Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 E-734/2007

21. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,362 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-734/2007ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-734/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Landweg am 26. November 2006 in die Schweiz, wo er am 29. November 2006 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 4. Dezember 2006 und die direkte Bundesanhörung in C._______ am 14. Dezember 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, sein Bruder D._______ sei Milizionär bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen. Er habe diese Partei logistisch unterstützt und bei der Übermittlung von Nachrichten geholfen. Im Jahre (...) sei ein Onkel bei einem Gefecht gestorben. Nach dem Vorfall habe ihn das Militär für die Dauer einer Nacht auf den Gendarmerieposten mitgenommen und über den Aufenthalt seines Bruders verhört. Zudem sei er gedrängt worden, als Spitzel bei der lokalen DEHAP (Demokratik Halk Partisi) tätig zu werden, bei welcher Partei ein (...) Kreisvorsteher sei. Während des Verhörs, aber auch nach seiner Freilassung habe man ihn für den Fall fehlender Kooperation mit dem Tode bedroht. Im Jahre (...) sei seine Cousine E._______, welche ebenfalls bei der Guerilla gewesen sei, verhaftet worden. Im (...) sei es zu einem weiteren Verhör gekommen, welches drei bis vier Stunden gedauert habe; erneut habe man ihn wegen seines Bruders unter Druck gesetzt und zur Spitzeltätigkeit gedrängt. Er sei auch geschlagen und misshandelt worden. Im (...) habe er sich für einen Lebensmitteleinkauf nach F._______ begeben. Als er mit den Lebensmitteln auf dem Weg zum Kleinbus gewesen sei, habe ein Wagen neben ihm angehalten, und er sei mit Gewalt zum Einsteigen gezwungen worden. Während der Entführung hätten türkische Behördenmitglieder wiederum Informationen über seinen Bruder verlangt und ihn zur Spitzeltätigkeit bei der DEHAP gedrängt. Nachdem er mit dem Fahrzeug auf einer Dorfstrasse zurückgelassen worden sei, habe er sich nach G._______ begeben und beim türkischen Menschenrechtsverein IHD ( nsan Haklarİ ı Derne i) eine Anzeige eingereicht. Sein am (...) verfasstes Schreibenğ habe er jedoch nicht, wie vom IHD empfohlen, der Staatsanwaltschaft als Anzeige eingereicht, weil er befürchtet habe, diese würde ihn an den Geheimdienst verraten. Im (...) habe er seinen Heimatstaat ein erstes Mal verlassen und in (...) ein Asylgesuch gestellt. Um der dro- E-734/2007 henden Abschiebung nach H._______ und der anschliessenden Rückschaffung in die Türkei zu entgehen, sei er mit gefälschten Papieren auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. In der Folge habe er sich bei Freunden in I._______ aufgehalten. Von seiner Familie habe er erfahren, dass er von den Behörden immer noch gesucht werde. Als er eines Tages vom Ausgang zurückgekehrt sei, habe er von Schaulustigen erfahren, dass die Wohnung seiner Freunde von der Polizei gestürmt worden sei, weil sich darin Terroristen aufhalten würden. Da sich in dieser Wohnung auch eine Kopie seiner Identitätskarte befunden habe und weil er habe befürchten müssen, dass ihn seine Cousine E._______ verraten habe, sei er am (...) in einem LKW versteckt erneut aus der Türkei geflohen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie des (...) Aufenthaltstitels seines Bruders D._______ und seines beim IHD verfassten Schreibens sowie ein Bestätigungsschreiben des IHD vom (...) im Original samt den jeweiligen Übersetzungen ein. Zudem liess er dem BFM mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 einen Bericht des Fachschaftsrates des Department für Wirtschaft und Politik (...) einreichen. Diese Eingabe kreuzte sich jedoch mit der Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006, weshalb dieses Beweismittel in die vorinstanzlichen Erwägungen keinen Eingang fand. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006, welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2006 zugestellt wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 29. Januar 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In materieller Hinsicht beantragte er - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü- E-734/2007 gung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz die vorinstanzliche Verfügung nicht kassiere, den Beizug der Asylakten seines Cousins J._______, die Ansetzung einer angemessenen Beweismittelfrist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts und zur Beibringung allfälliger, sich aus dem türkischen Strafverfahren der sich in Haft befindenden Cousine ergebenden Beweisdokumente sowie die Vornahme einer Botschaftsabklärung. Allenfalls müsse auch ein weiterer Bericht des Fachschaftsrates des Department für Wirtschaft und Politik (...) eingeholt werden oder seien die bei der Abklärung vor Ort Mitgewirkten als Zeugen einzuvernehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, setzte ihm unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- an und gewährte dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist von 30 Tagen. