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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 E-729/2015

17. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,351 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-729/2015

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Syilvie Cossy; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tschad, vertreten durch Nicole Geninasca, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Januar 2015 / N (…).

E-729/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2014 nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuweisen, wobei das SEM anzuweisen sei, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft erhalte, und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur eingeholten Garantie zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetze,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-729/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der

E-729/2015 Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM die italienischen Behörden am 9. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des

E-729/2015 Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an Italien zu überstellen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er verfüge in Italien über einen "permesso di soggiorno per motivi umanitaria", habe jedoch in Italien mehrmals über längere Zeit auf der Strasse leben müssen, da ihm die Behörden keine Unterkunft gegeben hätten, dass er als Person mit Schutzstatus in Italien grundsätzlich keinen Zugang zu den für in Dublin-Verfahren rücküberstellte Asylsuchende vorgehenen "FER-Unterkünften" (Fondo europeo per i refugiati = vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) habe und auch nicht in einem "CARA-Aufnahmezentren für Asylsuchende" (Centro di accoglienza per richiedenti asilo) unterkommen könne, dass ihm deshalb nur die Unterkünfte des "SPRAR-Systems" (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati = Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge) zur Verfügung stünden, dass der EGMR im Urteil Tarakhel festgehalten habe, dass in Italien erhebliche Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer bestünden, dass deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse, dass die knappen Unterkünften zudem vorrangig an Familien mit Kindern vergeben würden, weshalb er als alleinstehender Mann noch geringere Chancen auf eine Unterkunft habe, dass der EGMR zudem festgestellt habe, dass es sich bei Asylsuchenden um eine besonders benachteiligte und verletzliche Personengruppe handle, weshalb bei ihnen zumindest die Unterbringung sicherzustellen sei,

E-729/2015 dass durch die herrschenden Umstände in Italien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK entstehe, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, nach Italien überstelle Flüchtlinge würden in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht oder fänden gar keine Unterkunft, weshalb in jedem konkreten Fall die Unterbringungskapazitäten zu prüfen seien, dass er in Italien sogar schlechter gestellt sei als andere Dublin-Rückkehrende, da er zwar rechtlich gesehen einen besseren Status habe, tatsächlich jedoch deutlich weniger Unterstützung erhalte, dass auch mit einer Aufenthaltsbewilligung der Zugang zur sozialer Unterstützung nicht garantiert sei, da es einer offiziellen Wohnsitznahme bedürfe, um die Dienstleistungen einer Gemeinde in Anspruch nehmen zu können, er als mittellose Person aber keine Wohnung mieten und ohne Wohnsitznahme keine legale Arbeitstätigkeit aufnehmen könne, dass es aus diesen Gründen angezeigt sei, dass das SEM die Unterbringung sicherstelle, indem es die entsprechenden Kapazitäten in Italien prüfe und, falls Engpässe drohten, eine Garantie einfordere, dass, falls eine solche Garantie durch die italienischen Behörden nicht geleistet werde, das SEM vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen müsse, dass der EGMR im Urteil Tarakhel zwar in der Tat die besondere Verletzlichkeit der Asylsuchenden hervorhob, aber namentlich auf die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern abstellte, dass zwar nicht ausgeschlossen ist, dass im Lichte des Urteils Tarakhel auch bei anderen besonders verletzlichen Kategorien von Asylsuchenden– zu denken ist zum Beispiel an Personen mit schweren psychischen oder physischen Leiden – Sicherheiten für eine angemessene und Art. 3 EMRKkompatible Unterkunft verlangt werden könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen jungen, alleinstehenden Mann handelt, der bei guter Gesundheit ist, dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3 EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Gesundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR, Irland

E-729/2015 gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Januar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und unmenschlich zu bezeichnen ist, dass in diesem Sinne ein junger gesunder Mann weit weniger verletzlich und schutzbedürftig ist als (kleine) Kinder, auch wenn er als Asylsuchender einer verletzlichen Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung des EGMR angehört, dass deshalb davon ausgegangen werden kann, er hätte weniger zu leiden durch eine nicht konforme Unterkunft in Italien als kleine Kinder, dass von ihm als alleinstehendem Mann auch eher als von einer Familie mit kleinen Kindern erwartet werden kann, er könne sich in Italien auch unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen durchschlagen, dass deshalb nicht davon ausgegangen werden muss, er gerate bei einer Überstellung nach Italien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkäme, dass er entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift durchaus die (rechtliche) Möglichkeit hat zu arbeiten, auch wenn in der Tat die Arbeitschancen für Personen mit Schutzstatus in Italien nicht gut sind, und er auch Anspruch auf soziale Unterstützung durch seine Aufenthaltsgemeinde Udine hat, wobei er im Übrigen nicht geltend gemacht hat, er habe eine solche verlangt und sie sei ihm verweigert worden, dass Personen mit Schutzstatus und Aufenthaltsbewilligung in der Gemeinde, in der sie ihr Asylgesuche einreichten, automatisch einen Wohnsitz und damit die Möglichkeit für eine Arbeitsbewilligung und soziale Unterstützung haben, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit der Wohnsitznahme nur im Fall des Versuches, sich in einer anderen Gemeinde anzumelden, auftauchen (vgl. MURIEL TRUMMER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, 4. August 2014, S. 3), dass daraus zwar eine gewisse (tatsächliche) Einschränkung der Niederlassungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers folgt, diese jedoch nicht ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutet,

E-729/2015 dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Italien keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und die Schweiz nicht verpflichtet ist, vor der Überstellung Garantien bezüglich der Unterkunft des Beschwerdeführers einzuholen, dass deshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers und das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehör abzuweisen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-729/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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