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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2010 E-7211/2007

12. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,359 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-7211/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juli 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7211/2007 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 26. Juni 2001 und stellte am 17. Juli 2001 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen folgendermassen begründete: Er sei Kurde aus der Provinz B._______ und habe in C._______ gelebt. Im Sommer 1996 sei er als Schüler von der Polizei festgenommen worden, weil man ihn der Kontakte zu politisch exponierten Personen verdächtigt habe. Im Jahre 1999 habe er die Schule aufgegeben und sei nach D._______ übersiedelt. Anschliessend sei er im März 2000 während eines Aufenthalts in C._______ sowie im Februar 2001 auf einer Baustelle in D._______ wegen Verteilens von Propagandamaterial, der Teilnahme an einer 1.-Mai-Feier respektive wegen seiner persönlichen Kontakte und Beziehungen festgenommen, misshandelt und verhört worden. Mit Verfügung vom 5. September 2001 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte es an, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätsdokumente fristgerecht einzureichen und aus seinen Vorbringen liessen sich keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen hätten. B. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Oktober 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. September 2001. Mit Urteil vom 26. November 2001 wies die ARK die Beschwerde – unter Bestätigung der Unglaubhaftigkeit respektive Haltlosigkeit der Asylvorbringen – vollumfänglich ab. E-7211/2007 II. C. Am 12. Dezember 2001 liess der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, das er mit einem Arztbericht begründete, in dem ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert worden war. Die Eingabe wurde an die ARK überwiesen und von dieser als Revisionsgesuch entgegengenommen. Mit Urteil vom 6. Juli 2006 wies die ARK das Revisionsgesuch vollumfänglich ab. Mit Schreiben vom 19. September 2006 teilte das Ausländeramt des Kantons E._______ dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. August 2006 unbekannten Aufenthalts. III. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem inhaltlich die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Gesuch wurde einleitend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Schweiz auch nach dem Revisionsurteil der ARK vom 6. Juli 2006 nicht verlassen habe. In der Gesuchsbegründung wurde einerseits auf zwei Arztberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom 6. Juni 2007 sowie der Psychiatrischen Polklinik des Universitätsspitals F._______ vom 4. Juli 2007 verwiesen, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an einer ausserordentlich schweren PTBS leide, die auf traumatische Erlebnisse im Heimatland zurückgehen müsse und flüchtlingsrechtlich relevant motiviert sei. Der Beschwerdeführer sei direkt von der Pflege und Betreuung durch Drittpersonen, namentlich in F._______ lebende Verwandte, abhängig, weil sein in der Türkei lebender betagter Vater dazu nicht mehr imstande wäre. Andererseits wurde im Gesuch auf das Risiko einer Reflexverfolgung hingewiesen, weil Angehörige des Beschwerdeführers enge Beziehungen zur kurdischen Befreiungsbewegung und zur türkischen extremen Linken hätten. E-7211/2007 Offenbar seien mehrere Verwandte von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden, befänden sich in Haft oder seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer sei noch nicht in der Lage, diese Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen; das BFM werde ersucht, eigene Abklärungen, insbesondere über die Schweizer Botschaft in der Türkei, vorzunehmen. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf die politische Lage in der Türkei, die sich in den letzten Monaten verschärft habe. E. Mit Verfügung vom 12. September 2007 nahm das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" als neues Asylgesuch entgegen, bezeichnete die neuen Vorbringen unter summarischer Begründung als aussichtslos und setzte dem Beschwerdeführer Frist zu Leistung eines Gebührenvorschusses von Fr. 1'200.- gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG. Der Vorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 – eröffnet am 16. Oktober 2007 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das neue Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe des geleisteten Vorschusses. G. