Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-723/2010
Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Kamerun, vertreten durch lic.iur. Sabina Sorg, Beratungsstelle für Asylund Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (…).
E-723/2010 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hausa angehörend, seinen Heimatstaat im Januar 2008. Am 21. Juni 2008 reiste er über ihm angeblich unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er am 23. Juni 2008 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung (in Anwesenheit einer Vertrauensperson) vom 5. Mai 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt C._______ (South-West Province), wo er mit seinem Vater gelebt und als (…) gearbeitet habe. Seine Mutter habe er nie gekannt, da sie schon früh verstorben sei. Sein Vater sei das Dorfoberhaupt gewesen und habe dort Land besessen, das er habe verkaufen wollen, was den Dorfbewohnern nicht gepasst habe. Nachdem der Vater das Land dennoch verkauft habe, hätten die Dorfbewohner mit dem neuen Besitzer gestritten, diesen Streit aber verloren. Deshalb hätten sie dem Vater gedroht, ihn und den Beschwerdeführer umzubringen. Eines Nachts seien Dorfbewohner zu ihnen ins Haus gekommen, worauf der Beschwerdeführer weggelaufen sei und sich im Wald versteckt habe. Als er zurückgekommen sei, habe er die Leiche seines Vaters gesehen, welche in Brand gesetzt worden sei. Die Dorfbewohner hätten auch die beiden Häuser und das (…) des Vaters verbrannt. Danach hätten sie ihn gesucht, um ihn ebenfalls zu töten. Er sei deshalb weggelaufen und habe ein Boot genommen, mit dem er aufs Meer hinaus gerudert sei. Irgendwann habe er ein grosses Schiff angetroffen, welches ihn mitgenommen habe. Als er Land erreicht habe, habe ihm jemand ein Ticket gegeben und gesagt, er solle in einen Zug einsteigen. So sei er in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 (eröffnet am 7. Januar 2010) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Ausserdem seien seine Vorbringen nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die de-
E-723/2010 taillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Am 8. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 23. November 2010 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht des Psychiatriezentrums D._______, vom 1. Oktober 2010 zu den Akten, gemäss welchem er unter einer (…), leide, und der Verdacht auf eine (…) bestehe. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 informierte die Rechtsvertreterin über eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und reichte einen weiteren Bericht des Psychiatriezentrums D._______ ein. Darin wird die Diagnose der (…), bestätigt. Weiter hätten sich die Hinweise auf (…) verdichtet. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist seinen aktuellen Gesundheitszustand beziehungsweise Behandlungsbedarf mittels ärztlichen Berichten zu belegen. H. Am 8. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist einen Bericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 2. Februar 2012 zu den Akten, gemäss welchem sich sein Gesundheitszustand zuneh-
E-723/2010 mend stabilisiert habe, wobei nach wie vor von einer psychischen Labilität auszugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-723/2010 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten. So könne er seine Tätigkeit als (…) nicht beschreiben und seine Erfahrungen nicht nachvollziehbar schildern. Die rudimentären und nicht nachvollziehbaren Angaben zu seiner Haupttätigkeit liessen erste Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Es gelinge ihm ausserdem nicht, seinen Wohnort zu beschreiben. So wisse er nicht, wie viele Häuser es in seinem Dorf gebe, obwohl er mindestens 15 Jahre dort gewohnt haben wolle. Im Weiteren könne er keine Angaben zur Funktion seines Vaters als Dorfoberhaupt machen, weshalb angenommen werden müsse, dass sein Vater diese Position gar nicht innegehabt habe. Aufgrund dieser unglaubhaften Vorbringen zu seinem Umfeld und seiner Lebenssituation seien auch seine Ausführungen bezüglich Verfolgung, wel-
E-723/2010 che sich an seinem Wohnort abgespielt haben soll, nicht glaubhaft. Die Aussage, er habe sich nie ausweisen müssen, sei ebenfalls nicht glaubhaft für einen jungen Mann, der von Kamerun in die Schweiz gereist sei und sich deshalb Gedanken über Ausweise gemacht haben müsse. Weiter sei anzufügen, dass es sich bei den geltend gemachten Asylvorbringen um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle und nicht um eine staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgung. Die Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant, zumal die Behörden in Kamerun schutzfähig und schutzwillig seien. