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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2018 E-7202/2016

4. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,415 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7202/2016

Urteil v o m 4 . Dezember 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).

E-7202/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2014 und der Anhörung vom 15. Juli 2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, Zoba C._______, gelebt. Die Schule habe er bis zur zehnten Klasse besucht. Er sei Mitglied der Schulfussballmannschaft der Stadt D._______ gewesen. Damit er bei den Minderjährigen habe mitspielen können, sei nach der sechsten Klasse auf seinem Schülerausweis sein Geburtsjahr von 1993 auf 1995 abgeändert worden. Das zehnte Schuljahr habe er nicht bestanden, weshalb er im Juni 2013 von der Schule ausgeschlossen worden sei. Bereits während der Schulzeit habe er in D._______ im Stadtteil E._______ in der Metallverarbeitungswerkstatt des Cousins seines Vaters gearbeitet. Im Rahmen einer Razzia sei er ungefähr am 3. Januar 2014 von Soldaten festgenommen und zur Polizeistation von D._______ gebracht worden. Da er an einer Erkrankung der Haut gelitten habe, sei er während der Haft im Krankenhaus untersucht und medikamentös behandelt worden. Gleichentags habe er wieder in die Haft zurückgehen müssen. Aufgrund der Behinderung seines Vaters und seiner eigenen Erkrankung sei es seinem Vater gelungen, dass er nach zwei Wochen aus der Haft entlassen worden sei. Nach zweitägigem Aufenthalt zu Hause habe er wegen seiner Hauterkrankung sieben Tage im Kurort F._______ Waschungen erhalten. Als er wieder zu Hause gewesen sei, hätten die Behörden nach ihm gesucht, weshalb er sich meist versteckt habe. Im März 2014 sei er mit zwei Bekannten zu Fuss illegal aus Eritrea ausgereist, weil er Angst gehabt habe, dass er in den Militärdienst eingezogen werde, und Probleme mit der Familie seiner Freundin gehabt habe. Der Beschwerdeführer reichte die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern in Kopie, seinen Taufschein in Kopie sowie seinen Schülerausweis im Original ein. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (eröffnet am 24. Oktober 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

E-7202/2016 C. Mit Eingabe vom 22. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 13. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 23. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte eine Übersetzung seines Taufscheins im Original, eine Bestätigung des UNHCR im Original sowie eine Kostennote ein. H. Mit Schreiben vom 5. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und Anfrage zum Verfahrensstand sowie eine Kostennote ein.

E-7202/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Glaubhaftmachung und der Asylrelevanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Die Praxisänderung der Vorinstanz betreffend die illegale Ausreise

E-7202/2016 aus Eritrea sei unzulässig. Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vorinstanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da bei einer Rückkehr nach Eritrea eine reale Gefahr der Folterung und der unmenschlichen Behandlung bestehe und ihm ebenfalls Sklaverei und Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Zudem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. 4.2 Insgesamt geht die Vorinstanz nur von der Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers aus. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation, weshalb sie den Schulabbruch als unglaubhaft erachtet, auf Ungereimtheiten betreffend das Alter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, zwecks Unterstützung der Minderjährigen der Schulfussballmannschaft auf dem Schülerausweis jünger gemacht worden zu sein; sein Jahrgang sei von 1993 auf 1995 abgeändert worden (act. A3/12 4.04, act. A19/30 F66). Selbst wenn vom Geburtsjahr 1995 ausgegangen wird, war der Beschwerdeführer im Sommer 2013 bereits 18 Jahre alt und somit volljährig. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der Tatsache, dass er bereits die neunte Klasse wiederholt hat, erscheint es durchaus plausibel, dass ihm die Wiederholung der zehnten Klasse verwehrt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus den Aussagen zu seinem Geburtsdatum hätte ziehen sollen. Seine detaillierten Schilderungen zur Arbeit bei der Metallverarbeitung erscheinen ebenfalls glaubhaft. Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung der Vorinstanz nicht, dass die Angaben zur Haft unglaubhaft seien. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass seine Aussagen zum während der Haft stattgefundenen Spitalaufenthalt eine Diskrepanz erkennen lassen. Anlässlich der Befragung zur Person gibt er an, wegen seiner Hauterkrankung habe man ihn während der Haft im Spital untersucht und medikamentös behandelt. Danach habe er gleichentags wieder in die Haft zurückkehren müssen (act. A3/12 7.02). Anlässlich der Anhörung hatte er auf die Frage, ob er die Hafträumlichkeiten nebst des angeblich täglichen Freigangs um 17 Uhr habe verlassen dürfen, ausgesagt: „Nein, man darf nur einmal nach draussen. Wenn man drin ist, dann kommt man nicht mehr nach draussen“ (act. A19/30 F170). Der Spitalaufenthalt wurde nicht erwähnt. Ein Verständnisfehler ist jedoch nicht gänzlich auszuschliessen. Auf spätere Nachfrage erklärte er, er habe die Frage so verstanden, ob er nach draussen gebracht worden sei, um frische Luft zu schnappen. Dass er während der Haft im Krankenhaus gewesen und medikamentös behandelt worden sei, habe er ja bereits erklärt

