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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2010 E-7282/2010

29. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,399 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-7282/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7282/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 17. Juli 2010 verliess und am 18. Juli 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Juli 2010 um Asyl nachsuchte und zu diesem Zweck gleichentags den rubrizierten Rechtsvertreter mandatierte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juli 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 10. August 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er kurdischer Ethnie und türkischer Muttersprache sei, ursprünglich aus C._______ stamme und seit 1994 in Istanbul wohnhaft gewesen sei, wo er ein Universitätsstudium in (...) abgeschlossen und ein weiteres in (...) begonnen habe, jedoch zuletzt vor allem in der (...) und in einem (...) erwerbstätig gewesen sei, weil er aufgrund des noch nicht geleisteten Militärdienstes keine Festanstellung als (...) erhalten habe, dass er im Jahre 2002 Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) geworden sei und, ohne deren Mitgliedschaft ebenfalls offiziell zu erwerben, deren Nachfolgeparteien DEHAP (Demokratik Halk Partisi) und DTP (Demokratik Toplum Partisi) als Verteiler von Druckerzeugnissen sowie als Security unterstützt habe, dass er am 26. April 2004 nach einer Protestkundgebung im Zusammenhang mit dem Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) festgenommen, in der Polizeidirektion beziehungsweise Terrorbekämpfungsabteilung mit dem Vorwurf der PKK-Gehilfenschaft konfrontiert, verhört, gefoltert und nach zwei Tagen mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei, dass ihm dasselbe am 15. Juni 2006 widerfahren sei, als man ihm unbegründeterweise das Verteilen von Flugblättern der PKK (statt richtigerweise das Verteilen von Flugblättern der DTP beziehungsweise von Konzertkarten der DTP) vorgeworfen habe, weshalb er beschimpft und geohrfeigt, nach zwei Tagen aber mangels Beweisen wieder freigelassen worden sei, dass er wegen dieses Vorfalles Universitätsprüfungen verpasst habe, was zu einer Verzögerung des Studiums geführt habe, E-7282/2010 dass er am 21. Juni 2010 anlässlich einer gegen die KCK (Koma Civakên Kurdistan) gerichteten Polizeirazzia im Parteilokal der DTP beziehungsweise der BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) erneut festgenommen und der KCK-Mitgliedschaft beziehungsweise -Gehilfenschaft beschuldigt worden sei, wobei man ihn verhört, gefoltert und nach zwei beziehungsweise drei Tagen mangels Beweisen, aber unter Androhung einer erneuten Festnahme, freigelassen habe, dass er unter dem Eindruck dieser Drohung am 23. Juni 2010 vom Elternhaus zu Verwandten umgezogen sei, wo er beziehungsweise sein Cousin ungefähr eine Woche später von seiner Schwester telefonisch über polizeiliche Erkundigungen nach ihm, eine bei den Eltern stattgefundene Hausdurchsuchung und die kurzfristige Mitnahme seiner Mutter auf den Posten in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er sich deshalb, aber auch wegen seiner gesundheitlich, politisch und ethnisch motivierten Unlust zur Befolgung eines wohl demnächst zu erwartenden Militärdienstaufgebotes zur Ausreise entschlossen habe und am 17. Juli 2010 auf dem Landweg kontrolliert, jedoch mit einem gefälschten Reisepass nach Griechenland gelangt sei, von wo er mit einer Fähre kontrolliert nach Italien und anschliessend im Schlafzustand in die Schweiz weitergereist sei, (...), dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Identitätskarte sowie verschiedene aus dem Jahre 2002 datierende Unterlagen betreffend seine Mitgliedschaft bei der HADEP einreichte, er jedoch seine Festnahmen nicht zu belegen imstande sei, dass er betreffend seinen Reisepass erklärte, seit dem Jahre (...) im Besitze eines solchen gewesen zu sein, welchen jedoch der Schlepper im Zusammenhang mit einem früheren, misslungenen Ausreiseversuch im Jahre (...) zurückbehalten habe, da jener für seine