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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 E-7204/2024

24. Juni 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,707 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7204/2024

Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Natalia Lechbinskaya, SEEP Integration in der Schweiz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (…).

E-7204/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin – ein ukrainischer Staatsangehöriger (N […]) mit Schutzstatus in der Schweiz – stellte für die Beschwerdeführerin am 26. August 2022 ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 lehnte das SEM das Gesuch gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5323/2022 vom 25. August 2023 abgewiesen. A.b Die Beschwerdeführerin stellte am 29. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 7. Dezember wurde sie hierzu schriftlich befragt; am 25. Januar 2024 fand ihre Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches aus, sie sei russische Staatsangehörige und habe ihren Wohnsitz vor der Ausreise in Moskau gehabt. Sie habe als (…) gearbeitet. Ihr Ehemann sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe seit 2011 in Russland gelebt. Sie seien seit 2017 ein Paar und hätten am (…) 2019 in Moskau geheiratet. Ihr Ehemann habe Russland im (…) 2022 verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo ihm am 25. Mai 2022 vorübergehender Schutz gewährt worden sei. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 – eröffnet am 15. Oktober 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Darüber hinaus habe die zuständige Behörde vorsorglich darauf hinzuweisen, dass jegliche Kontakte

E-7204/2024 zu den Behörden des Herkunftslandes zu vermeiden seien und dass ihre persönlichen Daten nicht weitergegeben werden dürften. Der Beschwerde lagen als Beweismittel zahlreiche Wikipedia-Auszüge und Artikel respektive Berichte betreffend die Situation in der Ukraine und Russland sowie eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um vorsorglichen Hinweis an die zuständigen Behörden, dass jegliche Kontakte zu den Behörden des Herkunftslandes zu vermeiden seien und keine persönlichen Daten der Beschwerdeführerin weitergegeben dürften sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die Instruktion des Verfahrens und ergänzte ihre Beschwerdebegründung. G. Im vorliegenden Verfahren konsultierte das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin im selben Asyldossier.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-7204/2024 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022

E-7204/2024 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 10. Oktober 2024 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsangehörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats. Zudem hatten ihren Angaben zufolge weder sie noch ihr ukrainischer Ehepartner ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Dennoch gewährte das SEM ihrem Ehemann scheinbar ohne nähere Überprüfung seines Lebensmittelpunktes im relevanten Zeitpunkt vorübergehenden Schutz. Daraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BGE 139 II 49 E. 7.1 sowie an Stelle vieler Urteil des BVGer E-3096/2023 vom 28. April 2025 E. 4.2 f. m.w.H.). Dessen ungeachtet kann die Beschwerdeführerin aus dem Schutzstatus ihres Ehemannes auch aus folgenden Gründen nichts zu ihren Gunsten ableiten:

E-7204/2024 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil D-5323/2022 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG eingehend mit der Frage nach dem Vorliegen einer relevanten Familienbeziehung auseinandergesetzt und diese rechtskräftig verneint. Da der Ehemann geltend machte, ab (…) 2020 in der Ukraine gelebt zu haben, ging das Gericht davon aus, dass sie ihre Beziehung bereits Jahre vor dem Kriegsausbruch und der Flucht in die Schweiz faktisch und aus freien Stücken beendet hatten (vgl. a.a.O. E. 7). Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe bis zur Ausreise ihres Ehemannes im (…) 2022 mit ihm in Moskau zusammengelebt (vgl. vorinstanzliche Akten 1301307-8/7 [nachfolgend: act. 8] F13 f., F18 f.; Beschwerde S. 3), stehen in offenem Widerspruch zu den Vorbringen ihres Ehemannes. Die Behauptung wurde sodann weder mit Beweismitteln untermauert noch in der Beschwerde weiter konkretisiert. Zwar sind der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin einige zusätzliche Informationen zu entnehmen (vgl. Beschwerdebeilage 6 S. 3) – es ist indes nicht nachvollziehbar, weshalb keine Belege für den Fortbestand der Beziehung eingereicht wurden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dies im Urteil D-5323/2022 explizit bemängelt hat (vgl. a.a.O. E. 7.1). Insgesamt sind die entsprechenden Vorbringen demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies verunmöglicht es dem Gericht, sich ein vollständiges Bild von den Umständen vor ihrer Ausreise zu machen. Die Konsequenzen für die widersprüchlichen Angaben hat die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann zu tragen. Es liegen demnach keine Gründe vor, von der (rechtskräftigen) Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5323/2022 abzuweichen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zu ihrem Ehemann bereits Jahre vor ihrer Ausreise aus Russland faktisch beendet hatte. Sie vermag daher bereits aus diesem Grund aus der Schutzgewährung ihres Ehemannes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daran vermag auch eine allfällige Wiederaufnahme der zuvor abgebrochenen Beziehung in der Schweiz nichts zu ändern. Allfällige aus der geltend gemachten Wiederaufnahme der Ehebeziehung fliessende Ansprüche sind nachfolgend im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu prüfen (vgl. E. 6 ff.). 5.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könnte. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Rahmen ihrer Befragung an, dass sie anders über den Krieg denke und ihr deshalb gekündigt worden sei respektive Verfolgung drohen könnte; ihrem Ehemann widerstrebe es sodann, sich im