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer materiell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Rückerstattung des im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Oktober 2007 wurde unter anderem der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufge- E-7211/2007 schoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel abgewiesen und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Stellungnahme eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2007 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vom 8. Oktober 2007 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesamtes zu äussern. K. Mit Eingabe vom 12. November 2007 reichte der Beschwerdeführer als Beleg seiner Mittellosigkeit eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums für Asylsuchende G._______ vom 12. November 2007 nach. L. Mit Replik vom 22. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung und hielt seinerseits an sämtlichen Anträgen und bisherigen Vorbringen fest. Mit Bezug auf sein erstes Asylverfahren macht er geltend, weder die vorinstanzlichen Entscheide noch der damaligen ARK liessen erkennen, dass die behauptete Familienverfolgung, obwohl nicht näher substanziiert, auch nur ansatzweise erwogen und deren Relevanz beurteilt worden sei. Weiter verwies er auf die bereits in der Beschwerde erwähnte Bedeutung seiner familiären Situation. Betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht er mit Hinweis auf seinen Gesundheitszustand um Wiedererwägung des entsprechenden Entscheids in der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines aussagekräftigen aktuellen Arztberichts aufgefordert. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wies der Instruktionsrichter ab. E-7211/2007 Nach Fristverlängerung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2008 einen ausführlichen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals F._______, vom 8. April 2008 zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 6. November 2009 sowie telefonischer Anfrage vom 2. Dezember 2009 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und ersuchte um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-7211/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32 bis 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Das BFM hat hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich in uneingeschränkter Kognition entscheidet. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG hätte ihm das BFM vor dem Nichteintre tensentscheid im Rahmen einer kurzen Anhörung das rechtliche Gehör gewähren müssen. Er sei jedoch im vorliegenden Verfahren, das vom BFM als zweites Asylverfahren bezeichnet worden sei, nie befragt worden. Angesichts der gesamten Verfahrensumstände und auch in Analogie zu einem Urteil der ARK vom 6. November 2006 (im Verfahren N 462 975) hätte er vom BFM vor dessen Nichteintretensentscheid angehört werden müssen. Weil eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers unabdingbar gewesen sei, sei dessen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird für das Asylverfahren in Art. 29 und 30 AsylG näher konkretisiert. Eine mündliche Anhörung entsprechend den Vorschriften in Art. 29 und 30 AsylG ist vor Nicht - E-7211/2007 eintretensentscheiden nur in den in Art. 36 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG erwähnten Fällen durchzuführen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG demnach bloss dann statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall (vgl. zweites Asylgesuch vom 16. Juli 2007 S. 3). Somit war vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG "das recht liche Gehör" zu gewähren und erweist sich auch der Hinweis auf ein Ur teil der ARK (vgl. Beschwerde S. 6) als unbehelflich, in dem die Abwei sung eines zweiten Asylgesuchs zu beurteilen war. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid BVGE 2009/53 festgestellt, dass das rechtliche Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Regel mit der Einreichung eines schrift lichen Asylgesuches wahrgenommen wird (vgl. E. 5.1-5.6). Offenbart das Gesuch Lücken und Unklarheiten im Sachverhalt, hat das BFM diese grundsätzlich durch konkretes Nachfragen beziehungsweise Einfordern von Beweismitteln zu beseitigen. Dies geschieht in der Regel auf schrift lichem Weg (vgl. E. 5.7). 5.4 Vorliegend war das zweite Asylgesuch mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, der Gefahr einer Reflexverfolgung sowie der Verschärfung der Lage im Heimatland begründet worden. Zum erst- und zum drittgenannten Punkt waren dem schriftlichen Gesuch ausführliche Erörterungen und aussagekräftigen Beweismittel zu entnehmen (vgl. Asylgesuch, S. 4 ff. und S. 10 ff. sowie die beiden ausführlichen Arztberichte in der Gesuchsbeilage); insoweit offenbarte das Gesuch kaum massgebliche Lücken oder Unklarheiten im dargelegten rechtserheblichen Sachverhalt. 5.5 Es stellt sich indessen die Frage, ob diese Feststellung angesichts der Ausführungen auf Seite 7 des Asylgesuchs auch für das behauptete "Risiko einer allfälligen 'Familienverfolgung'" zutrifft (auch wenn dieser Teil der Begründung formal und inhaltlich den Eindruck eines Nebenpunkts erweckt): 5.5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte ausgeführt, sein Mandant stamme aus einer Familie, vor der mehrere Angehörige enge Beziehungen zur kurdischen Befreiungsbewegung und zur türkischen extremen Linken hätten. Soweit dem Beschwerdeführer bekannt sei, seien mehrere Verwandte von den türkischen Sicherheitskräften E-7211/2007 getötet worden, befänden sich in Haft oder seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt. Der Beschwerdeführer sei noch nicht in der Lage, diese Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen; das BFM werde ersucht, eigene Abklärungen, insbesondere über die Schweizer Botschaft in der Türkei, vorzunehmen. Es werde auch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschaffung und Einreichung von zusätzlichen Beweismitteln aus dem Ausland ersucht. 