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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-7243/2014

25. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,944 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7243/2014

Urteil v o m 2 5 . August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).

E-7243/2014 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin – eine aus (…) im west-srilankischen Distrikt (…) stammende Singhalesin – reichte am 28. März 2012 ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wurde sie am 10. April 2012 summarisch befragt (A3/10). B. Das BFM trat mit Verfügung vom 4. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG auf dieses Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin – welche im Besitz eines vom 26. September 2011 bis zum 26. Januar 2013 gültigen britischen Visums war – gestützt auf die staatsvertragliche Zuständigkeit in das Vereinigte Königreich weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen den Entscheid des BFM erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 (E-3751/2012) abgewiesen. D. Mit verschiedenen Eingaben (undatiert, Eingang beim BFM am 28. Juni 2012, A13/2; vom 27. Juni 2012, A14/2; vom 28. August 2012, A19/4; vom 10. September 2012, A21/6) an das BFM nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der Überstellung nach Grossbritannien. Sie machte unter anderem geltend, sie habe sich nicht zu Studienzwecken, sondern aufgrund der lebensbedrohlichen Situation in Sri Lanka nach Grossbritannien begeben. Sie habe im Asylverfahren das britische Studentenvisum und ihren Aufenthalt in Grossbritannien aus Angst, dorthin zurückkehren zu müssen, verschwiegen. Sie sei auch in Grossbritannien im Zusammenhang mit ihren Asylgründen bedroht worden. Vor der Einreise in die Schweiz sei sie für kurze Zeit nach Sri Lanka zurückgekehrt. E. Mit Schreiben vom 23. November 2012 teilte die kantonale Behörde dem BFM mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. Dezember 2012 unbekannten Aufenthalts (A23/3).

E-7243/2014 II. F. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. April 2013 ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz nach. Am 23. April 2013 führte das BFM eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin durch und am 2. August 2013 hörte es sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie werde in Sri-Lanka wegen ihrer Tätigkeit als (…) Angestellte beim in Verruf geratenen sri-lankischen Parlamentsabgeordneten B._______ verfolgt. Ihm würden Gewalt- und Drogendelikte vorgeworfen (vgl. B5/12 S. 7 Ziff. 7.01; B16/23 S. 3f. F 13). Ihre Verfolgung habe nach einer Schiesserei am (…) 2011, in die B._______ verwickelt gewesen sei und bei der dessen Partei- und Parlamentskollege C._______ getötet worden sei, begonnen. Seither würden sie einerseits die Anhänger von C._______ bedrohen und sie als Zeugin im Prozess gegen B._______ einsetzen wollen; andererseits würden Anhänger von B._______ sie unter Morddrohungen zur Verschwiegenheit zwingen (vgl. B16/23 S. 7 F43 und S. 10 F67ff.). Die Drohungen aus Sri Lanka seien bis nach Grossbritannien vorgedrungen, wo sie mehrmals telefonisch, via E-Mail und einmal durch einen unbekannten Mann vor ihrer Wohnung bedroht worden sei. Zeitgleich hätten die sri-lankischen Behörden sie bei ihren Eltern zuhause zwei bis drei Mal aufgesucht. Ferner sei sie dreimal gerichtlich vorgeladen worden, um als Zeugin im Mordfall C._______ auszusagen. G. Mit Botschaftsanfrage vom 5. August 2014 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Colombo um die Beantwortung diverser Fragen rund um die Beschwerdeführerin (vgl. B20/3). Mit Antwortschreiben vom 19. September 2014 teilte die Botschaft mit, dass gemäss Abklärungen bei B._______ Büro die Beschwerdeführerin nicht dort gearbeitet habe und dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten gerichtlichen Vorladungen gefälscht seien (vgl. B 21/5). Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu den fraglichen Abklärungsergebnissen gewährt (vgl. B22/3). In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2014 hielt sie an ihrer Anstellung in B._______ Büro sowie an der Echtheit der Dokumente fest (vgl. B23/3).