damalige Dienstleistung nicht entschädigt worden sei, dass er im Übrigen (...)schmerzen unbekannter Ursache habe und seit dem Jahre 2006 regelmässig Medikamente unbekannten Namens gegen Vergesslichkeit eingenommen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. September 2010 (eröffnet am 10. September 2010) ablehnte sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, E-7282/2010 dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer einenteils den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten, dass die im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden (Festnahmen und Fahndung nach ihm) unglaubhaft seien, dass er insbesondere die Umstände der Festnahme vom 15. Juni 2006 hinsichtlich Festnahmeanlass, Festnahmeort, Inhalt der behördlichen Beschuldigung und Ereignisablauf widersprüchlich geschildert habe, dass ferner im weiteren zeitlichen Zusammenhang mit der angeblichen letzten Festnahme und der Suche nach ihm nicht nachvollziehbare Wissenslücken und Widersprüche bezüglich Zeitpunkte des Telefonanrufs der Schwester und der Durchsuchung des elterlichen Hauses sowie bezüglich der Festhaltungsdauer seiner Mutter aufgetreten seien, dass zudem sein Desinteresse an Einzelheiten zur Suche nach ihm und mithin zu seiner aktuellen Gefährdungssituation erfahrungswidrig sei, dass weiter die Schwere der angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Mitgliedschaft bei beziehungsweise Gehilfenschaft und Unterstützung der PKK beziehungsweise KCK) mit der jeweiligen Kürze der Festhaltungen erfahrungsgemäss nicht vereinbar sei, dass im Übrigen die beabsichtigte Weigerung des Beschwerdeführers zur Leistung des Militärdienstes vorliegend flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sei, da der Wehrdienst eine staatsbürgerliche Pflicht darstelle und die Einteilung in eine Truppeneinheit und deren allfälliger Statio nierungsort im kurdisch bevölkerten Osten des Landes vom Zufallsprinzip bestimmt und nicht von seiner ethnischen Zugehörigkeit abhängig sei, dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1 E-7282/2010 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkennbar sei, dass weder die politische Situation in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen und der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungsniveau, eine Berufsausbildung, ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der Türkei sowie zahlreiche unterstützungsfähige Angehörige in (...) verfüge, dass im Übrigen auch seine angegebenen gesundheitlichen Probleme kein Vollzugshindernis darstellten, da diese in der Türkei behandelbar seien und er während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen oder irgendwelche Medikamente verschrieben erhalten habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 die vorinstanzliche Verfügung anfocht und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er in der Begründung zunächst feststellt, dass das BFM die beiden Festnahmen in den Jahren 2004 und 2010 unbestritten belasse und diese daher als sachverhaltlich anerkannt zu betrachten seien, dass er der vorinstanzlichen Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit von Teilen seiner Vorbringen widerspricht und demgegenüber deren Wahrheitskonformität bekräftigt, dass die erwogenen Unstimmigkeiten blosse Nebenpunkte und Details beträfen, dass sie sodann auf übersetzungsbedingte Missverständnisse (verteiltes Material am 15. Juni 2006), den summarischen Charakter der Erstbefragung, die geografische Nähe der divergierend angegebenen Verhaftungsorte, seine nicht persönliche Beteiligung am Telefonat der Schwester und bei der Mitnahme seiner Mutter sowie auf die erfah- E-7282/2010 rungsgemäss eingeschränkte und selektive menschliche Erinnerungsfähigkeit in Stresssituationen wie einer Anhörung zurückzuführen seien, dass der Vorhalt von nicht erklärbaren Wissenslücken eine blosse Mutmassung darstelle und mithin unwissenschaftlich erscheine, zumal in anderen Punkten Details vorhanden seien, dass ein scheinbares Desinteresse an Einzelheiten der persönlichen Verfolgungslage keine generellen Rückschlüsse zulasse und widerlegbar sei, wobei in seinem