnischen Kurden (vor allem Ajnabi) genüge dieser Umstand in der Regel nicht, um auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes zu schliessen. Im Fall der Beschwerdeführerin komme hinzu, dass sie im Besitze der vollen syrische Staatsangehörigkeit sei und ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit an

E-7346/2014 der Universität von Hassaké ein Studium der französischen Literatur habe in Angriff nehmen können. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin als einfache Demonstrationsteilnehmerin bei einer Rückkehr keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung zu befürchten. Aus diesen Gründen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. 4.2 Die Beschwerde setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind ganz überwiegend genereller Natur. Sie äussert sich allgemein zur Teilnahme an den Demonstrationen, zum Status von Ajnabi, zur Gefahr durch Terroristen und zu exilpolitischen Tätigkeiten. Damit zeigt sich nicht auf, inwieweit die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder sonst zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz geht vertieft auf die Themenblöcke (Bürgerkrieg, Ethnie, Demonstrationen) ein und kommt folgerichtig zum Schluss, dass die Vorbringen offenkundig keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne entfalten. Auch die oberflächlich unternommenen Erklärungsversuche der Beschwerdeschrift vermögen daran nichts zu ändern, im Gegenteil. Sie unterstreichen die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Würdigung oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nahe legen würden. Indem die Beschwerdeschrift die allgemeine Lage in Syrien schildert, ist kein Rügegehalt erkennbar. Die Verbindung zwischen dieser allgemeinen Lage und der Behauptung, es seien daher die asylrelevanten Gründe gegeben, um die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen, ist nicht nachvollziehbar, zeigt aber, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG verkannt wurden. Dass die Beschwerdeführerin ein Profil aufweist, das eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv nachvollziehbar erscheinen liesse, vermag sie nicht darzulegen. Dies umso mehr, als die Behörden bis anhin offensichtlich nie auf sie aufmerksam geworden sind. Die Stellen der Beschwerdeschrift, an denen versucht wird, einen persönlichen Bezug zur allgemeinen Lage herzustellen, lassen keinen anderen Schluss zu: "Wer daran teilnimmt, rechnet damit, erschossen, verhaftet oder entführt zu werden. In meinem Fall ist zwar nichts davon passiert, ich war aber diesen stark ausgesetzt." (Beschwerdeschrift S. 2). Sie sei auch "wie viele andere Frauen" den aufgezählten Gefahren ausgesetzt gewesen (Beschwerdeschrift S. 3). Was den

E-7346/2014 Status der Ajnabi und deren inzwischen verbesserte Lage anbelangt, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und festzustellen, dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, "zudem ist die Regierung den Ajnabi keinen winzigen Schritt entgegengekommen", falsch ist (Beschwerdeschrift S. 3). Was die allgemeine Lage in Syrien anbelangt, so wurde dieser Gegebenheit mit der verfügten vorläufigen Aufnahme bereits ausreichend Rechnung getragen. Auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten – die im Übrigen nicht weiter belegt werden – vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als es sich offenbar in erster Linie um Hilfsaktionen handelt. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu gelten hat. (Dispositiv nächste Seite)

E-7346/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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