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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2007 E-7276/2007

6. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,795 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung V E-7276/2007/pei {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. 1. X._______, und deren Kinder 2. Y._______, 3. Z._______, alle Eritrea, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 26. September 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7276/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im September 1991 zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner von Asmara nach Addis Abeba (Äthiopien) zog, bevor sie am 8. September 1995 Äthiopien per Flugzeug verliess und über Rom und Mailand am 13. September 1995 in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der summarischen Befragung A._______ vom 28. September 1995 und bei der kantonalen Anhörung (B._______) zu den Asylgründen vom 6. Dezember 1995 im Wesentlichen ausführte, sie sei tigrinischer Ethnie orthodoxen Glaubens und habe vor dem Umzug nach Addis Abeba zusammen mit ihrem Lebenspartner in Asmara gewohnt, dass sie Asmara zusammen mit ihrem Lebenspartner verlassen habe, weil er als Militärangehöriger wie alle anderen Militärangehörigen auch die Gegend nach dem Regierungswechsel verlassen habe, dass sie in Asmara keine Probleme mit den Behörden oder mit Privatpersonen gehabt habe und politisch nicht aktiv gewesen sei, dass sie am 16. August 1995 in Addis Abeba verhaftet und zum Verbleib und den politischen Aktivitäten ihres verschwundenen Lebenspartners einvernommen worden sei, dass sie mit Hilfe eines Gewährsmannes am 31. August 1995 freigelassen worden und in der Folge aus Äthiopien ausgereist sei, dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März 1996 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin am 7. September 2006 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe machte, welche vom Bundesamt praxisgemäss als zweites Asylgesuch entgegen genommen wurde, E-7276/2007 dass sie der Eingabe Kopien der Geburtsscheine ihres Sohnes Y._______ und ihrer Tochter Z._______ beilegte, dass die Eingabe unter Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) im Wesentlichen damit begründet wurde, die (vormals zuständige) ARK habe ihre Praxis betreffend Deserteure und Dienstverweigerer aus Eritrea grundlegend geändert, dass die Beschwerdeführerin zwar keinen direkten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gehabt habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea jedoch befürchten müsse, angesichts ihres militärdienstpflichtigen Alters umgehend zum Nationaldienst eingezogen zu werden, dass den eritreischen Behörden mit Sicherheit bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin als Lebenspartnerin eines äthiopischen Militärangehörigen nach Äthiopien gegangen sei, dass sie deswegen vom jetzigen Regime in Eritrea sehr wahrscheinlich als Verräterin betrachtet würde und bei einer Rückkehr mit unabsehbaren Konsequenzen zu rechnen hätte, dass am 21. September 2007 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, in Eritrea gebe es viele Probleme, dass ihre Kinder in der Schweiz geboren seien und sie ihnen ein gutes Leben bieten möchte, dass es ihr aufgrund der Probleme und der allgemeinen Situation nicht möglich sei, nach Eritrea zurückzukehren, dass sie bei ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 1991 achtzehn Jahre alt gewesen sei und befürchte, nach einer Rückkehr in ihr Heimatland in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass in Eritrea selbst Mütter den Militärdienst bis zum vollendeten vierzigsten Altersjahr leisten müssten, E-7276/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am 27. September 2007 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 27. Oktober 2007 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. September 2007, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-7276/2007 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass insbesondere festzuhalten ist, dass die ehemalige äthiopische Provinz Eritrea erst am 24. Mai 1993 - nach der Niederlage der äthiopischen Truppen - unabhängig wurde, dass der Umzug der damals siebzehnjährigen Beschwerdeführerin von Asmara (heutiges Eritrea) nach Addis Abeba (Äthiopien) im September 1991 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, als Eritrea noch gar kein unabhängiger Staat war, dass die Beschwerdeführerin demzufolge zur Begründung ihres ersten Asylgesuchs weder Probleme hinsichtlich der Militärdienstpflicht in Eritrea geltend machen noch vorbringen konnte, die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des damals (noch) nicht existierenden eritreischen Staates seien mit ihr zwecks Rekrutierung für den Nationaldienst in konkreten Kontakt getreten, E-7276/2007 dass gemäss der in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten und auch für das Bundesverwaltungsgericht massgebenden Rechtsprechung zur Situation der Dienstverweigerer und Deserteure aus Eritrea für die Bejahung einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG erforderlich ist, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte, dass bei einer fehlenden Kontaktaufnahme kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen besteht, auch wenn die betroffene Person - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - im dienstfähigen Alter ist und noch keinen Nationaldienst absolviert hat, dass solche Personen allenfalls befürchten müssen, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10. S. 40), dass des Weiteren entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Eingabe vom 7. September 2006 an das BFM angesichts der Vielzahl von Militärpersonen, die gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin Asmara 1991 nach dem Regierungswechsel verliessen, um sich in Addis Abeba niederzulassen, ausgeschlossen werden kann, dass die erst seit der Unabhängigkeit im Jahre 1993 existierenden eritreischen Behörden Kenntnis von ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner erlangt haben, dass unbesehen davon die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 21. September 2007 auf die Frage nach ihren Asylgründen keine diesbezüglichen Aussagen zu Protokoll gab, dass auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf EMARK 1999 Nr. 29, ihr drohe in Eritrea aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung, nicht verfängt, zumal sie Asmara (heutiges Staatsgebiet von Eritrea) zu einem Zeitpunkt verliess, als diese Stadt noch zu Äthiopien gehörte, E-7276/2007 dass angesichts dieser Sachlage auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und die Beschwerdeführerin somit keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise keine solche zu befürchten hat, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich vorliegend Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vom BFM mit Verfügung vom 26. September 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7276/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; Kopie) - C._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 8

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