E-7202/2016 (act. A19/30 F272 f.). Seine Schilderungen zur Haft enthalten Realkennzeichen und überzeugen durch detaillierte Angaben, etwa zur Anzahl der Zellen, der Grösse seiner Zelle und zum darin befindlichen Fenster sowie zur Art der inhaftierten Personen. Diese ausführlichen Angaben sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz betrachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Namen des Kurortes als widersprüchlich. Anlässlich der Befragung zur Person gibt er an, der Kurort heisse G._______ (act. A3/12 7.02) und anlässlich der Anhörung erklärt er, die Kur habe in einer Kirche namens F._______ stattgefunden (act. A19/30 F174). Seine Erklärung in der Beschwerde, die Angaben seien nicht widersprüchlich sondern ungenau, er habe den Namen jeweils unvollständig angegeben, da der Ort H._______ heisse, erscheint plausibel. In der Befragung zur Person und der Anhörung sind seine Angaben, ob er nach der Kur wieder hätte zum Polizeiposten zurückkehren müssen, nicht widersprüchlich. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei nur für die Kurbehandlung freigelassen worden und hätte danach wieder zum Polizeiposten zurückkehren müssen. Dies steht diametral im Widerspruch zu seinen Aussagen. So gibt er anlässlich der Befragung zur Person an, er sei von der Polizei nach der zweiwöchigen Haft ganz freigelassen worden und nennt zudem den möglichen Grund hierfür; weil sein Schülerausweis noch nicht ganz abgelaufen gewesen sei (act. A3/12 7.02). In der Anhörung erklärt er hingegen, er sei aufgrund seiner Erkrankung freigelassen worden (act. A19/30 F170). Von einer vorübergehenden oder einer bedingten Entlassung erwähnte er beide Male nichts. Folglich ist davon auszugehen, dass er nicht aus der Haft geflüchtet, sondern offiziell aus der Haft entlassen worden ist. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er sei von der Familie der Freundin verfolgt worden, handelt es sich um einen familieninternen Konflikt und nicht um eine asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahme. Es ist somit festzuhalten, dass der Schulabbruch und die Haft als glaubhaft zu erachten sind und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Haft offiziell entlassen wurde. Eine zweiwöchige Haft, während welcher der Beschwerdeführer weder befragt noch geschlagen wurde, stellt jedoch mangels Intensität keinen asylrelevanten ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Angaben, dass er nach der Kur von den Behörden gesucht worden sei, sind sehr unkonkret und lassen auf eine allgemeine Angst vor Razzien beziehungsweise vor dem Militärdienst schliessen (act. A19/30 F186, 188, 207, 209). Eine blosse, nicht weiter begründete Furcht vor einer künftigen Verhaftung reicht nicht als Asylgrund.

E-7202/2016 Es bestehen folglich auch keine Anhaltspunkte für eine drohende künftige asylrelevante Verfolgung. 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er sei aus Eritrea ausgereist, weil er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er hat weder den Militärdienst verweigert noch ist er aus dem Militärdienst desertiert (vgl. 4.2). Zudem hat er nie eine konkrete Aufforderung für den Militärdienst erhalten und aus der Haft wurde er offiziell freigelassen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von

E-7202/2016 Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird, wurde er anlässlich der Razzia doch nur verhaftet, weil er seinen Schülerausweis nicht auf sich trug (act. A19/30 F133). Auch die zweiwöchige Haft stellt angesichts der kurzen Haftzeit und der offiziellen Entlassung ohne weitere Konsequenzen für ihn keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt dar, welcher ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnte. Aus den Akten sind auch keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3

E-7202/2016 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E-7202/2016 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 6.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E-7202/2016 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer zehnjährigen Schulbildung und eineinhalbjähriger Berufserfahrung in der Metallverarbeitung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3‘395.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-

E-7202/2016 anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'051.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7202/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'051.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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