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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2017 E-7235/2016

12. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,854 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7235/2016

Urteil v o m 1 2 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Philippe Baumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).

E-7235/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Eritrea im September 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 9. Mai 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Zoba C._______, aufgewachsen. Im Juni 2010 habe er die elfte Klasse aus Trauer um seine an (…) verstorbene Mutter abgebrochen. Anschliessend habe er als Friseur gearbeitet. Nachdem Freunde seines (…) aus Eritrea geflüchtet seien, sei er zwei Tage später, im August 2013, von den eritreischen Behörden für einen Monat inhaftiert, dabei verhört und anschliessend nach Nakfa zu einer dreimonatigen Militärausbildung gebracht worden. Im Dezember 2013 sei er als Soldat in die Nähe des grenznahen Ortes Tesseney beordert worden, wo er zumeist auf einem Kontrollposten tätig gewesen sei. Im Januar 2014 seien ihm zehn Tage Urlaub gewährt worden, worauf er 28 Tage zuhause bei seiner Familie in B._______ geblieben sei. Daraufhin sei er von Soldaten festgenommen und zu seiner Einheit zurückgebracht worden. Nach einer Bestrafung habe er seine Tätigkeit auf dem Kontrollposten wieder aufgenommen. Während seiner Dienstzeit hätten ihm die Vorgesetzten misstraut und er sei ständig unter Aufsicht gewesen. Dies habe ihn psychisch derart belastet, dass er sich zur Ausreise entschieden habe. Im September 2014 sei er desertiert und geflüchtet. Nach seiner Ausreise hätten ihn die Behörden zu Hause gesucht. Zudem habe sein Vater, der für die Miliz tätig sei, die illegale Ausreise bei der eritreischen Verwaltung schriftlich bestätigen müssen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie die Kopie eines Sportlerausweises (das Original befindet sich beim Beschwerdeführer) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.

E-7235/2016 C. Mit Eingaben vom 23. November und 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder eventualiter der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen eritreischen Passierschein, gültig vom 2. bis 12. Januar 2014, zwei Schulzeugnisse sowie eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2016 ein. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und bestellte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-7235/2016 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der folgenden Erwägung einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, zumal die Vorinstanz bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Nach konstanter Praxis gilt das Alternativitätsverhältnis der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-7235/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst als unglaubhaft. Aus den Akten sei im Weiteren nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Die illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine führe nicht zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung und sei asylrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Dauer seiner Ausbildung in Nakfa unterschiedlich geäussert. Es sei zudem überraschend, dass gerade ein Refraktär mit kurzer Ausbildung und wenig Erfahrung mit der Bewachung des Kontrollpostens von Tesseney beauftragt worden sei. Ferner habe er nicht schlüssig zu erklären vermocht, weshalb er trotz bestehender Ausreiseabsichten nicht schon innerhalb des Jahres, in welchem er vor dem Urlaub in Tesseney stationiert gewesen sei, oder allenfalls während seines zehntätigen Urlaubs Eritrea verlassen habe, sondern zuerst seinen Urlaub überzogen und dadurch eine harte Bestrafung in Kauf genommen habe. Den fluchtauslösenden Moment habe er nicht nachvollziehbar begründen können. Ebenso wenig überzeugend seien seine Angaben zu der nach der Flucht erfolgten behördlichen Suche nach ihm; gemäss seinen Aussagen habe sein Vater die illegale Ausreise schriftlich bestätigen müssen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. So handle es sich beim von der Vorinstanz monierten Widerspruch hinsichtlich der Dauer der Militärausbildung lediglich um einen vermeintlichen. Im Weiteren lasse

E-7235/2016 sich seine Stationierung in Tesseney trotz seines persönlichen Hintergrundes (Refraktär, kurze Ausbildung, wenig Erfahrung) nicht als der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend bezeichnen, da er gemäss seinen Aussagen seine dienstlichen Aufgaben stets in einer Gruppe erledigt habe, dabei jederzeit überwacht worden sei sowie ihm scharfe Sanktionen angedroht worden seien. Ausserdem sei es entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nachvollziehbar, dass er nicht bereits früher zu fliehen versucht habe, da es sich dabei um eine risikoreiche Angelegenheit handle. Die vorinstanzliche Argumentation, eine Ausreise innerhalb des Jahres vor dem gewährten Urlaub wäre naheliegender gewesen, gehe sodann von falschen zeitlichen Tatsachen aus. Des Weiteren sei eine Flucht während seines Urlaubes von B._______ aus aufgrund der geographischen Gegebenheiten, seiner Unkenntnis des Weges sowie der verbreiteten Präsenz des eritreischen Geheimdienstes nicht naheliegend gewesen. Überdies wäre es innerhalb der zehn Urlaubstage kaum möglich gewesen, einen Schlepper zu organisieren. Aus seinen Aussagen hinsichtlich des fluchtauslösenden Moments ergebe sich eine erlebnisorientierte und realitätsnahe gedankliche Entwicklung. Weiter sei nicht erkennbar, weshalb seine Aussagen zur nach seiner Flucht erfolgten Suche nach ihm zu beanstanden seien. Weder fehle es diesen an innerer Kohärenz noch entsprächen sie nicht den Tatsachen. Es sei gerade auch Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, dass Familienangehörige von Refraktären grundsätzlich nicht mit hinreichender Sicherheit von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen seien. Dass sein Vater lediglich ein schriftliches Schuldeingeständnis habe unterzeichnen müssen, erscheine keineswegs unwahrscheinlich. Die Vorinstanz habe weiter nicht berücksichtigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Gefangenschaft, seine Tätigkeit als Soldat und die Flucht kohärent ausgefallen seien. Exemplarisch dabei seien die Nennung von Ortschafts- und Personennamen, die Angabe des Soldes, der Militäreinheiten und Stationierungsorte wie auch seine Ausführungen zur Ankunft in Nakfa, den dortigen Bedingungen und seiner entsprechenden Gemütslage. Er habe diverse Details von sich aus genannt, was für die Schilderung von tatsächlich Erlebtem spreche. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten eritreischen Passierschein sei seine Dienstbeurlaubung bewiesen. Somit sei seine Desertion vom September 2014 glaubhaft gemacht worden. Der Praxisänderung des SEM, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea keine Flüchtlingseigenschaft mehr begründe, könne aufgrund der nicht ausreichenden Informationsgrundlage nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe die Country of Origin Information (COI)-Standards nicht respektiert.

