Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7324/2015
Urteil v o m 1 8 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
E-7324/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende November 2011 respektive Ende Dezember 2011 zum zweiten Mal und gelangte nach Äthiopien, von wo aus er am 27. September 2012 ein erstes Asylgesuch stellte. Am 19. Dezember 2013 wurde er auf der Schweizerischen Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration vom 6. Juni 2014 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Am 29. Juli 2014 gelangte er illegal in die Schweiz. Am 6. August 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch. Am 22. August 2014 wurde er dort zur Person befragt. Am 10. Juni 2015 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seiner Asylgesuche machte er an den Befragungen in Addis Abeba sowie in der Schweiz im Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 sei er in Eritrea zum Nationaldienst ausgehoben worden. In der Folge habe er u.a. im eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg neun Jahre Militärdienst geleistet. Im Oktober 2008 habe er, des fortwährenden Militärdienstes überdrüssig, desertiert und sei er illegal in den Sudan ausgereist, wo er von den dortigen Sicherheitskräften aufgegriffen und im November 2008 nach Eritrea abgeschoben worden sei. In Eritrea sei er zunächst interniert und anschliessend in seine frühere Kommandoeinheit transferiert worden, wo er vom Kommandanten acht Tage lang schwer gefoltert worden sei. Die Vorgesetzten hätten damit ein Exempel statuieren wollen. Sein linkes (…) sei bis heute wegen dieser Misshandlungen beeinträchtigt. Danach sei er ein weiteres Mal ins Gefängnis überführt worden. Zum Neujahr 2010 sei er aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Haftentlassung sei er wiederum in den Militärdienst eingezogen worden. Im November 2011 respektive Dezember 2011 habe er, sobald er physisch wieder imstande gewesen sei, die Strapazen eines Fussmarsches auf sich zu nehmen, die erstbeste Gelegenheit genutzt, sich nach Äthiopien abzusetzen. B. Mit am 14. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Oktober 2015 lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. August 2014 eines Asylausschlussgrundes zufolge ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig nahm es ihn als Flüchtling vorläufig auf.
E-7324/2015 C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen im Asylpunkt Beschwerde erheben, in der Sache um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Gewährung von Asyl beantragen und in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen. D. Mit Schreiben vom 16. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 29. Februar 2016 fristgerecht geleistet wurde. F. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 4. März 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-7324/2015 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen zahlreicher Unstimmigkeiten für unglaubhaft. So habe er an der Befragung in der
E-7324/2015 Botschaft in Addis Abeba angegeben, man habe ihn an einem Kreuz angebracht, um ihn zu kreuzigen. An der Anhörung in Wabern habe er dagegen ausgesagt, er sei an einem Baum aufgehängt worden. An der Botschaftsbefragung habe er die Flucht im Jahre 2011 dahingehend geschildert, er habe unter dem Vorwand, die Notdurft zu verrichten, das Lager verlassen, um sich nach Äthiopien abzusetzen. An der Anhörung in der Schweiz habe er von dieser Version Abstand genommen und stattdessen angegeben, er sei wegen seiner (…)verletzung alleine zurückgelassen worden, während seine Einheit in corpore ausgerückt sei. Diese Gelegenheit habe er wahrgenommen. Von einem Asylsuchenden könne indes erwartet werden, dass er seine fluchtbegründenden Schlüsselerlebnisse sowie die Umstände der Flucht widerspruchsfrei und detailliert wiedergeben könne. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Haft und Folter nach der Rückschiebung aus dem Sudan im Jahre 2008 handle es sich dabei um eine mit der Haftentlassung im Jahre 2010 abgeschlossene Vorverfolgung. Aus den Akten seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, wenn er im Heimatland geblieben wäre. Selbst wenn man ihn nach seiner Haftentlassung weiterhin benachteiligt haben sollte, was er indes nicht überzeugend dargelegt habe, dürfte es sich dabei von ihrer Intensität und Art her nicht um asylbeachtliche Nachteile gehandelt haben. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Desertion in beiden vorgetragenen Varianten den Vorgesetzten erst nach der Flucht aufgefallen sein dürfte. Sie anerkannte den Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG ab und nahm ihn entsprechend als Flüchtling vorläufig auf. 6. Die Vorinstanz hat zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe wegen erheblicher Widersprüche in zentralen Punkten verneint. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene überzeugen nicht. Sie sind teilweise aktenwidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich lediglich um zwei ausdrücklich monierte Widersprüche handelt, zumal diese entgegen der Beschwerde, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, schwer wiegen. Ausserdem wären weitere Ungereimtheiten anzuführen, so etwa die widersprüchlichen Datumsangaben betreffend die Flucht nach Äthiopien. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin beizupflichten, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen deren Asylrelevanz zu verneinen ist. Was die geltend gemachte Folter im Jahre 2008 betrifft, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass sie mit der Haftentlassung im Jahre 2010 abgeschlossen ist, die Asylrelevanz also
E-7324/2015 mangels Aktualität respektive, soweit Nachteile anhalten sollten, mangels asylbeachtlicher Intensität zu verneinen ist. Entgegen der Beschwerde befasst sich der angerufene BVGE 2015/3 E.5 lediglich mit der Flüchtlingseigenschaft, welche vorliegend von der Vorinstanz anerkannt worden ist, nicht aber mit der Gewährung von Asyl. Vorliegend fallen aufgrund der Umstände – bei Wahrunterstellung der Vorbringen, soweit diese aufgrund der widersprüchlichen Angaben überhaupt festgelegt werden können – Desertion und Republikflucht in einem Akt zusammen. Entscheidend ist der Befund der Vorinstanz, dass nicht von Verfolgungsmassnahmen auszugehen wäre, wenn er seine Heimat nicht verlassen hätte. Es ist zu betonen, dass aber gerade die Flucht aus der Station sowie aus dem Land widersprüchlich geschildert worden sind und die Erklärungsversuche aktenwidrig sind. Die angegebene Flucht ist in besonderem Masse unglaubhaft. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint und das Asylgesuch unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-7324/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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