E-7243/2014 H. Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2014 – am 14. November 2014 eröffnet – ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Die Beschwerdeführerin focht den vorinstanzlichen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren; andernfalls sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren; zumindest sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Polizeistation (…) vom 5. Dezember 2014 betreffend eine von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige beigelegt. J. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 20. Januar 2015 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. K. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 29. Januar 2015 um Beizug der Akten ihrer angeblichen Fluchtgefährtin D._______, welche die selben Verfolgungsgründe geltend gemacht habe wie sie und welcher Asyl gewährt worden sei. Als Beweismittel wurde eine Stellungnahme von D._______ im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens in der Schweiz sowie ein Bericht vom (…) 2015 des Roten Kreuzes in Sri Lanka zur Situation der Beschwerdeführerin in Sri Lanka zu den Akten gereicht. Weiter teilte die Beschwerdeführerin mit, sie werde "zur Zeit stationär im Psychiatrischen Zentrum in (…)" behandelt, nachdem sie am 26. Januar 2015 dort nach einem Suizidversuch eingeliefert worden sei. L. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung

E-7243/2014 vom 3. Februar 2015 auf, einen Bericht der sie behandelnden Fachärzte einzureichen sowie das beigelegte Formular betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unterzeichnet an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. M. Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht die ärztliche Entbindungserklärung ein. Mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht wurde die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2015 erneut aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen ärztlichen Bericht ihres behandelnden Arztes, (…), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie den Austrittsbericht vom 15. Februar 2015 des [psychiatrisches Zentrum]. N. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch nahm sie zu verschiedenen Punkten der Rechtsmittelschrift Stellung und äusserte sich namentlich auch dazu, inwiefern die Sachlage im Verfahren von D._______ anders sei als vorliegend. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

O. Am 29. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter ihre Replik zur Vernehmlassung einreichen und beantragte weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-7243/2014 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Verfolgungsgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7243/2014 4. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer ablehnenden Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund unlogischer und widersprüchlicher Aussagen in wesentlichen Punkten als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens verschiedene Angaben gemacht, welche sich im Laufe des zweiten Asylverfahrens als Unwahrheiten herausgestellt hätten. So habe sie beispielsweise noch im ersten Asylverfahren entgegen den Tatsachen den Besitz eines Reisepasses verneint und behauptet, sie habe sich von November 2011 bis März 2012 in Sri Lanka aufgehalten. Erst später habe sie den Aufenthalt in England eingeräumt. Weiter habe sie im ersten Asylverfahren erklärt, sie sei ungefähr am (…) zu Hause von Leuten von C._______ bedroht worden, während sie im zweiten Asylverfahren demgegenüber vorgetragen habe, diese Personen seien zwei bis drei Tage nach dem Vorfall zwischen B._______ und C._______ vom (…) 2011 zu ihr nach Hause gekommen. Aus diesen und weiteren Gründen, auf welche vorliegend nicht im Einzelnen einzugehen ist, könne ihr die Verfolgung durch Gefolgsleute von C._______ nicht geglaubt werden. Zudem habe sie sich hinsichtlich ihrer angeblichen Bedrohungssituation in Grossbritannien in mehrere erhebliche Widersprüche betreffend Zeitpunkt und Anzahl der Drohhandlungen verstrickt. Unglaubhaft seien ihre Vorbringen zu den Verfolgungshandlungen durch Gefolgsleute von C._______ ferner auch, weil sie logisch nicht nachvollziehbar seien. So müssten diese ca. am (…) 2011 die Beschwerdeführerin zuhause aufgesucht haben, nachdem sich die Schiesserei am (…) 2011 zugetragen habe. Dabei hätten diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie müsse gegen B._______ aussagen. Allerdings sei zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht klar gewesen, dass es je zu einem Verfahren gegen Letzteren kommen würde, denn ein Haftbefehl gegen ihn sei [erst erheblich später] 2011 ausgestellt worden. Weiter widerspreche ihre Rückreise im März 2012 nach Sri Lanka und ihr dortiger Aufenthalt vom (…) März 2012 vor dem Hintergrund der angeblichen Verfolgung der allgemeinen Logik des Handelns. Es könne ihr deshalb nicht geglaubt werden, dass sie in Sri Lanka effektiv gefährdet sei. Schliesslich seien die ins Recht gelegten Beweismittel entweder irrelevant für das vorliegende Asylverfahren, würden Gefälligkeitscharakter oder Fäl-