E-7235/2016 Ihre Schlussfolgerung basiere in erster Linie auf Aussagen von Vertretern der eritreischen Regierung, der Behörden oder regierungsnahen Organisationen. Angesichts der vorherrschenden Willkür müsse angenommen werden, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Er habe seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert, sei im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt und somit grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen gewesen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz übereinstimmend zur Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Inhalt der Beschwerde vermag die vom SEM festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe nicht umzustossen. Zum einen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Unplausibilität der geltend gemachten Diensteinteilung zum grenznahen Kontrollposten bei Tesseney – gemäss Aussagen an der BzP sogar zum Geheimdienst gehörig (vgl. Akten der Vorinstanz A4 S. 6) – trotz vorgängiger Refraktion, vorgeworfener Fluchtgedanken (vgl. A33 F 50) sowie kurzer Ausbildung und fehlender Erfahrung verwiesen werden. Weiter ist wenig plausibel, wieso er selbst nach der Festnahme im Anschluss an den überzogenen Urlaub nicht andernorts eingesetzt wurde. Überdies ist schwer nachvollziehbar, weshalb er die zehntägige Urlaubsfrist nicht eingehalten hatte. Dem Bundesverwaltungsgericht eröffneten sich bei der Aktendurchsicht weitere Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer. Ganz allgemein lassen die Schilderungen trotz einiger konkreter Angaben und Nennungen von Namen und Bezeichnungen einen persönlichen Bezug mit erwartungsgemässem Detailreichtum vermissen. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seines Schulabbruches im Juni 2010 und der angeblich vorhandenen Angst vor einer Festnahme während dreier Jahre weiterhin an seinem Zuhause gelebt, als (…) gearbeitet sowie sich in einem (…) sportlich betätigt haben soll (vgl. A33 F81). Es bleibt ferner unklar, wie es dem Beschwerdeführer bei seiner Flucht trotz der angeblich rigiden Aufsicht gelungen sein soll, sich nach der Beendigung seines Einsatzes von seiner Einheit zu entfernen. Er gab einerseits an, er habe seinen Militärdienst unmittelbar nach Beendigung einer Wachschicht quittiert und sei entgegen

E-7235/2016 der Dienstpflicht nicht in sein Camp zurückgekehrt (vgl. A33 F97). An andere Stelle sagte er hingegen in unvereinbarer Weise aus, vor der Flucht habe er sein Gewehr unter seinem Bett gelassen (vgl. A33 F100). Aufgrund der Unglaubhaftigkeitselemente vermag auch der eingereichte Passierschein, dessen Beweiswert durch die einfache Beschaffenheit, die Käuflichkeit solcher Dokumente sowie den erst nach der Stempelung erfolgten Einträgen gemindert ist, die vorgebrachte Desertion aus dem eritreischen Militärdienst nicht zu belegen. Hinsichtlich der vom SEM angezweifelten Vorgehensweise der eritreischen Behörden nach der bekannt gewordenen Flucht des Beschwerdeführers kann offen gelassen werden, ob diese gewisse Konsequenzen für die im Land verbliebenen Familienmitglieder hätte erwarten lassen. Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise aus Eritrea wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) geklärt. Das Gericht kam im besagten Urteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch der Umstand, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht vorhanden, seine geschilderten Ausreisegründe sind nicht glaubhaft. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritreischen Regimes sonst wie eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.

E-7235/2016 5.4 Aufgrund Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptete Flüchtlingseigenschaft sowie einen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2017 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. Da dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von

E-7235/2016 Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde zu nicht unwesentlichen Teilen aus textbausteinartigen Passagen besteht. Dem Rechtsvertreter ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7235/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Philippe Baumann

Versand:

E-7235/2016 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2017 E-7235/2016 — Swissrulings