5.5.2 In seiner Verfügung vom 12. September 2007 hatte das BFM diesbezüglich festgehalten, die Ausführungen zur geltend gemachten Reflexverfolgung seien – beispielsweise hinsichtlich der Bezeichnung der Gruppierungen, zu denen die Familienangehörigen Beziehungen unterhalten hätten – höchst unsubstanziiert und vage ausgefallen und somit nicht nachvollziehbar. Das BFM bezeichnete die neuen Asylvorbringen als aussichtslos und erhob den Gebührenvorschuss. Das prozessuale Ersuchen um Vornahme eigener Abklärungen und um Ansetzung einer Nachfrist wurde mit dem Verweis auf eine "antizipierende [...] Beweiswürdigung" nur indirekt behandelt und weder in dieser Verfügung noch im negativen zweiten Asylentscheid vom 8. Oktober 2007 explizit thematisiert. Dieses prozessuale Vorgehen wird den in Erwägung 5.3 beschriebenen Anforderungen nicht gerecht. Insoweit ist tatsächlich von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 5.5.3 Vorliegend ist jedoch Folgendes in Betracht zu ziehen: 5.5.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit Reflexverfolgung Sachverhaltselemente von Interesse sind, die der gesuchstellenden Person – nicht jedoch den schweizerischen Asylbehörden – regelmässig bekannt sind, namentlich die Personalien der betroffenen Angehörigen, die Art der Verwandtschaft und (zumindest in groben Zügen) die Nachteile, die diese Verwandten er litten haben sollen. Gerade konkrete Verfolgungshandlungen gegen Angehörige sind von der asylsuchenden Person deshalb aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht unaufgefordert geltend zu machen und nach Möglichkeit zu belegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d AsylG). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die diesbezüglichen Formulierungen im zweiten Asylgesuch müssen bei nüchterner Betrachtung als Mutmassungen respektive völlig unsubstanziierte Behauptungen qualifiziert werden. Bei dieser Aktenlage konnte im Übrigen der Aufforderung an das BFM, dieses solle nun von Amtes wegen Nachforschungen unter - E-7211/2007 nehmen und eine Botschaftsabklärung in die Wege leiten, von der Vorinstanz mangels irgendwelcher konkretisierenden Angaben gar nicht nachgekommen werden; die Schweizer Botschaft hätte die Annahme einen entsprechenden Auftrag ohne Angabe, bezüglich welcher Angehöriger Abklärungen vorzunehmen seien, nicht erfüllen können. 5.5.3.2 Der in allen Rechtsmittelverfahren durch patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vertretene Beschwerdeführer hatte weder im zweistufigen ordentlichen Asylverfahren noch im anschliessenden Revisionsverfahren je geltend gemacht, Verwandte seien getötet oder zu Haftstrafen verurteilt worden, hätten enge Beziehungen zu politisch exponierten Gruppierungen unterhalten oder seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Auch angesichts dieser Aktenlage hätte von ihm bei der Einreichung des zweiten, wiederum durch einen qualifizierten Rechtsbeistand eingeleiteten Asylverfahrens substanziiertere Ausführungen erwartet werden dürfen. 5.5.3.3 Das BFM hatte dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, vor Erlass des negativen zweiten Asylentscheids unmissverständlich zu er kennen gegeben, dass es die Angaben zur neu geltend gemachten Reflexverfolgung als völlig unsubstanziiert erachte. Es wäre dem damaligen Gesuchsteller damit auch ohne explizite Aufforderung mit Fristansetzung möglich gewesen, in der Zeit bis zum rund einen Monat später verfügten Nichteintretensentscheid konkretisierende Angaben zu den Akten zu reichen. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG, gemäss der unaufgeforderte oder verspätete Parteivorbringen von der Behörde zu berücksichtigen sind, wenn sie ausschlaggebend erscheinen, darf beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als bekannt vorausgesetzt werden. 5.5.4 5.5.4.1 In der Beschwerde vom 23. Oktober 2007 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Frage der Substanziiertheit der geltend gemachten Reflexverfolgung aus, das BFM hätte den Akten entnehmen können, dass die Tante des Beschwerdeführers, die sich in der Schweiz um diesen kümmere, als Flüchtling anerkannt und einer ihrer Söhne in der Türkei unter ungeklärten Umständen, vermutlich wegen seines politischen Engagements, ums Leben gekommen sei. Auch vom Bruder des Beschwerdeführers habe die Familie seit längerer Zeit keine Nachricht erhalten, weshalb sie annehme, dieser sei wegen seines politischen Engagements von türkischen Sicherheitskräften E-7211/2007 zum Verschwinden gebracht worden. Im Moment sei er damit befasst, das familiäre Umfeld eingehender abzuklären. Mehr als zehn nähere Verwandte des Beschwerdeführers seien mittlerweile in Staaten der Europäischen Union (EU) als Flüchtlinge anerkannt. Im Rechtsmittel wurde die Substanziierung der geltend gemachten Reflexverfolgung und die Einreichung aussagekräftiger Beweismittel angekündigt. Im Verlauf der nächsten beiden Wochen würden Referenzschreiben und Beweismittel der in der EU aufgenommenen Angehörigen beim Beschwerdeführer eintreffen und umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. 