Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-723/2011 Urteil vom 2. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 / N (…).
E-723/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) Januar 2011 von (…) herkommend auf dem Luftweg nach (…) gelangte und am (…) Januar 2011 am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom (…) Januar 2011 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens, beziehungsweise maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom (…) Januar 2011 sowie der Anhörung vom (…) Januar 2011 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit und stamme aus (…), dass es Ende November 2008 in (…) zu Konflikten zwischen Muslimen und Christen gekommen sei, bei welchen seine Eltern von Muslimen umgebracht worden seien, dass zudem ihr Haus und viele weitere Gebäude niedergebrannt worden seien, dass dem Beschwerdeführer – zusammen mit zahlreichen weiteren Leuten – die Flucht vor den Muslimen gelungen sei und sie im Polizeiposten Schutz gefunden hätten, dass der Beschwerdeführer – nachdem die Polizei und die Soldaten die Situation wieder unter ihre Kontrolle gebracht hätten – den Polizeiposten nach vier Tagen wieder verlassen habe und zur Kirche gegangen sei, wo er Jugendleiter gewesen sei, dass sie daraufhin begonnen hätten, Muslime zu "jagen" und anzugreifen, wobei auch einige gestorben seien, dass es im Januar 2010 in (…) erneut zu einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen gekommen sei, bei welchem die Geschwister des Beschwerdeführers umgebracht worden seien,
E-723/2011 dass sich der Beschwerdeführer von den Muslimen bedroht gefühlt habe, zumal diese wiederholt auf ihn gezeigt und ihm mit dem Tod gedroht hätten, so dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer einen guineischen Reisepass zu den Akten reichte, bei welchem es sich gemäss einem Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei (…) vom (…) Januar 2011 um eine Fälschung handelt, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2011 – eröffnet am gleichen Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unruhen um teilweise schwere Spannungen zwischen Christen und Muslimen gehandelt habe, von welchen die gesamte Bevölkerung von (…) betroffen gewesen sei, dass die nigerianische Regierung zur Beruhigung der Situation hunderte von Polizisten und Soldaten in die betroffene Region geschickt habe, dass der Beschwerdeführer keinen gezielten Massnahmen oder Racheakten ausgesetzt gewesen sei, dass die geltend gemachte Furcht vor Muslimen eine Mutmassung des Beschwerdeführers sei, welche keinen Rückschluss auf künftige Verfolgungsmassnahmen zulasse, dass zudem der vom nigerianischen Staat in Anspruch genommene Schutz gewährleistet worden sei, womit die nigerianischen Behörden geeignete Massnahmen getroffen hätten, um weitere Vorfälle beziehungsweise eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Muslime zu verhindern, dass ferner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vom November 2008 und vom Januar 2010 zu weit zurückliegen würden, um in einem direkten Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise vom Januar 2011 zu stehen,
E-723/2011 dass der Beschwerdeführer schliesslich Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, dass er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, so dass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass dem Beschwerdeführer bei der Eröffnung der Verfügung vom 21. Januar 2011 BFM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2011 einreichte (bei der Flughafenpolizei (…) und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts), dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung darüber zu informieren sei,
E-723/2011 dass die Flughafenpolizei (…) die Beschwerde mit den vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2011 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes, sondern in Englisch verfasst ist (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), die gestellten Rechtsbegehren aber verständlich sowie begründet sind, so dass auf eine Übersetzung verzichtet und ohne Weiteres darüber befunden werden kann (Art. 33a Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass somit auf die frist- und – abgesehen vom Erfordernis der Landessprache – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-723/2011 dass der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und rechtskonform die Gründe genannt hat, die zu dieser Erkenntnis führen,
E-723/2011 dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, vermag doch der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen, dass gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festgestellt werden kann, dass ihm – zumindest soweit die Vorfälle im Jahre 2008 betreffend – seitens der nigerianischen Behörden adäquater Schutz vor den geltend gemachten Bedrohungen durch die Muslime gewährt werden konnte, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene sodann nicht geeignet sind, den von der Vorinstanz verneinten zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vorbringen und der Ausreise glaubhaft zu machen, zumal die Beschwerde keine substanziierte Stellungnahme enthält, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis im Januar 2011 zugewartet hat, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er am 25. Dezember 2010 letztmals von Muslimen angegriffen worden sei, als Versuch der Anpassung an den vorinstanzlichen Vorhalt des mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhangs zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen keinen entsprechenden Angriff konkret und substanziiert geltend gemacht hat, dass sodann die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im ganzen Land von den Muslimen beziehungsweise einer terroristischen Muslimgruppe gesucht werde und er ausser in seiner Herkunftsregion niemanden kenne, nicht geeignet sind, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, handelt es sich dabei doch um pauschale und durch nichts gestützte Behauptungen, dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Anträge einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
E-723/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
E-723/2011 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe – beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen und gemäss Aktenlage gesunden Mann, welcher sich seinen Lebensunterhalt im Heimatland als Handwerker verdient hat – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden ist, dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist,
E-723/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-723/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: