Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7325/2017
Urteil v o m 1 2 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (…).
E-7325/2017 Sachverhalt: A. Am 14. Oktober 2015 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. November 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 26. Oktober 2017 einlässlich angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Hazara, schiitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus B._______, Provinz C._______, Afghanistan. Sein Vater sei (…) gewesen und habe ihn unterrichtet. Wegen seiner Tätigkeit sei der Vater von den Taliban ermordet worden. Er habe deshalb mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Land verlassen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei er (…) oder (…) Jahre alt gewesen. Sie hätten danach in D._______ (Pakistan) gelebt, seien dort aber nicht registriert gewesen und hätten keine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Da er keine Dokumente gehabt habe, habe er die öffentliche Schule nicht besuchen können. Während vier bis fünf Jahren habe er deshalb gegen entsprechendes Entgelt (…) besucht. Daneben habe er in einem (…) gearbeitet und abends (…) besucht. Im Jahr 2010 oder 2011 sei er einmal auf dem Weg zur Arbeit von maskierten Männern geschlagen worden, wobei er an (…) und (…) verletzt worden sei. Als er zur Polizei gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sei er auch von dieser geschlagen worden. Im Jahr 2013 sei sein Bruder bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen. Da er sich in Pakistan wegen seiner Ethnie und Religion nicht in Sicherheit gefühlt habe, habe ihn seine Mutter im August oder September 2015 weggeschickt. B. Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei. Das SEM sei anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
E-7325/2017 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis seiner Vorbringen ein Schreiben eines Mullahs und zwei Bestätigungen für den Besuch eines Englischkurses (in Kopie) zu den Akten. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 4. Januar 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 bis 5) aufzuheben. Die Dispositivziffer 3 bezieht sich auf die verfügte Wegweisung an sich. Aufgrund der Ausführungen in der Eingabe ist indes davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 27. November 2017 sind somit in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
E-7325/2017 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Erstbefragung sei nicht in seiner Muttersprache Dari, sondern Farsi durchgeführt worden. Zudem sei er nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden. 5.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in Farsi befragt wurde. Dazu ist festzustellen, dass er auf dem von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatt im Empfangszentrum als seine Muttersprache Dari und als ‚andere Sprachen‘ Farsi angab. Sodann erklärte er anlässlich der Erstbefragung auf entsprechende Frage, den Farsi sprechenden Dolmetscher gut zu verstehen. Am Ende der Befragung, nachdem ihm das Protokoll vorgelesen wurde, bestätigte er unterschriftlich, dass dieses ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei (SEM-Akten A1/2). Dabei hat er sich behaften zu lassen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es zwischen Farsi und Dari nur geringe Unterschiede gibt und der Beschwerdeführer nicht substantiiert, inwiefern im Einzelnen aufgrund der Befragung in Farsi Verständnisschwierigkeiten aufgetreten sein sollen. Die Vorinstanz durfte demnach ihren Entscheid auf die Aussagen anlässlich der Erstbefragung abstützen. Sodann trifft es ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht zu den Ausreisegründen befragt wurde. Indes legt er in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich. Er vermag somit aus seinen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es besteht damit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-7325/2017 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und somit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Namentlich habe er bezüglich seines Alters, seiner Familie und deren Herkunft sowie Aufenthaltsorte, seines Aufenthaltsstatus in Pakistan sowie den persönlichen Identitätspapieren widersprüchliche Angaben gemacht. Dass er in Bezug auf seine Herkunft und Identität nicht die Wahrheit sage, werde durch die Unkenntnisse über Afghanistan bestärkt. Er habe keine Kenntnisse über seinen ursprünglichen Herkunftsort. Dieses Unwissen begründe er damit, dass er sehr jung gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Indes gebe er an, in Pakistan in einem afghanischen Milieu aufgewachsen zu sein, namentlich mit zwei fast volljährigen Geschwistern. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er so wenig über seine Heimat, seine Herkunft und heimatlichen Wurzeln wisse. Insgesamt sei daher auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Region in Afghanistan gelebt habe und er die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitze. Aufgrund der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit verunmögliche der Beschwerdeführer die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, da sich eine asylrechtliche Gefährdung nur im Heimatland manifestieren könne. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteingabe sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, ist festzuhalten, dass sie in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet sind. Die diesbezügliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte zu sehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass sich mit der Rechtsmitteleingabe noch weiter Ungereimtheiten ergeben. Aus der Anhörung ergaben sich bereits verschiedene Angaben zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise. Bei Frage 13 gab er an, er sei ungefähr sieben oder acht Jahre alt gewesen (vgl. SEM-Akten A14/17), bei Frage 15 sagte er, seine Schwester sei 25-jährig und bei der
E-7325/2017 Ausreise 15 oder 16 Jahre alt gewesen (F18). Daraus ergäbe sich, dass die Familie im Jahr 2007 oder 2008 ausgereist und der Beschwerdeführer demnach neun- oder zehnjährig gewesen wäre. Bei Frage 46 gab er wiederum zu Protokoll, er sei 2005 oder 2006 aus Afghanistan ausgereist, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. In der Beschwerdeschrift führt er nun aus, er sei bei der Ausreise aus Afghanistan noch ein kleines Kind und etwa siebenjährig (Beschwerde Seite 3) beziehungsweise drei- oder vierjährig (Beschwerde Seite 4) gewesen. Diese vielen unterschiedlichen Angaben lassen sich nicht miteinander vereinbaren und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erweisen sich als insgesamt nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Schreiben eines Mullahs, welcher seine Familiengeschichte bestätigt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dabei handelt es sich nicht um ein amtliches Dokument und als solches ist es offensichtlich nicht geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen. Insoweit vermag er auch aus den beiden eingereichten Kursbestätigungen nichts für sich abzuleiten. Schliesslich legt er mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Herkunft aus Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt daher weiterhin als unbekannt. 8. 8.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. November 2017 zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungseise ist daher davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).
E-7325/2017 8.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7325/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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