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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-7217/2015

19. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,355 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7217/2015

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), beide Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).

E-7217/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Singhalesen buddhistischer Religionszugehörigkeit, suchten mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 9. Mai 2009 um Erteilung einer Einreisebewilligung und Asyl in der Schweiz nach. A.b Auf Aufforderung der Botschaft machten sie mit Schreiben vom 25. Juli 2009 zusätzliche Angaben zu ihrem Asylgesuch. A.c Am 24. September 2014 wurden die Beschwerdeführenden von der Botschaft zu ihrem Asylgesuch angehört. A.d Mit Verfügung vom 26. August 2015 verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Die Verfügung wurde ihnen von der Schweizer Botschaft in Colombo am 9. September 2015 per sri-lankischer Post eingeschrieben zugestellt. B. B.a Mit Schreiben an die Botschaft vom 24. September 2015 informierten die Beschwerdeführenden die Botschaft, dass sie noch auf Beweismittel warten würden und ihre Beschwerde sich deshalb verspäte. Sie würden damit rechnen, Ihre Beschwerde in der ersten Oktoberwoche einreichen zu können. Die Botschaft leitete das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo es am 12. Oktober 2015 eintraf. B.b Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden, dass eine Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, weshalb das beim Gericht diesbezüglich eröffnete Verfahren E-6461/2015 wieder geschlossen werde. C. Mit am 8. Oktober 2015 bei der Botschaft eingegangenem Schreiben, datiert vom 29. April (recte wohl: September) 2015 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. August 2015 und beantragten implizit die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung von Asyl. Das Schreiben ging am 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-7217/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt

E-7217/2015 das Asylgesetz in der alten Fassung, das heisst, dass in diesen Fällen dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar sind. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die nähere Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der

E-7217/2015 Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive einen Beweismassstab, der durch Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3). Schutzgewährung und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. 2 AsylG) sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Gericht ohnehin vollumfänglich überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3). 6. 6.1 Bezüglich ihrer Gefährdung in Sri Lanka bringen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2007 zweimal von der srilankischen Polizei an ihrem damaligen Arbeitsplatz verhaftet worden, da sie verdächtigt worden sei, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein. Beide Male sei sie nach mehreren Tagen Untersuchungshaft als unschuldig entlassen worden. Danach sei sie immer wieder bedroht und von der Terrorist Investigation Unit aufgesucht und befragt worden, worunter das Ansehen der ganzen Familie bei den Nachbarn gelitten habe. Sie habe ihre Arbeit daraufhin gekündet, und sie hätten ihren Wohnort verlegt. 2011 habe die Beschwerdeführerin sich selbständig gemacht und einen Schönheitssalon eröffnet. Auch danach habe es Polizeibesuche gegeben. Im August 2014 seien sie und drei ihrer Arbeitskolleginnen in ihrem Geschäft verhaftet worden. Man habe ihr vorgeworfen, nicht alle erforderlichen Papiere für den Betrieb ihres Geschäfts zu haben. Der Beschwerdeführer machte keine eigenen Probleme geltend und führte lediglich an, wegen der Verhaftung seiner Ehefrau Schwierigkeiten beim Aufbau des Geschäfts gehabt zu haben. Sie hätten den Namen des Geschäfts ändern müssen für die Registrierung. Im September 2014 sei er