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seines Gesuches legte er eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 16. Februar 2007 bei. F. Mit Verfügung vom 14. März 2007 verzichtete der Instruktionsrichter wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nicht entschieden. G. Mit Eingabe vom 14. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Anklageschrift gegen seine Cousine E._______ samt deutscher Übersetzung sowie eine Kopie des entsprechenden Strafurteils samt auszugsweiser deutscher Übersetzung ein. Auch gab er ein Schreiben der Rechtsvertretung (L._______) seiner Cousine vom (...) E-734/2007 samt deutscher Übersetzung und den für den Versand verwendeten Umschlag im Original zu den Akten. Als weiteres Beweismittel liess er dem Gericht schliesslich eine Kopie der von den deutschen Behörden ausgestellten Aufenthaltsgestattung für M._______ zukommen, welcher im vorgenannten Schreiben der Rechtsvertretung namentlich erwähnt wird. H. Mit Schreiben vom 23. April 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es sich bei der Rechtsvertretung von E._______ um einen Rechtsanwalt und nicht, wie in der vorherigen Eingabe beschrieben, um eine Rechtsanwältin handle. I. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, innert angesetzter Frist zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Replik des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2007 ging am 2. Juli 2007 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der E-734/2007 Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, substanziierte Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat würden fehlen. So stütze er seine Vorbringen ausschliesslich auf Vermutungen und wisse nicht einmal, ob je ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Oberflächliche Hinweise auf eine Suche nach seiner Person kenne er nur vom Hörensagen, und es sei erstaunlich, dass er nichts unternommen habe, um Konkretes in Erfahrung zu bringen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb er der Empfehlung des IHD, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten, nicht gefolgt sei. Das beim IHD verfasste Schreiben beweise nicht, dass die dort geschilderten Ereignisse E-734/2007 tatsächlich so stattgefunden hätten. Die unsubstanziierten Angaben zu den Asylgründen würden vielmehr den Schluss nahe legen, dass der Beschwerdeführer Vorbringen konstruiere. Als realitätsfremd müsse auch seine Aussage gewertet werden, er habe sich nicht nach den Auswirkungen der Razzia erkundigt, weil er sich habe retten müssen und unmittelbar danach ausgereist sei. Nicht glaubhaft sei weiter die von ihm angegebene Rückkehr in die Türkei mit einem gefälschten Pass, da die Flughäfen strenge, EDV-gestützte Kontrollen durchführen würden. Die Unglaubhaftigkeit werde noch dadurch verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer bei den geltend gemachten Asylgründen in Widersprüche verwickelt habe. So habe er bei der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, er sei für die beiden Verhöre auf dem Gendarmerieposten jeweils festgenommen worden. Bei der Erstbefragung habe er eine Festnahme jedoch nur im Zusammenhang mit dem ersten Verhör erwähnt und angegeben, für das zweite Verhör vorgeladen worden zu sein. In seinem Bericht für den IHD sei hingegen zu lesen, dass er sich beide Male aufgrund von Vorladungen zum Posten begeben habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht standhalten, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegen: Sein Mandant habe bei der Erstbefragung wiederholt darauf hingewiesen, dass er lieber in seiner Muttersprache, das heisst auf Kurdisch anstatt auf Türkisch befragt würde, weil er sich in dieser Sprache nicht so gut ausdrücken könne. Trotzdem sei die Befragung nicht abgebrochen worden, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls mit Fehlern und Missverständnissen behaftet seien, welche ihm jedoch nicht angelastet werden könnten. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung überhaupt nicht mit der geltend gemachten Reflexverfolgung auseinandergesetzt und insbesondere auch die Angelegenheit J._______, dessen Personalien und N-Nummer er der Vorinstanz bekannt gegeben habe, nicht abgeklärt oder berücksichtigt. Auch die psychischen Probleme seines Mandanten seien trotz seines entspre- E-734/2007 chenden Hinweises im Schreiben vom 13. Dezember 2006 in keiner Art und Weise abgeklärt worden. Weiter sei es völlig abwegig davon auszugehen, sein Mandant habe den IHD deshalb aufgesucht, um (...) später ein Beweismittel für das Asylverfahren in der Schweiz zu besitzen. Die Angst seines Mandanten vor weiteren Übergriffen und einer Verschlechterung seiner Situation durch eine Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft sei unter den in der Türkei herrschenden Umständen mehr als begründet gewesen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, inwiefern das Unterlassen der Anzeige gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen solle. 