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, die Zweifel des BFM an seinen Ausführungen, wonach er (…) gewesen sei, seien unberechtigt. So sei zu beachten, dass er noch sehr jung sei, sein Leben lang nichts anderes gemacht habe, als zu (…), und überdies nie zur Schule gegangen sei. Sein niedriger Bildungsstand widerspiegle sich auch in seinen Antworten, wie beispielsweise in der Aussage, (…). Da das (…) für ihn eine alltäglich Arbeit gewesen sei, habe diese Tätigkeit nicht viele Einzelschritte beinhaltet, sondern er habe alles automatisch erledigt. Das BFM habe es überdies unterlassen, genauer nach den Einzelschritten zu fragen. Auf die wenigen, detaillierten Fragen des Bundesamtes habe er jedoch adäquat Auskunft geben können. Die nur rudimentäre Beschreibung seines Wohnortes sei ebenfalls auf seinen tiefen Bildungsstand zurückzuführen und auf die Tatsache, dass er als (…) sein Dorf nie verlassen habe. Bei den Angaben zu den fehlenden Identitätspapieren müsse beachtet werden, dass er Kamerun nicht mit der Absicht verlassen habe, in die Schweiz zu gelangen. Er habe sich vor der Tötung seines Vaters nie Gedanken gemacht bezüglich einer möglichen Ausreise und somit auch nicht bezüglich eines Ausweises. Die Glaubhaftigkeit sei somit vom BFM zu Unrecht verneint worden. Weiter argumentierte der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Kamerun begründete Furcht vor Verfolgung zu haben, da ihn in seinem Heimatdorf dasselbe Schicksal wie sein Vater ereilen würde. In dem kleinen (…)dorf könne er von den Behörden keinen effektiven Schutz vor Verfolgung erwarten, und mit einer Strafanzeige würde er sich nur weiteren Verfolgungsmassnahmen aussetzen. Da er an keinem anderen Ort Kameruns über ein verwandtschaftliches Netz verfüge, bestehe auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 5.3. Gemäss dem am 23. November 2010 eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. Oktober 2010 leidet der Beschwerdeführer an einer (…) so-
E-723/2010 wie (…). Weiter bestehe der Verdacht auf eine (…). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass er dem psychologischen Dienst im August 2010 durch seinen Hausarzt wegen eines (…) Zustandsbildes zugewiesen worden sei. Dieses sei eine Reaktion auf den negativen Asylentscheid, auf eine Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei im (…) 2010 und ein Verfahren bei der Jugendanwaltschaft. Dies habe den Beschwerdeführer stark belastet, und er habe mit (…) auf die Situation reagiert. Die Erinnerungen an seine Heimat – namentlich der Tod seines Vaters und das Anzünden seines Hauses durch die Dorfbewohner – schienen den Beschwerdeführer weiterhin sehr zu belasten. Nachdem er sich anfangs gut gefühlt habe in der Schweiz, könne er sich seit dem negativen Asylentscheid und der Hausdurchsuchung in der Schule nicht mehr konzentrieren und erbringe schlechte Leistungen. Zur Beruhigung konsumiere er Alkohol und Cannabis. Falls er in seine Heimat zurückkehren müsse, würde er sich das Leben nehmen. Die Psychologin führte weiter aus, der negative Asylentscheid habe den Beschwerdeführer innerlich aus der Bahn geworfen und bislang erfolgreich verdrängte Erinnerungen an traumatische Erlebnisse in seinem Heimatland wieder wachgerufen. Aufgrund der beobachtbaren Symptomatik ([…]) müsse die Bedrohung zu Hause als real eingeschätzt werden. Bei einer definitiven Ablehnung des Asylgesuchs sei er als suizidgefährdet einzuschätzen und benötige eine engmaschige Betreuung. In einem weiteren ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2010 bestätigte die Psychologin ihre vormalige Einschätzung nach einer etwas mehr als dreimonatigen Behandlung mit regelmässigen Terminen alle zwei bis drei Wochen. 5.4. Dem auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts eingereichten ärztlichen Bericht vom 2. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf des Winters 2011 zunehmend stabilisiert habe, so dass auf die regelmässigen Gespräche ab März 2011 vorläufig verzichtet worden sei. Er habe sich immer wieder telefonisch gemeldet, um den Kontakt aufrechtzuerhalten; die Medikation ([…]) sei weitergeführt worden, nun bei Bedarf. Es sei jedoch weiterhin von einer psychischen Labilität des Patienten auszugehen. Er werde schon durch kleine Veränderungen in seinem Alltag – wie beispielsweise einer Veränderung der Wohnsituation in der Asylunterkunft – aus dem Gleichgewicht gebracht. Die Behandlung sei nach dem letzten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 in Form einer regelmässigen (…)medikation und Gesprächen wieder aufgenommen worden und werde weitergeführt, bis der Beschwerdeführer psychisch wieder stabiler sei. An der Diagnose einer (…) müsse, trotz Verbesserung des
E-723/2010 Gesundheitszustands in den vergangenen Monaten, festgehalten werden. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Begründung des Bundesamtes gemäss der Zusammenfassung in Erwägung 5.1 oben und der angefochtenen Verfügung im Detail verwiesen werden. So ist der Einschätzung des BFM zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und detailliert ausfielen und somit den Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Er konnte namentlich keine genauen Auskünfte zu seinem Heimatdorf, zu seiner Tätigkeit als (…) und zur Stellung seines Vaters als Dorfoberhaupt geben. Die Beschreibung des Reiseweges fiel ebenfalls nur rudimentär aus und ist als realitätsfremd einzustufen. Gesamthaft sind die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdeschrift enthält keine stichhaltigen Gegenargumente und vermag deshalb keine andere Sichtweise zu begründen. Der niedrige Bildungsstand des Beschwerdeführers – soweit ihm dieser überhaupt geglaubt werden kann – vermag sein Unvermögen, seinen Alltag und seine Umgebung zu beschreiben, nicht zu erklären. Gerade wenn er sein Leben lang im gleichen Dorf gelebt hätte und täglich der (…) nachgegangen wäre, wäre davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit und auch seine Heimat sehr gut gekannt und hätte beschreiben können. 6.2. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Ausführungen in den medizinischen Berichten einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.