E-7243/2014 schungsmerkmale aufweisen oder seien im Rahmen der Botschaftsabklärung entkräftet worden, weshalb sie über keinen Beweiswert verfügen würden. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde den Erwägungen der Vorinstanz entgegen gehalten, das BFM habe die privaten Ermittlungen der Gefolgsleute, das polizeiliche Ermittlungsverfahren und das erst später eingeleitete Zwangsmassnahmen- und Gerichtsverfahren vermischt. Denn erst die Aussagen von Personen hätten dazu geführt, dass gegen B._______ ein Haftbefehl erlassen worden sei. Genau ein solches Zeugnis hätte sie abgeben müssen. Das BFM habe den Sachverhalt völlig falsch erfasst und aus einzelnen Sachverhaltselementen falsche und willkürliche Folgerungen gezogen. Weiter gehe es zu Unrecht davon aus, dass sie nie im Büro von B._______ gearbeitet habe. Die negativen Ergebnisse der Botschaftsabklärung hingen damit zusammen, dass B._______ seit seiner Wahlniederlage und dem anschliessenden Parteiwechsel [Angaben zu Parteien] seine Vergangenheit zu verleugnen versuche. Ausserdem rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie nicht Einsicht in die Botschaftsabklärung erhalten habe. Sie habe während ihrer Tätigkeit bei B._______ dessen Beziehungen zu kriminellen Kreisen wahrgenommen, weshalb von seiner Seite ein Interesse bestehe, sie zu beseitigen. Zudem sei im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden, dass sie als Anhängerin [einer Partei] mit politischer Verfolgung durch die Regierung und die Sicherheitskräfte zu rechnen habe. Auf die hierzu eingereichte Bestätigung sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen, womit der Sachverhalt nicht vollständig erfasst worden sei. Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf D._______, die Vergleichbares erlebt habe und ebenso um Asyl in der Schweiz ersuche. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Polizeistation (…) vom (…) Dezember 2014 betreffend die Drohungen unbekannter Personen gegenüber ihren Eltern, welche wohl mit der Verfolgung der Beschwerdeführerin zusammen hängen würden, beigelegt. In der ergänzenden Beschwerdeeingabe wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nachträglich Kenntnis über bereits im Oktober 2011 sowie nach ihrer Ausreise im März 2012 erfolgte Verfolgungshandlungen gegenüber ihren Eltern erhalten habe. Diese seien wegen der Beschwerdeführerin zuhause bedroht worden; die sri-lankischen Polizeibehörden hätten ihnen jegliche Hilfe verweigert. Ihre Eltern hätten ihr diese Vorfälle lange vorenthalten, um sie nicht zu beunruhigen.

E-7243/2014 4.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz aus, die Bezugnahme auf den positiven Asylentscheid von D._______ sei unbehelflich, da das SEM nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss gekommen sei, dass die asylrelevanten Kernvorbringen der angeblichen Fluchtgefährtin D._______ glaubhaft seien, diejenigen der Beschwerdeführerin dagegen nicht. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hielt es im Wesentlichen fest, dass dieser weder unter dem Asyl- noch unter dem Wegweisungsvollzugspunkt ausschlaggebend sei. Die psychischen Probleme liessen keine Rückschlüsse auf allfällige Verfolgungsmassnahmen zu. Im Weiteren verfüge Sri Lanka über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen, dies insbesondere auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Vier Tage nach der Einlieferung in die psychiatrische Klinik sei die Beschwerdeführerin gemäss medizinischen Berichten nicht mehr auf eine stationäre Behandlung angewiesen gewesen, weshalb kein spezielles Setting für eine fachgerechte Behandlung notwendig sei und eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht als zumutbar erscheine. 4.4 In der nunmehr vom Rechtsvertreter eingereichten Replik wurde beteuert, die Beschwerdeführerin habe die identische Verfolgungsgeschichte wie D._______ vorgebracht, weshalb von deren Asylgewährung Wesentliches für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne. Die Botschaftsabklärungen müssten vor dem Hintergrund der korrupten Tätigkeit von B._______ betrachtet werden. Die diesbezüglichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin würden dazu führen, dass B._______ jegliche Bezugspunkte zu seiner früheren Arbeitnehmerin eliminiere und negiere. Weiter sei mit Verweis auf verschiedene internationale Lageberichte der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, da keine genügenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka vorhanden seien. 5. Zunächst ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen verweigerter Einsicht in die Botschaftsabklärung festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das rechtliche Gehör hinreichend nachgekommen ist. Das SEM hat zwecks Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach Art. 27 VwVG zu Recht auf die vollumfängliche Offenlegung des Berichts verzichtet und stattdessen den wesentlichen Inhalt desselben mitgeteilt (Art. 28 VwVG). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3).