5.5.4.2 Einen prozessualen Eventualantrag in der Beschwerde (für den Fall, dass die Verfügung des BFM vom Gericht nicht ohnehin auf gehoben werde), dem Beschwerdeführer sei "nochmals Gelegenheit zur Substanziierung und zum Beweis der Reflexverfolgungsgründe" zu bieten, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 ab. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2007 Gelegenheit geboten, die Begründung seines Rechtsmittels zu ergänzen. In der Stellungnahme vom 22. November 2007 liess der Beschwerdeführer auf eine Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 8. Oktober 2001 im ersten Beschwerdeverfahren hinweisen, gemäss welcher sein Bruder und auch andere Familienangehörigen 1999 "Schwierigkeiten mit dem Staat" gehabt hätten; dieses Vorbringen sei zwar unsubstanziiert, hätte aber die damalige ARK zur vertieften Prüfung der Reflexverfolgung veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer sei immer noch bemüht, Beweismittel zum Beleg dieses Vorbringens zu beschaffen. Mit Verfügung vom 11. März 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen und hielt fest, es stehe ihm frei, seine Beschwerde auch in anderer Hinsicht zu ergänzen und "beispielsweise die angekündigten, jedoch nicht näher bezeichneten Beweismittel zu den Akten zu reichen". Solche Beweismittel wurden auch in der Folge nicht zu den Akten gereicht. 5.5.4.3 Der Beschwerdeführer hatte bei den Anhörungen zwar eine in der Schweiz lebende Tante väterlicherseits erwähnt, jedoch soweit E-7211/2007 feststellbar nie geltend gemacht, diese sei als Flüchtling anerkannt worden. Ein Beizug der Asylakten N (...) durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt denn auch, dass das Bundesamt mit Verfügung 31. August 1990 die Flüchtlingseigenschaft dieser Tante verneinte und ihr Asylgesuch unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen vollumfänglich abwies. Eine gegen diese Verfüguung erhobene Beschwerde wurde am 21. Oktober 1991 vom Rechtsvertreter zurückgezogen, nachdem die Ausstellung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung sich abgezeichnet hatte. Den Akten N (...) ist auch nicht zu entnehmen, dass "einer der Söhne" der Tante in der Türkei unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen wäre; vielmehr hatten sowohl die Tante als auch ihr Ehemann zu Protokoll gegeben, einen einzigen Sohn zu haben, der in der Schweiz ebenfalls von der humanitären Aufenthaltsregelung profitieren konnte. Das einzige wenigstens einigermassen substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Reflexverfolgung erweist sich damit als unzutreffend. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – vor und nach Abschluss des erstinstanzlichen zweiten Asylverfahrens – sowohl Veranlassung als auch wiederholt Gelegenheit hatte, sich zur angeblichen Familienverfolgung zu äussern. Die verschiedentlich angekündigten Angaben und Beweismittel sind von ihm ohne nachvollziehbare Begründung nie aktenkundig gemacht worden. Unter diesen Umständen ist ihm durch das prozessuale Vorgehen des BFM im Ergebnis kein Nachteil erwachsen. Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen für die Heilung prozessualer Versäumnisse der Vorinstanz vorliegend gegeben sind – insbesondere verfügt das Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen des zu beurteilenden Anfechtungsobjekts, über uneingeschränkte Kognition, war die Verletzung der prozessualen Rechte nicht schwerwiegender Natur und hätte eine Kassation voraussichtlich einen prozessualen Leerlauf zur Folge (vgl. zum Ganzen etwa BVGE 2008 2008/47 E. 3.3.4. mit weiteren Hinweisen) – erweist sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt. 6. In materieller Hinsicht ist zur Beschwerde Folgendes festzuhalten: 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen (vgl. Beschwerde S. 9). E-7211/2007 6.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. zum Ganzen Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/53 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 6.2.1 Nachdem es sich bei der geltend gemachten Reflexverfolgung um ein nach wie vor völlig unsubstanziiertes Vorbringen handelt – das nach dem oben Gesagten einen konstruierten Eindruck erweckt – sind diesbezüglich Hinweise im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG klar zu verneinen. 