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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2018 E-7277/2016

6. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,785 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7277/2016

Urteil v o m 6 . Februar 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (…) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).

E-7277/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juli 2015 mit dem Zug illegal und papierlos in die Schweiz ein. Dabei wurde er durch die Grenzwachtbehörden aufgegriffen, daktyloskopiert und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zugewiesen. Dort stellte er gleichentags ein Asylgesuch, wobei er auf dem Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum vermerkte. Seine behauptete (…) bestätigte sich durch das Ergebnis einer am 16. Juli 2015 durchgeführten (…). (…). Am 7. September 2015 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsberatungsstelle zur Interessenwahrung und Rechtsvertretung im Asylverfahren. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 4. August 2015 und der Anhörung vom 8. September 2016 zu den Asylgründen berichtigte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum zunächst auf den (…) und später auf den (…). Im Wesentlichen machte er sodann Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, habe die Schule nur drei Jahre bis zu deren Schliessung im Jahr (…), beziehungsweise weil er zu Hause gebraucht worden sei, besucht. Seither habe er zu den familieneigenen Tieren geschaut. Sein Vater arbeite für die Regierung in der Funktion eines (…) und (…). Eines Tages Anfang Dezember (…) – er habe Tiere gehütet – seien zwei unbekannte Bewaffnete zu ihm auf den Weideplatz gekommen und hätten ihn gefragt, ob es in der Nähe eine (…) gebe. Die Frage habe er mit Nichtwissen beantwortet, obwohl ihm die (…) in der Nähe von B._______ bekannt gewesen sei. Unter Drohungen hätten die Männer von ihm verlangt, niemandem von diesem Gespräch zu erzählen. Wenige Tage später sei er von eritreischen Soldaten mitgenommen, ins Gefängnis gesteckt, geschlagen, verhört und insbesondere über allfällige Begegnungen befragt worden. Nach fünf Tagen habe er unter Druck von den zwei Unbekannten erzählt. Nach zwei Monaten, (…), sei er bedingungslos freigelassen worden. Zwei bis drei Tage später, beziehungsweise im Februar, beziehungsweise Anfang Mai (…), habe er sein Heimatdorf und -land zu Fuss durch Wüste und Berge in Richtung Sudan verlassen, um eine allfällige weitere Inhaftierung zu vermeiden, aber auch, weil womöglich ein Schreiben vom Militär hätte kommen können. Er habe bei der Ausreise weder eine Grenze wahrgenommen noch Kontrollen erlebt. Vom Sudan sei er über Libyen nach Italien gelangt. Mit dem Zug sei er schliesslich in die Schweiz gekommen, welche stets sein Zielland gewesen sei. Weitere Probleme habe er in seiner Heimat nicht gehabt. Auch sei er nie

E-7277/2016 politisch tätig gewesen. Er habe nie Nationaldienst geleistet und sei nie zum Militärdienst oder auch nur nach Sawa aufgeboten worden. Der Beschwerdeführer gab nach Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht als behauptungsgemässe Beweise seiner Identität einen Impfausweis und ein Schulzeugnis zu den Akten. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie gehabt oder beantragt. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositiv Ziff. 2 und 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 ff.). C. Mit Eingabe vom 23. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er seine Anerkennung als Flüchtling unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) antragsgemäss gut. E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

E-7277/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Strittig ist vorliegend einzig die Frage, ob das SEM das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) zurecht festgestellt hat. Die Ablehnung des Asylgesuchs bleibt demgegenüber unangefochten, was auch unzweifelhaft aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, die sich in materieller Hinsicht einzig mit dem behauptungsgemässen Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe befasst; solche führen gemäss Art. 54 AsylG auch im Bejahungsfall nicht zu Asyl. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-7277/2016 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe aufgrund verschiedener Widersprüche und Substanzdefizite als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Die behauptete illegale Ausreise weise sodann, unbesehen der Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit, keine Asylrelevanz auf. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige

