Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7221/2013
Urteil v o m 2 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
E-7221/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge am (…) August 2013 den Heimatstaat verliess und am selben Tag in die Schweiz gelangte, wo er am 9. Oktober 2013 um Asyl nachsuchte, dass er am 22.Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch und am 12. November 1013 vertieft durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er dabei angab, er habe im Jahr 2007 in (…) gelebt und sei im darauffolgenden Jahr in die Türkei heimgekehrt um noch im selben Jahr, nachdem seine Ehefrau die Scheidung eingereicht gehabt habe, nach (…) zurückzukehren, dass er weiter ausführte, in (…) im Jahr 2009 festgenommen worden zu sein und während des Gefängnisaufenthalts ein Asylgesuch gestellt zu haben, welches abgelehnt worden sei, woraufhin er (…) 2010 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er zur Begründung des in der Schweiz gestellten Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei seit dem Jahr 2010 aktives Mitglied des Vereins "(…)" gewesen, welcher dem Dachverband "Demokratik Haklar Federasyonu" (DHF) unterstehe, dass er als Vereinsmitglied beim Organisieren von verschiedenen Veranstaltungen (Gedenktage, Internationaler Tag der Frauen, Newroz- Feierlichkeiten) geholfen habe, dass im Jahr 2011 verschiedene Freunde inhaftiert und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, dass er mit weiteren Freunden am (…) Oktober 2012 anlässlich eines Überfalls in ihrem Verein festgenommen und drei Tage in Haft behalten worden sei, dass er in dieser Zeit unter Druck gesetzt, belästigt und beschimpft worden sei, dass der Präsident des Vereins und ein Freund weiterhin im Gefängnis seien und ihr Fall vom "Gericht für schwere Taten" behandelt werde,
E-7221/2013 dass er wie auch seine Familie seit dem (…) Oktober 2012 unter Druck gesetzt und namentlich dem (…)-jährigen Vater mit der Tötung des Sohnes gedroht werde, dass er (Beschwerdeführer) seit Oktober 2012 fast monatlich, insgesamt etwa sechsmal festgenommen, dabei jeweils beschimpft und unter Druck gesetzt worden sei, dass er die letzte Festnahme im Mai 2013 an einem Morgen gegen (…) Uhr erlebt habe, dass er anlässlich der Gezi-Ereignisse in Istanbul an gleichzeitig stattfindenden Protestkundgebungen in C._______ an vorderster Front teilgenommen habe, dass die Polizei ihn kenne und deshalb mit Wasserwerfern die Schaufenster des Familiengeschäfts zerbrochen und Tränengas in das Gebäude eingeleitet habe, dass der Beschwerdeführer sich in der Folge bei verschiedenen Freunden aufgehalten habe, da er mit einer Festnahme gerechnet habe, zumal mehrere seiner Freunde festgenommen worden seien, dass die Polizei später erneut die Fenster des Geschäfts zerstört habe, weshalb seine Familie nun einen Verlust ausweisen müsse, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. November 2013 – eröffnet am 27. November 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Beschwerde sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung respektive der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei,
E-7221/2013 dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des Rechtsvertreters beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verlegte und das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass er den Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufforderte, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Verhaftungen innert Frist beizubringen, und in Aussicht stellte, bei ungenutzter Frist werde das Verfahren auf der bestehenden Aktengrundlage fortgeführt, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel innert Frist nicht zu den Akten reichte und mit Eingabe vom 10. Februar 2014 mitteilen liess, die Beweismittel aus der Türkei seien noch nicht eingetroffen, er werde diese sobald als möglich nachreichen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-7221/2013 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den Erwägungen des BFM anschliesst, dass namentlich nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zwar die Festnahme von Freunden im Jahr 2011, nicht aber erwähnt hat, dass er selber auch unter den Festgenommenen gewesen sei, wie er dies im Lauf der einlässlichen Befragung geltend machte,