E-7243/2014 Sodann ist die Rüge, das SEM habe die als Beweismittel eingereichte Bestätigung eines Parlamentariers vom (…) 2014 bei der Sachverhaltswürdigung ausser Acht gelassen, ebenfalls von der Hand zu weisen. Das SEM hat das fragliche Beweismittel in seiner Verfügung genannt, inhaltlich allerdings als Gefälligkeitsschreiben gewürdigt (vgl. Verfügung des SEM vom 13. November 2014 S. 3 Ziff. 4, S. 6 erster Absatz). Schliesslich geht auch der Einwand fehl, es sei unfair, die Aussagen aus dem ersten Asylverfahren noch beizuziehen. Vielmehr erweist sich ein Beizug sämtlicher Akten, auch jener aus dem ersten Asylverfahren, als korrekt, zumal die Beschwerdeführerin damals dieselben Gründe geltend machte wie im zweiten Verfahren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren nicht verletzt wurde Die Vorinstanz hat vielmehr den Sachverhalt vollständig abgeklärt, wobei die Abklärungen mit jenen im Verfahren von D._______ koordiniert worden sind, und die angefochtene Verfügung sorgfältig und ausführlich begründet. 6. 6.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden sind. Betreffend die zahlreichen Widersprüche und unlogischen Darstellungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin schliesst sich das Gericht den Einschätzungen der Vorinstanz an, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, wobei auf einzelne Punkte im Folgenden näher eingegangen wird. 6.2 Zunächst ist hinsichtlich des zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgestellten Studentenvisums für Grossbritannien und ihrem dortigen Aufenthalt im Jahr 2011 festzuhalten, dass sie anlässlich ihrer ersten Gesuchstellung in der Schweiz im März 2012 diesen Umstand auf entsprechende Fragestellungen hin mit keinem Wort erwähnte. Erst nach Aufdeckung dieser Tatsachen durch die vorinstanzlichen Behörden anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs räumte die Beschwerdeführerin ein, sich mittels eines Studentenvisums zuvor in England aufgehalten zu haben. Durch das Verschweigen dieser Tatsachen hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt. Damit wurde ihre persönliche

E-7243/2014 Glaubwürdigkeit erheblich geschwächt, weshalb sich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bereits erste Zweifel ergeben. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat sich insbesondere durch unterschiedliche Zeitangaben zum Beginn der gegen sie gerichteten Drohungen widersprochen, wenn sie anlässlich der BzP den (…) 2011 nannte, wohingegen sich die zeitliche Einordnung anlässlich der Bundesanhörung auf zwei bis drei Tage nach der Tötung von C._______ anfangs (…) 2011 vorverschob (vgl. B16/23 S. 19 F127 und S. 10 F67). Weiter weisen ihre Ausführungen zu den Verfolgungshandlungen zeitliche Ungereimtheiten auf. So ist es kaum möglich, dass die Anhänger von B._______ resp. C._______ sie bereits nach zwei bis drei Tagen nach dem Tötungsdelikt unter Drohung zu bestimmten Zeugenaussagen im Strafprozess gegen B._______ aufgefordert hätten, da zu jenem Zeitpunkt erst polizeiliche Ermittlungshandlungen im Gange gewesen sein dürften (vgl. B16/23 S. 13 F85). Die diesbezügliche Erklärung auf Beschwerdeebene, erst das Zeugnis der Beschwerdeführerin hätte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen B._______ ermöglicht, überzeugt nicht, sondern ist vielmehr als ein nachträglich konstruiertes Sachverhaltselement zu qualifizieren, zumal dieser Aspekt im bisherigen Verfahren kein einziges Mal Erwähnung gefunden hatte. 6.4 Sodann vermochte die Beschwerdeführerin einige wesentliche Sachverhaltselemente auf konkretes Nachfragen hin lediglich vage und unsubstanziiert zu beschreiben. Beispielsweise beschrieb sie ihre Arbeit, die sie als angebliche Mitarbeiterin im Büro von B._______ zu erledigen hatte, indem sie bloss einsilbig [Nennung diverser Tätigkeitsbereiche] aufzählte; manchmal habe sie auch (…) gemacht (vgl. B16/23 S. 5 F22ff.). 6.5 Schliesslich haben auch die vorinstanzlichen Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Sri Lanka zu den von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten behördlichen Dokumenten ergeben, dass es sich bei den gerichtlichen Vorladungen um Fälschungen handelt und die Beschwerdeführerin gemäss telefonischer Auskunft des Personalverantwortlichen des Büros von B._______ ihm weder als Mitarbeiterin noch als Person bekannt sei. Demgegenüber wurden die Vorbringen ihrer angeblichen Verfolgungsgenossin D._______ nach den auch in jenem Verfahren erfolgten Botschaftsabklärungen durch das SEM teilweise bestätigt, und im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hat D._______ ihre Verfolgungssituation insgesamt glaubhaft darzulegen vermocht (siehe Vernehmlassung des SEM vom 11. Juni 2015). Das mit Verweis auf den positiven Asylentscheid ihrer Kollegin vorgebrachte Argument erweist sich

