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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2009 E-7255/2008

29. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,605 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-7255/2008/noc {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7255/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 28. Januar 2008 und gelangte am 8. Februar 2008 in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. März 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Erstbefragung statt, und am 20. März 2008 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, am 31. Januar 2007 seien ihr Vater und ihr Bruder, beide Mitglieder der B._______, anlässlich einer Demonstration von Kabilas Soldaten umgebracht worden. Sie selbst sei während derselben Demonstration mit einer Flasche am Kopf verletzt worden, weshalb sie eine Woche im Spital in (...) verbracht habe. Im April 2007 habe sie beim C._______ (B._______) in D._______ eine Stelle als Sekretärin angetreten. Sie habe in Kinshasa Milizen für die B._______ angeworben und diese Leute nach D._______ transportiert. Am 13. Januar 2008 habe sie erfahren, dass der C._______ in seinem Büro von Kabilas Soldaten erschossen worden sei. Da es für sie zu gefährlich gewesen sei, sich weiterhin dort aufzuhalten, habe sie am darauffolgenden Tag nach Kinshasa fliehen wollen, sei aber an einer Strassensperre festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Dort hätten zwei Soldaten sie mehrfach vergewaltigt. Am 28. Januar 2008 sei sie von drei Mitgliedern der B._______ aus dem Gefängnis befreit worden. Diese hätten sie mit einer Piroge nach Brazzaville gebracht. Ein Priester habe daraufhin ihre Ausreise organisiert. Noch am selben Tag habe sie Brazzaville über den Flughafen verlassen und sei über Frankreich in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 14. November 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, E-7255/2008 die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 19. November 2008 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - eine Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne einer Beschwerdebegründung. Mit Eingabe vom 25. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine solche nach und beantragte darin unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Am 12. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-7255/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in E-7255/2008 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Die Verfolgungssituation sei äusserst vage, ausweichend und realitätsfremd geschildert worden, so dass nicht auf persönlich erlebte Ereignisse geschlossen werden könne. Unrealistisch sei, dass die Beschwerdeführerin vom Tod ihres Arbeitgebers von Leuten auf der Strasse erfahren habe. Sodann habe sie keinen konkreten Anlass für ihre Verhaftung nennen können. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen, plausibel anzugeben, weshalb sie vor diesem Zeitpunkt bei ihren Reisen nie angehalten worden sei. Über die Umstände ihrer angeblichen Befreiung aus der Haft habe sie nichts näheres zu berichten gewusst. Erfahrungswidrig sei schliesslich, dass die Beschwerdeführerin innert derart kurzer Zeit ihre Ausreise hätte organisieren beziehungsweise die Flughafenkontrollen ohne Weiteres mit einem fremden Pass hätte passieren können. Des Weiteren liege der gewaltsame Tod des Vaters und Bruders im Januar 2007 zu weit zurück, um als unmittelbarer Ausreisegrund betrachtet zu werden. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Die unsubstanziierten Ausführungen in der Eingabe vom 25. November 2008 erweisen sich jedoch auch nach einer genauen Prüfung der Akten als nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. So wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich ihre angeblichen Verfolgungsvorbringen und beharrt auf deren Asylrelevanz. Darüber hinaus macht sie eine erlittene Traumatisierung verantwortlich für die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten. Diesbezüglich ist jedoch in Bekräftigung der Erwägung in der Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Traumatisierung erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, dieser Einwand jedoch in den Akten durch nichts gestützt wird, E-7255/2008 weshalb er als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die gesamten Verfolgungsgründe derart substanzlos geschildert werden, dass sie offensichtlich nicht den Eindruck des selbst Erlebten vermitteln und als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ohne auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-7255/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et E-7255/2008 décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im Jahr 2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 nach Portugal absetzte; am 23. Mai 2008 wurde er in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, welche bis heute anhalten. Die im Westen liegende Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Kinshasa, ist von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht direkt betroffen; es herrscht dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kinshasa aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist insbesondere festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einer E-7255/2008 der in EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppen angehört. Zwar handelt es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau. Gemäss eigenen Angaben lebte sie jedoch seit ihrer Geburt bis im April 2007 in Kinshasa, wo sie bei einer Freundin und deren Familie gewohnt habe (vgl. A1 S. 2, A7 S. 3 und 5). Dass diese Familie weggezogen sei und sie deren neue Adresse nicht kenne (A7 S. 7), erscheint nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Familie auch mit ihrer noch immer in E._______ lebenden Mutter (A1 S. 3, A7 S. 4) befreundet sei, als wenig glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre, ist aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Kinshasa aber davon auszugehen, dass sie dort auf einen Bekannten- und Freundeskreis zurückgreifen könnte, welcher sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Die Beschwerdeführerin ist zudem noch jung, und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Schliesslich verfügt sie über eine sehr gute abgeschlossene Schulbildung (A1 S. 2). Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass es ihr gelingen wird, im Heimatland eine Arbeitsstelle zu finden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-7255/2008 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-7255/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11

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