E-7221/2013 dass hierbei weder sein Erklärungsversuch gegenüber dem BFM noch derjenige in der Beschwerde überzeugt, wonach er diese erste Festnahme wohl vergessen habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6 und 7) respektive er die Entwicklung seines politischen Engagements seit seinem Vereinsbeitritt im Jahr 2010 nachvollziehbar und glaubhaft geschildert und auch "von Anfang an" klar gemacht habe, dass dieser vordergründig legale Verein der verbotenen TKP/ML nahestehe und deswegen unter behördlicher Beobachtung stehe (vgl. Beschwerde S. 6), dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet seine erste Festnahme, bei der er zudem misshandelt worden sei, vergessen haben will, dass er sodann auch die angeblich drei Tage dauernde zweite Festnahme vom (…) 2012 unterschiedlich schilderte, dass er bei der ersten Befragung (vgl. Protokoll EVZ S. 7) davon sprach, am (…) Oktober 2012 für drei Tage festgenommen worden zu sein, er diesen Vorfall bei der Befragung durch das Bundesamt auf den (…) November 2012 datierte und hierbei festhielt, er sei an diesem Datum frühmorgens verhaftet und am darauffolgenden Vormittag, mithin nach gut 24 Stunden, wieder freigelassen worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 7), dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage nach dem korrekten Datum (vgl. a.a.O. S. 8) dieses nicht zu verifizieren vermochte, was umso mehr erstaunt, als er geltend machte, seit diesem Tag sei seine Familie unter Druck gesetzt und er selber fast monatlich behelligt worden, und überdies dieses Ereignis offenbar im Rahmen einer grossangelegten Operation erfolgt wäre, bei der unter anderem der Vereinspräsident festgenommen worden sei, dass die diesbezüglichen Schilderungen und überhaupt die Ausführungen zum angeblichen Engagement für diesen Verein durch einen auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen gekennzeichnet sind, dass der Beschwerdeführer bereits während der Anhörung zu den Asylgründen und wiederum in der Beschwerde Beweismittel zum Beleg seiner Festnahmen und im Zusammenhang seiner angeblichen Teilnahmen an Protestkundgebungen in C._______ im Sommer 2013 in Aussicht gestellt hat, welche über einen vom Bruder beauftragten Anwalt beschafft wür-
E-7221/2013 den, diese Dokumente innert der gesetzten Frist jedoch – ohne jede Begründung – nicht nachgereicht wurden, dass er bis zum heutigen Tag weder diese Beweismittel noch (zumindest) eine Bestätigung seines Anwalts in der Türkei und damit auch den Nachweis seiner Bemühungen zur Dokumentenbeschaffung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) aktenkundig gemacht hat und es nicht glaubhaft ist, dass es ihm in den nunmehr fünf Monaten seit Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen sein soll, solche Beweismittel in der Türkei erhältlich zu machen, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als zentralen Grund für seine angeblichen Festnahmen durchwegs und mehrfach sein Engagement für den Verein nannte (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 5 ff.), von dem die Sicherheitskräfte ihn hätten abbringen wollen, und er erst am Ende der Befragung (vgl. a.a.O. S. 10) einen Kontext zur illegalen TKP/ML herstellte, indem er erklärte, die Behörden hätten den Verein in Verdacht gehabt, diese illegalen Organisationen zu unterstützen, dass er sich hierzu auch in der Beschwerde unklar äusserte, indem er einerseits – in Widerspruch zu den oben zitierten Protokollstellen – ausführte, er habe von Anfang an klargemacht, dass dieser legale Verein der verbotenen TKP/ML nahestehe (vgl. Beschwerde S. 6 und oben), dass er andererseits ausführte, er habe seinen Verdacht, dass die Behörden der türkischen Verein in Zusammenhang mit der TKP/ML gebracht hätten, aufgrund eigener Eindrücke und Erfahrungen nicht in den Vordergrund gestellt, weil er angenommen habe, die Schweizer Asylbehörden seien solchen Organisation gegenüber nicht offen eingestellt (vgl. a.a.O. S. 7), dass es dem Beschwerdeführer somit in Würdigung aller aktenkundigen Vorbringen und Unterlagen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
E-7221/2013 klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
E-7221/2013 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt und der Vollzug von Wegweisungen in diese Provinz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht grundsätzlich problematisch ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9 insbes. E. 9.6.2; hierzu auch Beschwerde S. 4 f. und 9 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über intakte berufliche Perspektiven verfügt (vgl. Protokoll EVZ S. 4), dass in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme oder laufende medizinische Behandlungen geltend machte, die gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung aller aktenkundigen Umstände als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513–515]), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass an diesen Feststellungen auch die – in der Beschwerde nicht mehr thematisierte – Bemerkung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, er möchte gerne in der Schweiz eine (…) Staatsangehörige heiraten (vgl. Protokoll S. 13), nichts zu ändern vermag,
E-7221/2013 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7221/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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