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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2010 E-7330/2009

12. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,136 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung V E-7330/2009//ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7330/2009 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 20. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung des Asyls in der Schweiz. B. Am 15. September 2009 fand eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Colombo statt. C. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Sein Bruder sei im September 2008 als Märtyrer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen und er selber sei Ende Februar 2009 von dieser Bewegung zwangsrekrutiert worden. Er sei zur LTTE-Basis in C._______ gebracht und gezwungen worden, bei der Erstellung von Bunkern mitzuarbeiten. Schliesslich sei es ihm nach rund einem Monat gelungen zu fliehen, und er sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Am 12. März 2009 seien er und seine Familienangehörigen durch Angriffe der Regierungskräfte von ihrem Wohnort vertrieben worden und sie hätten sich diesen schliesslich am 4. April 2009 ergeben müssen. Er sei als ehemaliger LTTE-Angehöriger von seiner Familie getrennt und mit anderen Minderjährigen in ein Lager in einer Schule in D._______ gebracht worden. Zwei Wochen später sei er in das Rehabilitation Centre E._______ gebracht worden, wo er für ein Jahr bleiben müsse. Er befürchte, nach der Freilassung als ehemaliger LTTE-Angehöriger Nachteile zu erleiden. Falls er Aufnahme in einem Drittstaat finde, sei eine frühere Entlassung aus dem Umerziehungslager möglich. Sein in der Schweiz wohnhafter Onkel F_______. sei bereit, ihn zu unterstützen. D. Mit Eingaben vom 22. September 2009 und 8. Oktober 2009 erkundigte sich F._______ nach dem Verfahrensstand und sicherte die Unterstützung des Beschwerdeführers zu. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2009 – eröffnet am 14. November 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewil- E-7330/2009 ligte ihm die Einreise in die Schweiz nicht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorübergehend den LTTE angehört habe, vermöge per se keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Aus den Umständen, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er aus dem Lager entlassen würde, sobald er ein Visum für die Ausreise in einen Drittstaat vorlegen könne, könne geschlossen werden, dass kein weiteres Verfolgungsinteresse der Behörden bestehe. Zusammenfassend fehle es an konkreten Anhaltspunkten für eine zukünftige relevante Gefährdung. Im Übrigen vermöchten auch die subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund der generell instabilen Sicherheitslage und der Umstand, dass die Situation im Umerziehungslager schwierig sei, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht zu rechtfertigen. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2009 (Poststempel) erhob F._______ namens des Beschwerdeführers sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter F._______ zur Einreichung einer durch den Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht sowie zur Beschwerdeverbesserung auf. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine von jenem unterzeichnete Vollmacht nach und ersuchte um Zustellung einer Kopie der angefochtenen Verfügung. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdeverbesserungsfrist gut und stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Oktober 2010 zu. I. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 (Poststempel) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass bei der ihm zugestellten Kopie der vorinstanzlichen Verfügung mehrere Seiten fehlen würden und ersuchte um Übermittlung einer vollständigen Kopie des Entscheids. E-7330/2009 J. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 27. Januar 2010 wurde dem Rechtsvertreter eine vollständige Kopie der Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2009 zugestellt und die Frist zur Beschwerdeverbesserung erneut erstreckt. K. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine rechtsgenügliche Beschwerde ein und ersuchte um Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der vollständigen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in das Befragungsprotokoll, ersucht und die Durchführung einer zweiten Befragung beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Ausschnitt aus einem Bericht zu Kindersoldaten in Sri Lanka ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine erneute Befragung des Beschwerdeführers angezeigt sei, da seit der ersten einige Zeit vergangen sei und er entgegen gemachter Versprechen nicht aus dem Lager entlassen worden sei. Im Weiteren habe das BFM den Sachverhalt nicht korrekt erfasst, da seine Minderjährigkeit sowie die Verunmöglichung des Kontakts zur Aussenwelt nicht gewürdigt worden seien. Nachdem er ohne Grund festgehalten werde, die Kommunikation mit der Aussenwelt nicht mehr möglich sei und er seine Eltern nur ein mal habe sehen dürfen, müsse von einer eigentlichen Gefangenschaft gesprochen werden. Es sei nicht sicher, ob das Zentrum korrekt geführt werde, namentlich lägen Berichte vor, wonach die minder jährigen Internierten zusammen mit Erwachsenen gehalten würden. Es sei zu bezweifeln, dass die Wiedereingliederung bezweckt werde. Der Grund dieses Freiheitsentzugs liege in seiner ethnischen Zugehörigkeit und sie stelle einen massiven Eingriff in die persönliche Integrität dar. Es handle sich somit um eine asylrelevante Verfolgung. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss Kopien des Aktenverzeichnisses des BFM, des schriftlichen Asylgesuchs vom 20. August 2009 sowie des Befragungsprotokolls zugestellt und eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. E-7330/2009 M. Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzende Ausführungen und reichte eine Verfügung des Gerichts in D._______ vom 9. Juni 2009 in Kopie, betreffend Übergabe des Beschwerdeführers an das E._______ Rehabilitation Centre ein. N. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die in Rehabilitationszentren internierten Personen von den srilankischen Behörden misshandelt würden. Es werde daran festgehalten, dass offenbar kein weitergehendes Verfolgungsinteresse der Behörden am Beschwerdeführer bestehe. Es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in naher Zukunft entlassen werde. O. Mit Eingabe vom 31. März 2010 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Dabei wurde ausgeführt, die Internierung des Beschwerdeführers stelle eine Gefährdung der Freiheit dar, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirke und stelle damit einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Er werde seit Monaten ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten und habe nicht die Möglichkeit gehabt, ein Rechtsmittel gegen die Internierung einzulegen. P. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, dass gemäss aktenkundigen Berichten alle früheren Kindersoldaten aus den Umerziehungslagern freigelassen worden seien und davon auszugehen sei, dass dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. Q. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 führte der Beschwerdeführer aus, zehn der freigelassenen Kindersoldaten seien wieder verhaftet worden und er befürchte, dass ihm dasselbe widerfahren könnte. Zudem seien die schlechte Lage der Tamilen in Sri Lan- E-7330/2009 ka, die durch die lange Inhaftierung erlittene Traumatisierung und seine fehlenden Zukunftsaussichten als ehemaliger Kämpfer der LTTE zu berücksichtigen. Gemäss Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) könnten auch frühere, weggefallene Verfolgungshandlungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei im Internet publizierte Artikel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Vorab ist die Prozessfähigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. 2.2 Als verfahrensrechtliches Gegenstück zur Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und Mündigkeit sowie das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln E-7330/2009 (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergrei fung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28, mit Hinweisen). 2.3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Das Befragungsprotokoll vermittelt durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Dar legung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 2.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneint und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen E-7330/2009 können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament lich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylgewährung nicht zu genügen vermögen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs Benachteiligungen seitens der srilankischen Regierungsbehörden geltend. Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise, beziehungsweise im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, vorhandenen Verfolgung oder Furcht E-7330/2009 vor einer solchen im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise (beziehungsweise hier der Asylgesuchseinreichung) und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss verschiedenen, dem Gericht vorliegenden Berichten bis Ende Mai 2010 alle Rehabilitationszentren für frühere Kindersoldaten der LTTE, namentlich auch das E._______ Rehabilitation Centre, in welchem sich der Beschwerdeführer aufhielt, geschlossen worden sind und den Insassen die Rückkehr zu ihrer Familie ermöglicht wurde (vgl. UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, 5. Juli 2010, S. 3 f.). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer inzwischen aus dem Rehabilitationszentrum E._______ freigelassen worden ist. Etwas anderes wird auch in seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 zu seiner aktuellen Situation nicht behauptet. 5.2.2 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darzutun. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, das er kein besonderes Risikoprofil aufweist, welches ihn massgeblich von der Mehrzahl seiner Landsleute tamilischer Ethnie abhebt und ein besonderes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden zu begründen vermöchte. Andernfalls wäre er nicht in das Rehabilitationsprogramm aufgenommen und nach dessen Abschluss freigelassen worden. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen stützen sich denn auch im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in seiner Herkunftsregion und es sind seinen Vorbringen keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung zu entnehmen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines im Jahre 2008 verstorbenen Bruders mit Verfolgung rechnen muss. Denn seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass er und seine Angehörigen nach dem Tod dieses Bruders konkrete Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften gehabt hatten. Die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung genügt jedoch allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel) nichts zu ändern, da sie keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Zudem betreffen zwei der Artikel Vorkommnisse, welche sich im Mai 2009 während des Bürgerkriegs ereigneten, und geben somit nicht die aktuelle Lage wie- E-7330/2009 der. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die schlechte Menschenrechtssituation der tamilischen Minderheit und fehlende Zukunftsperspektiven in seinem Heimatland beruft, ist festzustellen, dass in diesen allgemeinen Erschwernissen keine gezielte asylrelevante Verfolgung erblickt werden kann. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei ne aktuell bestehende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft darzutun vermag. 5.3 Im Weiteren kann der Auffassung des Beschwerdeführers, es liege ein unerträglicher psychischer Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor, nicht gefolgt werden. Mit diesem Begriff sollte im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Nach Erkenntnissen des Gerichts wurde im Rehabilitation Centre E._______, in welchem sich der Beschwerdeführer befand, mit Unterstützung des UNICEF ehemaligen von den LTTE rekrutierten Kindersoldaten im Hinblick auf ihre Reintegration sowohl berufliche und schulische Fähigkeiten vermittelt als auch psychosoziale Beratung gewährt (vgl. UNICEF, Humanitarian Action Report 2010, Helping Chil dren Formerly Associated with Armed Conflict in Sri Lanka Find a new Life, September 2009; UN Committee on the Rights of the Child, Consideration of reports submitted by States parties under article 44 of the Convention, Third and fourth periodic report of States parties due in 2003, Sri Lanka, 20. Januar 2010, Ziff. 343, S. 76). Ohne die psychische Belastung durch die Festhaltung in diesem Lager und die damit verbundenen Trennung von der Familie zu verkennen, können unter Berücksichtigung der genannten Umstände die von den sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen nicht als derart gravierender Eingriff gewertet werden, dass diese zu einer eigentlichen Zwangslage geführt hätten, die es ihm verunmöglichen würde, weiterhin im Heimatland zu verbleiben. E-7330/2009 5.4 Ebenso ist das Bestehen von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu verneinen. Den Akten sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen für eine Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers in einem derartigen Ausmass, dass aufgrund der geltend gemachten Verfolgungshandlungen auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit dem srilankischen Staat geschlossen werden müsste. 5.5 Im Übrigen ist der Antrag auf Durchführung einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers abzuweisen, da der erhebliche Sachverhalt genüglich erstellt ist und dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, diesbezügliche Ergänzungen vorzubringen. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7330/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12

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