E-7243/2014 angesichts der vom SEM überzeugend dargelegten Umstände als unbegründet. 6.6 Bei der gegebenen Sachlage sind die Anträge auf Beiziehung der Akten von D._______ (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2015) sowie um die Befragung derselben als Zeugin (vgl. Beschwerde vom 12. Dezember 2014) abzuweisen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihr dasselbe Schicksal widerfahren sei wie D._______. Überdies liegt keine Einwilligung von D._______ zur Einsicht in ihre Asylakten für das vorliegende Verfahren vor; es wurde zum Antrag um Aktenbeizug lediglich eine Stellungnahme von D._______ zu ihren eigenen Asylgründen eingereicht, was diesbezüglich nicht genügt. 6.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen in zentralen Sachverhaltspunkten erhebliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. Weiter ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung festzustellen, dass den in der Verfügung aufgezeigten erheblichen Widersprüchen keine überzeugenden Argumente auf Beschwerdeebene entgegen gehalten werden. Schliesslich sind die im Rechtsmittelverfahren ins Recht gelegten Beweismittel nicht geeignet an der vorstehenden Einschätzung der Aktenlage etwas zu ändern. Was das eingereichte Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom (…) 2015 („To Whom It May Concern“) betrifft, wird darin in unsubstanziierter Weise lediglich bestätigt, die Beschwerdeführerin sei in Sri Lanka politisch tätig gewesen („was an active member of the Sri Lankan political field“) und habe deswegen Drohungen erhalten; das Gericht schliesst sich der in der vorinstanzlichen Vernehmlassung diesbezüglich vorgenommenen Einschätzung an, dass dem Schreiben lediglich der Beweiswert einer Gefälligkeitsbestätigung zukomme. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin infolgedessen zu Recht verneint und ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-7243/2014 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-7243/2014 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts kann für zurückkehrende Tamilen eine unmenschliche Behandlung drohen, wenn im Rahmen der Einzelfallprüfung gewisse Risikofaktoren als erfüllt erachtet werden. Die Beschwerdeführerin ist Singhalesin, somit fällt eine derartige Verfolgung bei ihrer Rückkehr nicht in Betracht. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige

E-7243/2014 medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff., m.w.H.).

9.2 9.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Wegweisungsvollzug in das ausserhalb der Nord- bzw. Ostprovinz gelegene Staatsgebiet Sri Lankas – wie vorliegend für die aus dem Grossraum Colombo stammende Beschwerdeführerin – zumutbar sei. Diese Einschätzung deckt sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4, zur Publikation als Referenzurteil bestimmt). 9.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch in individueller Hinsicht festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin als junger und gebildeter Frau mit einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in ihrer Heimat zuzumuten ist, sich in ihrer vertrauten Umgebung wieder einzugliedern. Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren medizinische Vollzugshindernisse geltend. Gemäss Aktenlage hat sie sich nach einem Suizidversuch am (…) Januar 2015 freiwillig in das Psychiatrische Zentrum (…) begeben, wo sie während vier Tagen stationär behandelt worden ist; als Auslöser der diagnostizierten depressiven Störung wird in den medizinischen Akten der negative Entscheid der Asylbehörden genannt. Gemäss dem medizinischen Austrittsbericht vom (…) Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin am (…) Januar 2015 in Begleitung aus der Klinik entlassen, nachdem sich ihre psychische Verfassung stabilisiert hatte. Zum Zeitpunkt des Austritts lagen keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Aggressivität und Suizidgedanken mehr vor und im Affekt war sie ausgeglichen. Seither ist sie bei (…), Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in medikamentös-psychiatrischer Behandlung. Gemäss seiner Einschätzung vom (…) Mai 2015 leide die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter einer schweren depressiven Symptomatik, die durch traumatische Erlebnisse in ihrem Heimatland ausgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin sei noch mehrere Jahre dringend auf die gegenwärtige Therapie angewiesen, welche in Sri Lanka nicht gewährleistet sei. Letzterer Einschätzung schliesst sich das Gericht nicht an. Mit Verweis auf die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom

E-7243/2014 11. Juni 2015 ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht derart gravierend darstellen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zugemutet werden kann, und dass entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka erhältlich sind. Ferner sind seit dem Abschluss des Schriftenwechsels am 30. Juni 2015 im vorliegenden Verfahren keine weiteren Eingaben aktenkundig, was betreffend die Gesundheitslage als Indiz der Besserung zu werten ist. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.– festzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7243/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in selber Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

E-7243/2014 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2016 E-7243/2014 — Swissrulings