3.3 In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 nimmt die Vorinstanz folgendermassen zur Beschwerde Stellung: Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche handle es sich um sachliche Diskrepanzen, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien. Der Beschwerdeführer vermöge in der Beschwerde auch nicht hinreichend zu erklären, weshalb er an der in kurdischer Sprache durchgeführten Bundesanhörung angegeben habe, zum Zwecke von Verhören von den Behörden zuhause festgenommen worden zu sein, jedoch im eingereichten Beweismittel seiner schriftlichen Eingabe beim IHD festgehalten sei, er habe sich jeweils nach einer Vorladung selbst auf den Posten begeben. Den Nachweis psychischer Probleme habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum nicht erbracht. Dem nach Ausfällung der Verfügung eingegangenen Bericht des Fachschaftsrates des Department für Wirtschaft und Politik (...) seien keine substanziierten Hinweise auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu entnehmen. Insbesondere bleibe auch unklar, aufgrund welcher politischen Betätigung er welchen Repressionen der Behörden ausgesetzt gewesen sein solle. Dass die türkischen Behörden gegen seine Cousine einen Strafprozess angestrengt hätten, sei vom BFM bisher nicht in Zweifel gestellt worden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner eigenen Situation jedoch nicht geglaubt werden könnten, vermöge er aus der Situation seiner Cousine nach wie vor keine Asylrelevanz für sich abzuleiten. Würde es der Tatsache entsprechen, dass der Beschwerdeführer von der sich in Haft befindenden Cousine eine Warnung erhalten hätte, so würde es erstaunen, dass er solch wesentliche Vorbringen nicht bereits bei den Anhörungen gemacht habe. Des weiteren falle die distanzierte Ausdrucksweise im Schreiben der türkischen Rechtsvertretung auf. So fehlten konkrete Angaben darüber, in welchen polizeilichen Akten sich der Verrat der Cousine finden E-734/2007 würde. Nach gesicherten Kenntnissen des BFM sei es für einen Anwalt in der Türkei ohne weiteres möglich, Akteneinsicht in die entsprechenden Verhörprotokolle zu erhalten, selbst wenn es sich dabei um erfolterte Aussagen handle. Dass im eingereichten Beweismittel die Akten nicht konkret bezeichnet würden beziehungsweise die entsprechenden Protokolle nicht in Auszügen dem Schreiben beilägen, lasse den Schluss zu, es handle sich um ein konstruiertes Schreiben. Diese Einschätzung dränge sich umso mehr auf, als sich daraus ergebe, dass es von der Familie des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht erst nach der ablehnenden Verfügung des BFM und in engem Zusammenhang mit der Beschwerde in Auftrag gegeben worden sei. Auch der Begründung des Strafurteils gegen E._______ lasse sich keine namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers entnehmen. Somit fehle es weiterhin an konkreten Hinweisen, dass die Cousine den Beschwerdeführer verraten habe. Die türkischen Behörden würden bekanntermassen bei einem Verdacht auf politische Straftaten äusserst konsequent vorgehen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass es nach den geltend gemachten Festnahmen zu einem Strafverfahren mit der Erstellung von Protokollen und dem Beizug eines Staatsanwaltes gekommen wäre. Eine allfällige Suche beziehungsweise ein Verfahren habe der Beschwerdeführer jedoch nicht zu substanziieren vermocht. Dass sich der Beschwerdeführer vor dem BFM auf seinen Cousin J._______ bezogen habe, entspreche nicht den Tatsachen. In seinen Asylgründen habe er weder letzteren noch gemeinsame politische Aktivitäten erwähnt. Die Durchsicht der Asylakten von J._______ habe zudem ergeben, dass auch er sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehe. 3.4 In seiner Replik vom 29. Juni 2009 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes aus: Er stelle fest, dass sich die Vorinstanz nach wie vor nicht mit der geltend gemachten und ausführlich dargelegten Reflexverfolgung beschäftige. Es dürfe wohl auch als erwiesene Tatsache angesehen werden, dass die Verwendung einer Sprache, welche vom Betroffenen nicht genügend beherrscht werde, zwangsläufig zu sachlichen Diskrepanzen führe. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verrats durch seine Cousine E._______ bereits bei seinen Anhörungen vorgebracht habe, als er noch nicht im Besitze des anwaltlichen Schreibens vom (...) gewesen sei und somit vom effektiv erfolgten Verrat noch keine Kenntnis gehabt habe, erhöhe nur seine Glaubwürdigkeit. Was seinen Beweisantrag um Beizug der Asylakten von J._______ betreffe, so sei nicht zentral, dass sich Letz- E-734/2007 terer auf den Beschwerdeführer beziehe, sondern dass seine Vorbringen zur Sachverhaltsabklärung bezüglich des Vorgangs des Verrates durch E._______ und der anschliessenden Warnung an die betroffenen Personen beitragen würden. Die Distanziertheit des Schreibens der Rechtsvertretung L._______ lasse sich damit erklären, dass das Verfassen eines solchen Schreibens mit einer erheblichen Gefährdung verbunden sei, habe sich diese doch allenfalls der Begünstigung strafbar gemacht, indem sie die anderen Verdächtigen gewarnt habe. 4. Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5. 5.1 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt einer E-734/2007 materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Wege stehen würde. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Asylsuchenden zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 5.3 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. Weder aufgrund der Akten noch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel gab es einen hinreichenden Anlass zur Vornahme weitergehender Abklärungen, zumal die Vorbringen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - unglaubhaft ausfielen. 5.4 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation fest. Indessen behalten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Prüfung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ihre Berechtigung. So vermag der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären, weshalb er in der auf Kurdisch geführten Anhörung bezüglich des Berichts zuhanden des IHD abweichende Angaben machte. Es fällt zunächst auf, dass er sowohl in der Erstbefragung E-734/2007 als auch in der Anhörung von zwei Verhören sprach, welche Ende (...) und im Jahre (...) stattgefunden haben sollen. In seiner Meldung an den IHD wird jedoch kein Verhör im Jahr (...) angesprochen, sondern es ist von zwei etwa einen Monat auseinanderliegenden Verhören im Jahre (...) die Rede. Die Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers wird dadurch verstärkt, dass er bei der Anhörung angab, für beide Verhöre festgenommen worden zu sein, indessen im Bericht für den IHD zu lesen ist, er habe sich jeweils aufgrund von Vorladungen zum Polizeiposten begeben. Realitätsfremd mutet weiter an, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Verhör mehr als (...) liegen, in denen der Beschwerdeführer offenbar nicht in grösserem Ausmasse behelligt wurde, und dies obwohl er den Aufforderungen der Behörden zur Bespitzelung der DEHAP und zur Angabe des Aufenthaltes seines Bruders nicht nachkam. Was das als Beweismittel eingereichte Schreiben der Rechtsvertretung L._______ und den darin beschriebenen Verrat der Cousine betrifft, ist anzuführen, dass dieses im Einklang mit der vorinstanzlichen Einschätzung als konstruiertes Schreiben zu qualifizieren ist. E._______ wurde gemäss dem eingereichten Strafurteil am (...) festgenommen, tags darauf verhaftet und am (...) zu (...) Freiheitsstrafe verurteilt. Hätte sie also den Beschwerdeführer, wie im genannten Schreiben des Rechtsanwaltes beschrieben, tatsächlich verraten, hätten ihn die Behörden wohl kaum wieder auf freien Fuss gesetzt, nachdem sie ihn im Jahre (...) einmal festgenommen und einmal entführt hatten. Hinzu kommt, dass das Schreiben auf Wunsch des Bruders des Beschwerdeführers ausgestellt wurde mit dem angeblichen Zweck, in einem allfälligen, gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Es ist jedoch nicht einsehbar, was das genannte Schreiben in solch einem Verfahren beweisen sollte und weshalb es genau zum Zeitpunkt ausgestellt wurde, als der Beschwerdeführer vorinstanzlich einen negativen Entscheid bezüglich seines Asylgesuches erhielt. Was den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Fachschaftsrates des Department für Wirtschaft und Politik (...) betrifft, so bestehen auch hier erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokumentes. So soll dieses gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Asylgesuchen seines Mandanten und dessen Cousins J._______ entstanden sein und auf einer vom (...) Rechtsanwalt N._______ veranlassten Abklärung in der Herkunftsregion der Asylsuchenden beruhen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei N._______ um den anlässlich des (...) Asylverfahrens mandatierten Rechtsvertreter E-734/2007 handelt. Wieso der Bericht jedoch vom (...) datiert, also zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als der vom Beschwerdeführer in (...) gestellte Asylantrag längstens rechtskräftig abgelehnt worden war und er sich bereits seit mehreren Monaten wieder in der Türkei aufhielt, ergibt keinen Sinn. Weiter fällt auf, dass der Bericht die Bedrohungslage des Beschwerdeführers und seines Cousins J._______ wiedergeben soll, diesen Personen jedoch gerade mal ein paar wenige Zeilen gewidmet werden. Diese wiederum sind dermassen allgemein gehalten und unsubstanziiert, dass selbst wenn von der Echtheit