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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2008 E-7206/2008

24. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,443 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-7206/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7206/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Igbo aus B._______, eigenen Angaben zufolge Nigeria von Lagos aus am 9. September 2008 auf dem Luftweg verliess und am Tag darauf in die Schweiz einreiste, wo er am 12. September 2008 im Empfangszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass am 22. September 2008 im EVZ Chiasso die Kurzbefragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen (A1) und am 17. Oktober 2008 die Anhörung zu den Asylgründen stattfanden (A9), dass der Beschwerdeführer zu seinen Identitätspapieren im Wesentlichen angab, er habe nie über einen Pass verfügt, da er nie die Absicht gehabt habe zu reisen, und eine Identitätskarte habe man ihm sowohl im Alter von 14 Jahren als auch mit 18 Jahren verweigert, dass er zwar allenfalls einen Sekundarschulausweis beibringen könnte, jedoch nicht die Möglichkeit habe, in Nigeria jemanden zu kontaktieren, dass er in Nigeria die Primar- und Sekundarschule bis zum 17. Altersjahr besucht habe, die Schule jedoch habe abbrechen müssen, weil sein Vater im Jahre 2003 verstorben und seine Mutter erkrankt sei, dass er im Jahre 2005 manchmal als Kondukteur in den Citybussen habe arbeiten und Geld verdienen können, dass ihm der Anwalt seines Vaters, N.U., im Jahre 2006 versprochen habe, er werde ihm eine weitere Ausbildung ermöglichen, und er bei ihm gelebt habe, dass N.U. ihn angehalten habe, seiner Brüderschaft, welcher auch Ärzte, Politiker und Doktoren angehört hätten, beizutreten, was er im Januar 2007 getan habe, dass er herausgefunden habe, dass diese Brüderschaft seinen Vater umgebracht habe, weil dieser sich geweigert habe, die Mutter als Menschenopfer darzubringen, dass die Brüderschaft Jugendliche zur Ausübung von Missetaten benutze, E-7206/2008 dass er beispielsweise mit anderen Jugendlichen während der Wahlen habe Ölleitungen beschädigen und Wahlurnen stehlen müssen, dass er am 29. und 30. Juli 2008, ebenfalls von dieser Brüderschaft, nach C._______ geschickt worden sei, wo zwei Warlords gegeneinander gekämpft und sie den einen mit Macheten in seinem Kampf unterstützt hätten, und dass Menschen getötet worden seien, dass er bereits früher versucht habe, der Brüderschaft abzuschwören, ihm dies aber nicht gelungen sei, weil die Brüderschaft über spirituelle Kräfte verfüge und andere, die sie verlassen hätten, umgebracht worden seien, und dass die Brüderschaft insbesondere Träume benutze, um abtrünnige Jugendliche umzubringen, dass er auch zur Polizei gegangen sei, um sich helfen zu lassen und dort einen Termin erhalten habe, welchen er aber verpasst habe, und dass ein anderer Polizist ihm gesagt habe, er solle fliehen und um sein Leben rennen, dass er den endgültigen Entschluss zur Flucht gefasst habe, bevor er nach C._______ gegangen sei, weil man ihm angekündigt habe, dass er seine Schwester als Opfer werde darbringen müssen, dass er am 2. August 2008 nach Lagos gegangen sei und dort unter der Brücke geschlafen habe, er aber auch dort in seinen Träumen angegriffen und sein Leben dadurch elend geworden sei, dass er sich weniger fürchte, mittels Waffen, sondern vielmehr durch spirituelle Mächte umgebracht zu werden, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet am 8. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, E-7206/2008 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weil er sich widersprüchlich und wenig detailliert geäussert habe, und dass sein Verhalten nicht nachvollziehbar sei, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2008 an das BFM gelangte und sinngemäss um erneute Prüfung seines Asylgesuches nachsuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in seinem Heimatland sei es verdächtig, wenn man sich eine Identitätskarte oder einen Pass ausstellen lassen würde, weshalb er als von einer okkulten Macht Verfolgter es vorgezogen habe, mit einem falschen Pass zu reisen, dass er mit niemandem im Heimatland Kontakt aufnehmen könne, selbst wenn er über Beziehungen dorthin verfüge, da dies den betreffenden Personen Probleme bereiten würde, dass die Polizei in seinem Heimatland machtlos gegen die spirituellen Mächte sei und ihm nicht habe helfen können, dass die Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte, und das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwies, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7206/2008 dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, soweit die Anträge nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgehen (Ar. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen bzw. Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden sinngemässen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-7206/2008 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, der Beschwerdeführer dieser Begründung mit seinen Hinweisen auf die ihm und seinen Angehörigen drohende schwarze Magie offensichtlich nichts Entscheidendes entgegenhält, und dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass das BFM auch hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe sorgfältig erwogen hat, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb umfassend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass letztlich nicht schlüssig erhellt, inwiefern sich der Beschwerdeführer Schutz seitens der schweizerischen Behörden verspricht, zumal er sich laut seinen eigenen Angaben nicht davor fürchtet, mit physischen Mittel umgebracht zu werden, sondern mittels spiritueller Macht (vgl. A2/S. 11), dass davon auszugehen ist, zum Schutz vor allfälligen konkreten Übergriffen seitens Vertretern der Brüderschaft könne der Beschwerdeführer sich an die nigerianischen Sicherheitsbehörden wenden, zumal er angegeben hatte, der Grund, dass er dort nichts habe ausrichten können, habe darin gelegen, dass er die Termine nicht wahrgenommen habe, E-7206/2008 dass allfälligen Sanktionen im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angeblich verübten Missetaten flüchtlingsrechtlich schon deswegen keine Relevanz zukommen würde, weil sie nicht auf einem entsprechenden Motiv beruhen würden, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt und am zutreffenden Schluss des BFM, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-7206/2008 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Fok, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer des Jahres 2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging von massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und sich eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta noch nicht abzeichnet, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun E-7206/2008 vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei erneut auf die entsprechende Erwägung des BFM verwiesen werden kann und weitere Ausführungen sich erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-7206/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 10

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