6.2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen zur allgemeinen Lage in der Türkei schon deshalb, weil die Asylvorbringen sich im Rahmen des ersten Verfahrens als völlig unglaubhaft, mithin als haltlos gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erwiesen haben. Selbst wenn sich die Situation im Heimatland im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuchs tatsächlich markant verschlechtert gehabt hätte, wäre ein konkreter Bezug zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 6.2.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die ihm attestierte PTBS waren bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens beurteilt worden. In der Urteilsbegründung war festgehalten worden, dass den Akten bezüglich der PTBS, die angeblich eine psychiatrische Behandlung erforderlich mache, keine Anzeichen auf einen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund zu entnehmen seien. Das BFM hatte in seinem zweiten Asylentscheid das Vorliegen behandlungsbedürftiger psychischer Probleme des Beschwerdeführers nicht bestritten, jedoch festgestellt, dass die geltend gemachten Ursachen dieser Erkrankung angesichts der Aktenlage nicht zutreffen könnten. E-7211/2007 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Den Akten sind keine glaubhaften, in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse zu entnehmen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes erheblich wären. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland war im Rahmen des ersten Asylverfahrens von BFM und ARK als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert worden. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zumutbarkeit des Vollzugs sei angesichts seiner ernsthaften Gesundheitsprobleme nicht gegeben, ist Folgendes festzuhalten: 8.3.1 Den bei den Akten liegenden Arztberichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet, die auf traumatische Einflüsse zurückzuführen seien. Gemäss dem letzten Bericht vom 8. April 2008 habe sich das psycho- E-7211/2007 pathologische Bild gegenüber demjenigen von Juli 2007 und besonders Januar 2007 "sehr deutlich verbessert", wobei die Stabilisierung des Zustands wohl nicht primär das direkte Resultat der medizinischen Behandlung darstelle, auch wenn Medikamente zur Stabilisierung beigetragen hätten; vielmehr dürften sie hauptsächlich auf die relative psychosoziale Stabilität und die persönliche Betreuung durch die Bekannten zurückzuführen sei. Diagnostisch sei nach wie vor eine posttraumatische Belastungsstörung erkennbar, denkbar sei auch das Vorliegen eines depressiven Syndroms, gegenwärtig wohl von mittelschwerem Ausmass. Seit der Einreichung dieses Berichts sind keine weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gesundheitszustand eingegangen, woraus gefolgert werden darf, dass sich dieser jedenfalls nicht wieder verschlechtert hat. 8.3.2 Den medizinischen Berichten sind die konkreten Ursachen der Erkrankung naturgemäss nicht zu entnehmen. Angesichts der bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen der schweizerischen Asylbehörden im ersten Asylverfahren, in denen die Vorbringen des Beschwerdeführers als klar unglaubhaft respektive haltlos qualifiziert worden sind, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Hintergründe der Erkrankung nicht zutreffend sind. Zum gleichen Schluss kam, wie bereits erwähnt, die ARK, welche das Revisionsgesuch am 6. Juli 2006 vollumfänglich abwies. 8.3.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint auch die Haltung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend, die Erkrankung des Beschwerdeführers sei auch im Heimatland behandelbar. Dies umso mehr als er in der Türkei gemäss seinen protokollier ten Aussagen über Familienangehörige verfügt, die ihm notfalls zur Seite stehen können. Allenfalls kann er auch eine gewisse finanzielle Unter stützung seitens seiner in der Schweiz lebenden Verwandten erwarten. Schliesslich weist das BFM in der angefochtenen Verfügung auch auf die Möglichkeit hin, medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]) zu beantragen. E-7211/2007 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist damit weiterhin als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. 8.5 Hinweise auf Umstände, die den Wegweisungsvollzug heute als unmöglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) oder als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) erscheinen lassen würden, sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 8.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die beantragte Rückerstattung "des im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschusses" – respektive die Aufhebung der gestützt auf die Bestimmung von Art. 17b Abs. 4 AsylG verfügten Gebührenauflage – besteht bei diesem Verfahrensausgang keine Veranlassung. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen prozessuale Bedürftigkeit belegt worden ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7211/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 17

E-7211/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2010 E-7211/2007 — Swissrulings