des (nicht einmal unterzeichneten) Dokumentes ausgegangen wird, sie – wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen – keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers belegen können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind und insbesondere auch vom Sachverhalt, wie er im Schreiben zuhanden des IHD geschildert wird, in auffälliger Weise abweichen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen die Ungereimtheiten nach dem Gesagten nicht zu beseitigen, sondern verstärken im Gegenteil die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung sei eine Botschaftsanfrage, der Beizug der Asylakten von J._______ sowie allenfalls die Einholung eines weiteren Berichts des Fachschaftsrates des Department für Wirtschaft und Politik (...) oder die Einvernahme der untersuchenden Personen als Zeugen notwendig. Es stellt sich somit die Frage, ob diesen Beweisanträgen auf Beschwerdeebene nachzukommen ist. 6.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sogenannten antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere E-734/2007 Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht, wie auch die Vorinstanz, beim jetzigen Aktenstand nicht in Zweifel, dass die Cousine E._______ wegen politischer Tätigkeit zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und der Bruder D._______ in (...) als Flüchtling anerkannt wurde. Allein aufgrund dieser Umstände vermag der Beschwerdeführer jedoch noch keine Asylrelevanz für sich abzuleiten. Vielmehr hat er die ihm im Heimatstaat drohende (Reflex-)Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz und vorstehend unter Punkt 6.1 ausgeführt, kann der Beschwerdeführer jedoch weder den Verrat durch seine Cousine noch eine asylrelevante Verfolgung wegen des Untertauchens seines Bruders glaubhaft machen. Daran würde auch ein Beizug der Asylakten von J._______ nichts ändern, da auch dessen bestätigenden Aussagen zum Vorgang des geltend gemachten Verrates durch die Cousine nicht erklären könnten, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer trotz dringenden Tatverdachts wieder auf freien Fuss gesetzt hätten. Ebenso wenig ist es notwendig, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen oder vertiefte Abklärungen bezüglich des eingereichten Berichts des Fachschaftsrates des Department für Wirtschaft und Politik (...) vorzunehmen, da auch diese Nachforschungen nicht geeignet wären, die aufgrund der Befragungen und der eingereichten Beweismittel aufgetretenen Widersprüche zu beseitigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem BFM zwar eine - nach eigenen Angaben echte - Identitätskarte zu den Akten reichte, im Anschluss an die Erstbefragung jedoch erwähnte, das auf dem Ausweis vermerkte Geburtsdatum entspreche nicht der Wahrheit (vgl. Akten BFM A 2/12 S. 10). Somit ist auch die Identität des Beschwerdeführers nicht restlos geklärt, was jedoch für eine Nachforschung Voraussetzung wäre. Das Bundesverwaltungsgericht weist aufgrund vorstehender Erwägungen die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab. 6.5 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. E-734/2007 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-734/2007 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der E-734/2007 Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechtslage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in den letzten Jahren verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt. 8.2.3 Wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausgeführt, informierte er das BFM im Hinblick auf die Anhörung vom 14. Dezember 2006 darüber, dass sein Mandant unter psychischen Problemen leide und auf ärztliche Behandlung angewiesen sei. Trotz Ansetzung einer Beweismittelfrist im Beschwerdeverfahren ist jedoch bis zum heutigen Datum kein psychiatrischer Bericht beim Gericht eingegangen. Ein objektiver Grund hierfür ist nicht erkennbar. Da das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Festnahmen unglaubhaft sind, muss mangels gegenteiliger Indizien davon ausgegangen werden, dass die allenfalls vorhandenen psychischen Probleme jedenfalls nicht mit asylrelevanten Verfolgungen seitens der türkischen Behörden zusammenhängen. Sollte der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung bedürfen, so könnte er diese somit auch in der Türkei in Anspruch nehmen. Medizinisch bedingte Gründe, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, liegen aus aktueller Sicht damit nicht vor. 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann mit beruflicher Erfahrung als (...), welcher in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. 8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- E-734/2007 tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-734/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 19

E-734/2007 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 E-734/2007 — Swissrulings