E-7204/2024 «Aggressor-Land» aufzuhalten, wo er als Ukrainer diskriminiert werde (vgl. act. 8 F34, F39 ff.; Beschwerde, S. 13 ff.). Ihren Aussagen lassen sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit nicht problemlos möglich wäre. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin darin in nicht schlüssiger Weise auf vage Asylgründe beruft und in einem wesentlichen Teil auf allfällige Schwierigkeiten des Ehepartners im Hinblick auf eine gemeinsame Rückkehr nach Russland hinweist. Damit zielt die Beschwerde indes zum einen am vorliegend relevanten Verfahrensgegenstand (Erfüllung der Kriterien für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäss der bundesrätlichen Allgemeinverfügung) vorbei. Zum andern verkennt die Beschwerdeführerin, dass in Bezug auf die Frage, ob sie zu einer vom Bundesrat definierten Personenkategorie zu zählen ist, allfällige (hypothetische) Probleme ihres Ehemannes im Falle einer Rückkehr nach Russland nicht einschlägig sind. Insofern in der Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise eine Verschärfung der Menschenrechtslage in Russland angeprangert wird, wovon die Beschwerdeführerin entgegen ihrer pauschalen Behauptungen offensichtlich nicht in gezielter oder relevanter Weise betroffen ist, werden keine Gründe dargetan, welche gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Russland sprechen. Bei den geschilderten hypothetischen Verfolgungsszenarien handelt es sich um reine Spekulation. Auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ist nachfolgend (vgl. E. 8) separat einzugehen. 5.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb sich die Beschwerdeführerin vorliegend weder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch

E-7204/2024 auf Art. 44 AsylG berufen kann (vgl. a.a.O. Ziff. III Bstn. a und b). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.1), ist das Bestehen einer gelebten Beziehung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat ohnehin zu verneinen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Russland zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. Ziff. III/2-4). In der Beschwerde, welche in weiten Teilen einen Fallbezug vermissen lässt, werden hauptsächlich Gründe angeführt, welche gegen die Rückkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Russland sprechen und daher keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Es wird nicht verkannt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Russland aufgrund des Krieges mit der Ukraine verschärft hat und Kritiker des russischen Vorgehens in der Ukraine allenfalls mit behördlichen oder gesellschaftlichen Sanktionen zu rechnen haben; dies geht auch aus den eingereichten Artikeln und Berichten hervor. Die Beschwerdeführerin verneinte indes, jemals verurteilt oder angeklagt worden zu sein (vgl. act. 8 F42 f.). Die von ihr erwähnte Kündigung ist klarerweise nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sich die Sicherheitslage am Wohnort ihrer Eltern in der Nähe der ukrainischen Grenze im Zuge des Konflikts verschlechtert habe, zumal sie vor ihrer Ausreise in Moskau gelebt und gearbeitet habe. Sodann handelt es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling, weshalb die in der Beschwerde angerufenen Prinzipien des Asylrechts (insb. Refoulement-Verbot) nicht anwendbar sind. Aus dem Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz vermag sie wie erwähnt (vgl. E. 6.2) unter

E-7204/2024 dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wobei im Übrigen auch keine stichhaltigen Gründe dargetan wurden, weshalb es dem Paar ungeachtet allfälliger Schwierigkeiten nicht möglich sein sollte, gemeinsam nach Russland zurückzukehren. Inwiefern sodann vorliegend das humanitäre Völkerrecht anwendbar sein soll (vgl. Beschwerde S. 21) erschliesst sich nicht. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7204/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

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