Fall auch berücksichtigt werden müsse, dass er die aus anderen Städten stammenden Mitstreiter nicht näher gekannt habe und mithin auch nicht im Hinblick auf eine Informations gewinnung habe kontaktieren können, dass ebenso die trotz Verdachts der PKK- oder KCK-Unterstützung jeweils rasch erfolgten Freilassungen nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der Festnahmen sprächen, da sie stets mangels stichhaltiger Beweise erfolgt seien, dass somit gesamthaft von der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen auszugehen sei, dass er im Weiteren hinsichtlich des zu erwartenden Aufgebots zum Militärdienst bekräftigt, dass eine Stationierung in der Osttürkei und ein Einsatz gegen die PKK-Guerilla nicht auszuschliessen sei, womit er in einen unerträglichen Gewissenskonflikt geriete, dass er im Verweigerungsfall als politischer Exponent mit einem Polit malus behaftet sei und dadurch eine lange Freiheitsstrafe und ein erhöhtes Folterrisiko zu gewärtigen habe, dass er somit begründete Furcht vor weiterer Verfolgung und mithin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe, dass das BFM im Übrigen die von ihm eingereichten Unterlagen über seine Aktivitäten im Jahre 2002 für die HADEP in keiner Weise gewürdigt habe, obwohl diese nahelegten, dass er seither ständig für die legalen kurdischen Parteien aktiv gewesen sei, E-7282/2010 dass sich schliesslich die politische Situation und die Menschenrechtslage in seiner Heimat nicht verbessert hätten, und er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen habe, womit sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig im Sinne von "Art. 14a Abs. 3 ANAG" erweise und er gleich zeitig auch als unzumutbar zu betrachten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 E-7282/2010 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, politisch motivierten Festnahmen und die aktuelle behördliche Suche nach ihm den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen, überzeugenden und umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. I/1) sowie die obige zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), E-7282/2010 dass die diesbezügliche Gegen- und Erklärungsargumentation des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4-7) offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzt, dass vorab der Erwägungswortlaut der Vorinstanz eindeutig nicht den Schluss zulässt, die beiden Festnahmen von 2004 und 2010 seien seitens des BFM unbestritten geblieben, zumal sich die Vorinstanz zwar – und aufgrund des zeitlichen Zurückliegens zurecht – nicht im Detail mit der angeblichen Festnahme im Jahre 2004 auseinandersetzt, aber im Ergebnis zum Schluss gelangt, die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seien nicht glaubhaft (vgl. angefochtene Verfügung E. I/1 letzter Abschnitt), dass Verfolgungskernvorbringen des Beschwerdeführers nebst der Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst die drei erwähnten Festnahmen und die behördliche Suche nach ihm sind und daher nicht ersichtlich ist, weshalb es sich gerade bei diesen Ereignissen um Nebenpunkte und Details handeln sollte, dass sich die auf die konkreten Ungereimtheiten beziehenden Beschwerdeausführungen (übersetzungsbedingte Missverständnisse, summarischer Charakter der Erstbefragung, geografische Nähe der Verhaftungsorte, nicht persönliche Beteiligung am Telefonat der Schwester und bei der Mitnahme seiner Mutter, eingeschränkte und selektive menschliche Erinnerungsfähigkeit in Stresssituation) weitgehend in Schutzbehauptungen, sachverhaltlichen Anpassungen oder blossen Gegenbehauptungen erschöpfen und in der vorgelegten Form einer auch nur ansatzweisen Stichhaltigkeit entbehren, dass hinsichtlich des Telefonats auf einen weiteren Widerspruch hinzuweisen ist, indem der Beschwerdeführer im Empfangszentrum und im Gegensatz zu seinen späteren Beteuerungen noch zu Protokoll gab, den Anruf seiner Schwester selber entgegengenommen zu haben (vgl. A1 S. 6: "... rief mich meine Schwester an"), dass sich gleichsam der Vorhalt von nicht erklärbaren Wissenslücken und entsprechender Detailarmut betreffend die unmittelbar verfolgungsauslösenden Sachverhaltselemente selbstredend nicht mit dem Argument entkräften lässt, dass der Beschwerdeführer in anderen Punkten Details habe nennen können, E-7282/2010 dass das vom BFM erwogene Desinteresse an Einzelheiten der persönlichen Verfolgungslage und die daraus gezogenen Rückschlüsse zwar durchaus einer Widerlegung zugänglich sind, der Beschwerdeführer entsprechende Bemühungen in seiner Beschwerdeschrift aber gerade unterlässt und sich auf die Erklärung beschränkt, er habe seine politischen Mitstreiter nicht näher gekannt und mithin nicht kontaktieren können, dass immerhin jener Einwand des Beschwerdeführers zu stützen ist, wonach die trotz Verdachts der PKK- oder KCK-Unterstützung jeweils rasch erfolgten Freilassungen nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit solcher Festnahmen sprächen, wenn die Freilassungen mangels stichhaltiger Beweise erfolgt sind, dass diese Erkenntnis indessen am gewonnenen Ergebnis einer unglaubhaft geschilderten Verfolgungslage nichts ändert, dass es ferner zwar trotz Erfassung in der Sachverhaltsfeststellung zutrifft, dass das BFM die eingereichten Unterlagen betreffend die HADEP nicht näher gewürdigt hat, dass darin jedoch nicht eine rechtlich relevante Rüge, sondern zugunsten des Beschwerdeführers die Unbestrittenheit des mit diesen Unterlagen bewiesenen Sachverhalts zu erblicken ist, dass sich dieser Sachverhalt aber in der Feststellung erschöpft, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 Mitglied der (zu jenem Zeitpunkt und bis März 2003 legalen) HADEP gewesen ist, wogegen den Beweismitteln entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung klarerweise nicht ein seitheriger und permanenter Polit aktivismus für kurdische Parteien entnommen werden kann, dass das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Akten und Umstände zur sachverhaltlichen Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe ein politisches Basisbewusstsein zugunsten der kurdischen Sache, sei aber nicht aktivistisch in Erscheinung getreten und jedenfalls nicht aus politischen Motiven behördlich festgenommen, gesucht oder anderweitig in asylrelevanter Weise belästigt worden, sondern vielmehr aus asylfremden Motiven in die Schweiz gekommen, E-7282/2010 dass auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit des angeblich befürchteten Militärdienstes (vgl. Verfügung E. I/2) zu bestätigen sind und wiederum vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann, dass die diesbezügliche Gegenauffassung gemäss Beschwerdeschrift (vgl. dort S. 8 f.) nicht verfängt, auf blossen Mutmassungen und Eventualitäten beruht und ihrer Stichhaltigkeit insbesondere auch deshalb verlustig geht, weil der angebliche Politmalus infolge des als unglaubhaft erkannten Politaktivismus keine Sachverhaltsbasis findet, dass im Übrigen die Begründetheit und Aktualität der erklärten Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst fragwürdig erscheint, weil der Beschwerdeführer erklärtermassen noch gar nicht aufgeboten worden sei, dass zudem ein Aufgebot erfahrungsgemäss kurze Zeit und jedenfalls nicht Jahre nach Beendigung einer universitären Weiterbildung erlassen würde und vorliegend der Umstand der Passausstellung und -verlängerung in den Jahren (...) und (...) gegen eine bevorstehende Einberufung in den Militärdienst spricht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-7282/2010 dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Ausserkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG (per 1. Januar 2008) aufmerksam zu machen ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle E-7282/2010 einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, in welchem Zusammenhang erneut auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (E. II/2) und die dort hervorgehobenen begünstigenden Faktoren verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs substanziell nicht bestreitet, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensichtlich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-7282/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 14

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