E-7217/2015 einmal anstelle seiner Frau zu Polizei gegangen; dabei sei er bedroht worden und man habe von ihm verlangt, das Geschäft zu schliessen. 6.2 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass aus den beiden Verhaftungen 2007 keine asylbeachtliche Verfolgung abgeleitet werden könne, da die Beschwerdeführerin von einem Gericht für unschuldig befunden und entlassen worden sei. Zudem habe sie anschliessend wieder arbeiten und eigene Schönheitssalons eröffnen können. Dass sie nach den Verhaftungen noch asylrelevante Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, könne sie nicht überzeugend darlegen. Auch aus den Ereignissen 2014 lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die Beschwerdeführerin gebe selber an, diese Verhaftung habe nichts mit den Ereignissen im Jahr 2007 zu tun. Sie sage zwar aus, die Verhaftung sei aus politischem Druck heraus passiert, vielleicht sei auch jemand auf sie wütend oder wegen ihres Salons, eifersüchtig gewesen. Zudem seien die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden in einigen Punkten widersprüchlich. Bei der Verhaftung 2014 sei es um die Korrektheit ihrer Papiere für den Schönheitssalon gegangen. Im Gerichtsverfahren hätten sie sich anwaltlich vertreten lassen und ihre Papiere vorlegen können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Verhaftung einem asylrelevanten Nachteil ausgesetzt gewesen seien. Zudem seien die geltend gemachten Vorfälle nicht intensiv genug, um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzustellen. Insgesamt sei von den Beschwerdeführenden keine unmittelbare Gefährdung aus Gründen von Art.3 AsylG glaubhaft gemacht worden. 6.3 Die Beschwerdeführenden entgegnen in der Beschwerde, die Behörden hätten ihnen nicht erlaubt, in Colombo ein Geschäft zu eröffnen, weshalb sie nach Kelaniya hätten ausweichen müssen. Sie präzisieren, dass sie im Jahr 2014 wegen eines fehlenden Dokuments verhaftet und verhört worden seien und später zu einer Gefängnis- und einer Geldstrafe verurteilt worden seien. Die der Beschwerde beigelegte englische Übersetzung des angeblichen Urteils erwähnt, dass die Angeklagten sich schuldig bekannt hätten, und nennt eine Verurteilung zu einer Busse und einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten, aufgeschoben um fünf Jahre. Zudem seien sie 2015 vom Arbeitsministerium angeklagt worden, keine Vorsorgereserve für ihre Angestellten einbezahlt zu haben, weshalb sie gebüsst worden seien. Die Anschuldigungen seien jedoch falsch gewesen,

E-7217/2015 und sie seien zu Unrecht festgenommen und verurteilt worden. Auch diesbezüglich reichten die Beschwerdeführenden die englische Übersetzung eines angeblichen Urteils ein. Im Allgemeinen führten die Beschwerdeführenden aus, die Unterdrückung dauere in Sri Lanka an. Es gebe immer noch die Geheimpolizei, die Armee und diverse Behörden, welche diese Funktion weiter ausüben würden, und das Rechtssystem des Staates sei ihnen gegenüber unfair. Deshalb fühlten sie sich hilflos und unterdrückt. Sie seien einem täglichen Terror ausgesetzt, für den sie allerdings keine Beweise hätten. Die Situation sei für sie unmöglich, der Druck mache das Leben unmöglich. 7. 7.1 Die Verhaftungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 wegen des Verdachts auf terroristische Aktivitäten erscheinen zwar, wie vom SEM ausgeführt, nicht per se unglaubhaft; sie sind jedoch nicht asylrelevant, weil keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation glaubhaft gemacht oder auch nur behauptet wurde und ohnehin kein relevanter Bezug zur aktuellen Situation der Beschwerdeführenden besteht. 7.2 Zur angeblichen Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 und den Verurteilungen wegen einer fehlenden Bewilligung für den Betrieb des Schönheitssalons und im Jahr 2015 wegen fehlender Einzahlungen in die Vorsorge ihrer Angestellten ist – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, die durch die eingereichten Übersetzungen der angeblichen Urteile in keiner Weise erstellt ist – festzustellen, dass auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sind. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei Eröffnung und Betrieb ihres Schönheitssalons und die damit zusammenhängenden strafrechtlichen Verfahren stellen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar: Es ist weder ersichtlich, inwiefern es sich dabei um illegitime strafrechtliche Verfolgung handeln sollte – Fehlurteile wären nota bene nicht ohne Weiteres flüchtlingsrechtlich relevant –, noch wird eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Die äusserst vagen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich einer eventuellen politisch motivierten Verfolgung aufgrund ihrer Geschäfte mit einem Politiker vermögen keine politisch motivierte Verfolgung aufzuzeigen, da es sich dabei um reine Spekulationen handelt. Gleich vage, unsubstantiiert und kontextlos erscheint sein Vorbringen, die Polizei habe ihm mit der Schliessung des Schönheitssalons gedroht. Dazu kommt, dass die angeblich erlittenen oder

E-7217/2015 drohenden Nachteile keinesfalls die Intensität erreichen, denen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu genügen haben. 7.3 Daraus ergibt sich, dass das SEM zu Recht fehlende Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt, die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind indessen die Kosten aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise zu erlassen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7217/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

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