E-7277/2016 Rückkehrer würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet. Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden (Zahlung einer Diasporasteuer, Unterzeichnung eines Reueformulars) erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, zumal die Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Mithin bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Republikflucht aus Eritrea sei vom Bundesverwaltungsgericht als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt und diese Praxis in kürzlich ergangenen Urteilen bestätigt worden. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vollzogene Praxisänderung sei rechtlich nicht haltbar. Sie basiere auf einer ungenügenden Informationslage und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den von ihr verfassten Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom Juni 2016, der gerade deutlich mache, dass die Quellenlage zur Praxis in Eritrea unzureichend sei. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass auch heute nicht davon ausgegangen werden könne, illegal Ausgereiste hätten bei einer Rückkehr nach Eritrea keine flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteile zu befürchten. Für die Praxisänderung gebe es keine nachvollziehbaren Gründe. Im Urteil BVGE 2010/54 habe das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, dass sich die Vorinstanz aufgrund der Verfassungsgrundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit an seine Rechtsprechung halten müsse. Eine Abweichung sei nur zulässig, wenn mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Diese Kriterien seien nicht erfüllt. Das SEM habe an seiner Herkunft und Sozialisierung in Eritrea nicht gezweifelt. Er habe Eritrea mit (…) Jahren und somit im dienstfähigen Alter illegal verlassen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach ihm die Ausreise erlaubt worden sei oder er

E-7277/2016 in der Lage gewesen wäre, eine legale Ausreise zu organisieren. Die illegale Ausreise in den Sudan werde denn auch vom SEM nicht in Frage gestellt und seine Schilderung derselben sei schlüssig, enthalte viele Details und Realkennzeichen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in materieller Hinsicht einzig mit dem behauptungsgemässen Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe befasst. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Würdigung der (als unglaubhaft erkannten) Vorfluchtgründe bleibt in der Beschwerde gänzlich unbestritten und das Bundesverwaltungsgericht sieht sich auch im Rahmen ihrer Prüfungspflicht von Amtes wegen nicht veranlasst, die betreffenden Erkenntnisse in irgend einer Form zu beanstanden. 5.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine behauptungsgemässe illegale Ausreise würden den gesetzlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Diese Erwägungen sind nach einer zwischenzeitlichen Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zu stützen. Die Praxisänderung bewirkt, dass die betreffenden Beschwerdeargumente ihre Durchschlagskraft verlieren. Im besagten Urteil wurde nämlich die bis dahin gültige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer

E-7277/2016 Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2; zum erwähnten Referenzurteil und die dort vorgenommene Praxisänderung vgl. beispielsweise auch das am 7. März 2017 ergangene Urteil des BVGer E-4920/2016 E. 6.1). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden: So ist unbestrittenermassen nicht glaubhaft, dass er Eritrea aus den von ihm geschilderten Gründen verlassen hat. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist zudem nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes sonstwie eine missliebige Person sein könnte. Es ist vielmehr auf seine Aussage hinzuweisen, dass sein Vater in der Funktion eines (…) und (…) für die Regierung arbeite. Der Beschwerdeführer hat sich auch nie in irgendeiner Weise exponiert. Allein eine illegal erfolgte Ausreise vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Bloss am Rande ist im Übrigen zu erwähnen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten illegalen Ausreise in den Sudan ausdrücklich (und zurecht) offengelassen hat. Dies ist ein qualitativer Unterschied zur in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die illegale Ausreise sei vom SEM nicht bestritten worden. Anzumerken bleibt, dass eine Praxisänderung kein Recht zur Stellungnahme auslöst, wenn – wie vorliegend – die Sachverhaltslage unverändert geblieben ist. Die erwähnte Praxisänderung ist zudem der rubrizierten Rechtsvertretung aus anderen Verfahren bereits bekannt. Erübrigt hat sich ebenso die Frage nach der allfälligen Einholung einer Vernehmlassung, zumal mit der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung des SEM gestützt wird. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus subjektiven Nachfluchtgründen und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 5.4 Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde weiterhin Bestand. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-7277/2016 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– anzuwenden ist. Die Rechtsvertreterin präsentiert eine Honorarnote im Betrag von Fr. 1‘119.20 (inkl. MwSt und Auslagen). Die dort ausgewiesenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin zur Beschwerdeabfassung sind insoweit leicht zu kürzen, als die Beschwerde hauptsächlich aus textbausteinartigen Ausführungen besteht, die in mehreren anderen Beschwerdeverfahren derselben Rechtsvertretung bereits verwendet wurden. Der von der nichtanwaltlichen Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 180.– ist sodann auf Fr. 150.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Gesamtumfang von Fr. 900.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7277/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Andrea Berger-Fehr Urs David

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