E-723/2010 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, S. 733). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
E-723/2010 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der
E-723/2010 sich nach einer Rückführung nach Kamerun bei Bedarf an die heimatlichen Behörden wenden könne. Seine Angaben zu seinem Heimatdorf und den Bezugspersonen seien unglaubhaft, weshalb anzunehmen sei, dass er in Kamerun über Verwandte verfüge. Diese könnten ihn – falls nötig – bei einer Wiedereingliederung unterstützen. Es würden überdies weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kamerun sprechen. 8.3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, entgegen der Ansicht der Vorinstanz erweise sich der Vollzug nicht als zumutbar. Auch wenn sich die politische Lage in Kamerun beruhigt habe, so stelle sich die soziökonomische Situation als weiterhin äusserst angespannt dar. Armut und insbesondere Korruption seien ernsthafte Probleme. Die Rückkehr sei insbesondere für unbegleitete Minderjährige sehr schwierig. Für sie gebe es keinerlei Vorkehrungen für Unterstützung, wenn keine Familie vorhanden sei, die sie aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei sehr jung, verfüge in Kamerun über keine Verwandten und habe keine Bildung genossen, weshalb es für ihn unmöglich sei, sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Bei einer Rückkehr würde er in eine existenzbedrohende Lage geraten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als unzumutbar. Im weiteren Verlauf machte der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Berichte psychische Probleme geltend, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden (vgl. E. 5.3. f.). 8.3.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (…)jährigen Mann, der geltend macht, in Kamerun keine Bezugspersonen mehr und überdies psychische Probleme zu haben. Dem BFM ist in seinen Erwägungen zuzustimmen, dass dessen Angaben zum Heimatdorf und zu den fehlenden Bezugspersonen unglaubhaft sind und anzunehmen ist, dass er in Kamerun über Familie und Verwandte verfügt. Da er inzwischen volljährig geworden ist, ist die Vereinbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr zu prüfen. 8.3.4. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Gemäss den medizinischen Berichten leidet dieser an einer (…) und einer (…). Er befand sich deshalb vom 9. September 2010 bis im März 2011 und erneut wieder seit Erhalt der Instruktionsverfügung des Bun-
E-723/2010 desverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2012 in psychologischer Behandlung, bei Bedarf unterstützt durch (…). Auslöser für die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien jeweils Kontakte mit dem Gericht, der Beratungsstelle oder der Polizei gewesen. Selbst unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche nicht Abrede gestellt werden sollen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückkehr nach Kamerun als zumutbar zu erachten ist, obschon sich die dortige ökonomische Situation und auch die Gesundheitsversorgung tatsächlich als schwierig darstellen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart gravierend, als dass sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchten. Aus den eingereichten Arztberichten ist zudem ersichtlich, dass die psychischen Probleme in engem Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung aus der Schweiz stehen. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch vorhandene oder wiederaufflammende (…) Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, wäre dem im Rahmen der Rückreisevorbereitung von den Vollzugsbehörden mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgeschlossen werden kann. Zudem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist überdies – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht auf sich alleine gestellt sein wird, sondern, soweit erforderlich, bei der Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie und Verwandten zählen können wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
E-723/2010 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung minderjährig, weshalb von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Da die Rechtsbegehren ausserdem nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, ist das Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
E-723/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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