Abtei lung V E-720/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, Russland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-720/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern am (...) verlassen haben und über Polen und Österreich am (...) in die Schweiz gelangt sind, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der summarischen Befragung im E._______ vom 29. Oktober 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten, der Beschwerdeführer habe von Seiten des Vaters eine offene "Blutrache-Rechnung", er hasse die Regierung und werde vom Sicherheitsdienst und von den Leuten (Präsident) Kadirovs verfolgt, er müsste in Tschetschenien für die Regierung arbeiten, sonst würde er umgebracht, dass die Beschwerdeführerin praktisch immer bei ihren Eltern gewohnt habe, weil maskierte Leute sie des Nachts bei (...) überfallen und ihr mit dem Tod gedroht hätten für den Fall, dass sich ihr Ehemann nicht bei ihnen melde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis von Fingerabdruckabgleichen in der Fingerabdruck-Datenbank EURODAC und zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen oder Österreich gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, er werde in Polen von seinen tschetschenischen Verfolgern bedroht, nach Österreich wolle er auch nicht, weil man ihn dort nach Polen zurückschicken würde, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie hätten Österreich aus Angst verlassen, nach Polen zurückgeschickt zu werden, wo ihr Ehemann Feinde habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 - dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 1. Februar 2010 unter Edition der entscheidwesentlichen Akten eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-720/2010 SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren Kindern nach Polen wegwies, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gleichzeitig aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführenden seien am (...) in Polen daktyloskopiert worden und hätten dort um Asyl nachgesucht, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Polen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dieses Land am 25. November 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Polen nichts an der Zuständigkeit Polens für die Behandlung ihrer Asylgesuche zu ändern vermöchten, dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig, zumutbar und möglich sei, E-720/2010 dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2010 (per Telefax und per Post) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung der Asylgesuche und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem eine ärztliche Bestätigung eines österreichischen Arztes (...) vom (...) betreffend den Beschwerdeführer und eine Mittellosigkeitsbestätigung des (...) vom (...) einreichten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-720/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren typischerweise bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-720/2010 dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden am (...) von den polnischen Behörden anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche in diesem Vertragsstaat daktyloskopisch erfasst wurden, dass bei dieser Sachlage Polen für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen, in der VO Dublin und in der DVO Dublin), dass die polnischen Behörden am (...) in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage des BFM vom (...) einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin zustimmten, dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Polen) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Polen sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass Polen mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass die eingereichte Bestätigung eines österreichischen Arztes vom (...), welche dem Beschwerdeführer (...) attestiert, an dieser Beurteilung nichts zu änderen vermag, weil eine ausreichende medizinische Versorgung auch in Polen gewährleistet ist, E-720/2010 dass auch das nicht weiter substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung und in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde von seinen tschetschenischen Verfolgern in Polen bedroht, einer Wegweisung in diesen Vertragsstaat nicht entgegensteht, zumal - die Authentizität der diesbezüglichen Aussagen vorausgesetzt - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die polnischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage, ihnen den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich angesichts dieser Sachlage und mangels Relevanz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-720/2010 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-720/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9